Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit

Vielfältige Entlastungsmöglichkeiten zur Wiedereingliederung

Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit

Wenn eine Lehrkraft längere Zeit krankheitsbedingt gefehlt hat, kann es angezeigt sein, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Schuldienst zunächst während einer Wiedereingliederungsphase mit einer geringeren Arbeitsbelastung ihren Dienst versieht, bis ihre volle Leistungsfähigkeit wiederhergestellt ist. Diese Wiedereingliederung regelt § 11 der Pflichtstundenverordnung (PflstdVO) für alle Lehrkräfte und Sozialpädagogen. Danach „kann zur Wiederherstellung der Gesundheit vom Staatlichen Schulamt auf Antrag vorübergehend eine Anrechnung auf die wöchentlichen Pflichtstunden bewilligt werden, wenn die Notwendigkeit dieser Diensterleichterung durch Vorlage eines ärztlichen, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten eines vom ärztlichen Dienst der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales erstellten Zeugnisses oder eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird.“ Dieses ärztliche Zeugnis muss eine Empfehlung über den Umfang und die Dauer der Anrechnung enthalten. Diese Stundenermäßigung ist grundsätzlich nur bei einer vorübergehenden Einschränkung der Dienstfähigkeit anwendbar und ist zeitlich zu befristen. Die Stundenermäßigung wird in der Regel für maximal sechs Monate ausgesprochen. 

Es gibt keine eindeutigen Antworten auf die Frage, in welchem Umfang die Stundenermäßigung zu erfolgen hat. Dies richtet sich allein nach der medizinischen bzw. therapeutischen Notwendigkeit im Einzelfall. Es existieren keine Untergrenzen der Arbeitszeit, d.h. vorübergehend kann die Lehrkraft auch weniger als die Hälfte ihrer Pflichtstundenzahl unterrichten, wenn dies ihr Gesundheitszustand erfordert.

Die PflStdVO sieht eine reine Arbeitszeitreduzierung vor. Sollte es jedoch notwendig sein, so können selbstverständlich je nach Krankheitsbild weitere Maßnahmen umgesetzt werden, zum Beispiel eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit, tägliche Höchstgrenzen der Arbeitszeit, freie Tage, späterer Dienstbeginn, Befreiung von der Aufsichtspflicht oder vom Unterricht in bestimmten Fächern (z.B. Sport bei Tinnitus-Erkrankungen ), Zuweisung barrierefrei zugänglicher Unterrichtsräume usw. 

Lehrkräfte mit einer vorübergehenden Stundenermäßigung dürfen nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden. Dies würde dem Sinn und Zweck der Ermäßigung widersprechen. Allerdings ist auch eine Nebentätigkeit zu vermeiden.

Um diese Stundenermäßigung zu erhalten, muss ein formloser Antrag von der Lehrkraft gestellt werden. Anträge sind auf dem Dienstweg an das Staatliche Schulamt zu richten. Das Schulamt kann auch ohne Einschaltung des Versorgungsamtes über die Ermäßigung entscheiden, 

  • wenn dem Antrag ein Wiedereingliederungsplan eines Facharztes hinzugefügt ist, in dem die wöchentliche oder tägliche Unterrichtsstundenzahl während der Wiedereingliederung, die Dauer und die progressive Steigerung der Arbeitszeit bis zum Ende des Reduzierungszeitraumes aufgeführt werden,
  • wenn die Reduzierung auf maximal sechs Monate begrenzt ist und 
  • wenn von Anfang an mindestens 50% der individuellen Pflichtstunden gehalten werden.

Sollten diese Voraussetzungen nicht gegeben sein oder wenn es sich nicht um den Erstantrag handeln sollte, trifft der Arzt des Versorgungsamtes eine medizinische Entscheidung über die Stundenermäßigung. Das Schulamt schließt sich in der Regel dem ärztlichen Gutachten an. Die dem Arzt bekannt gemachten Diagnosen unterliegen seiner Schweigepflicht, er macht dem Dienstherrn gegenüber nur eine Aussage über die Stundenreduzierung und die Dienstfähigkeit der Lehrkraft. 

Die GEW ist der Auffassung, dass bis zur abschließenden Entscheidung des Schulamtes die Arbeitszeit aus Fürsorgegründen zunächst entsprechend dem Antrag der Lehrkraft reduziert werden muss.

Beamtinnen und Beamte haben auch bei Krankheit einen zeitlich nicht begrenzten Anspruch auf Besoldung. Dies gilt auch bei Stundenermäßigung zur Wiederherstellung der Gesundheit. Es gibt also keine Besoldungseinbußen. 

Bei Tarifbeschäftigten (Angestellten) wird die "Wiedereingliederungsmaßnahme" über die Kran­­kenkasse abgewickelt, bei der auch die Anträge gestellt werden müssen. Während der Wiedereingliederung sind Angestellte also „krankge­schrieben“ und erhalten Krankengeld.

 

Download: 2018-erlass-diensterleichterung-§-11