GEW Hessen News Feed http://dev.vbox.intern de_DE GEW Hessen Wed, 24 Apr 2024 02:26:57 +0200 Wed, 24 Apr 2024 02:26:57 +0200 TYPO3 EXT:news news-465 Tue, 23 Apr 2024 18:34:00 +0200 Kinderarmut und Kinderrechte in Krisen-Zeiten https://gew-gg-mtk.de/home/details/kinderarmut-und-kinderrechte-in-krisen-zeiten Donnerstag, 25. April 2024 um 19.00 Uhr Haus der Kirche, Rüsselsheim Moderation: Ingrid Reidt und Bernd Heyl Kinderarmut und Kinderrechte in Krisen-Zeiten
Diskussions- und Informationsveranstaltung

Kinderarmut ist ein brennendes Problem. Auch in Rüsselsheim und in der Region.

In einem einleitenden Vortrag untersucht Michael Klundt die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen in Zeiten von Wirtschafts- und Klima-Krisen, Corona- und Kriegs-Zeiten. Werden hier die Standards der UN-Kinderrechte verletzt?

Ausgehend von den Erscheinungsformen werden Folgen von Kinderarmut und Corona(-Maß-nahmen) aufgezeigt. Es folgt die Auseinandersetzung mit den wissenschaftlichen Befunden zu Ursachen, Zusammenhängen, und Folgewirkungen von Kinderarmut.

  • Wie gehen Medien, Politik, und Wissenschaft mit Kinderarmut um?
  • Welche Schlussfolgerungen ergeben sich für politisches und pädagogisches Handeln?

Referent: Prof. Dr. Michael Klundt 

Germanist, Politikwissenschaftler, Hochschule Magdeburg-Stendal.

Zum Schluss werden einige notwendige, kinderrechtsorientierte Maßnahmen und Alternativen skizziert, welche gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen mitberücksichtigen, wie z.B. den gestiegenen privaten Reichtum im Verhältnis zur Ausweitung und Verstetigung von Armut in familiären und kindlichen Lebenswelten. 

Im Anschluss an den Vortrag berichten Rüsselsheimer Kolleginnen und Kollegen in Kurzstatements von ihren Erfahrungen:

  • ver.di Vertrauensleuten Petra Geyer und Janis Bädje aus den Kitas
  • ver.di-Vertrauensmann Markus Zinkeisen, allgemeiner Sozialer Dienst
  • Christine Müller aus dem Caritaszentrum Rüsselsheim
  • Dr. Mathias Reckmann, Kinderarzt

Donnerstag, 25. April 2024 um 19.00 Uhr

Haus der Kirche „Katharina von Bora“, Marktstraße 7, Rüsselsheim

Moderation: Ingrid Reidt und Bernd Heyl

Eine Kooperation von: 

Bündnis für soziale Gerechtigkeit Rüsselsheim, DGB Ortsverband Rüsselsheim, ver.di Vertrauensleute der Stadt Rüsselheim, Katholische Arbeitnehmerbewegung Rüsselsheim, Katholische Betriebsseelsorge Südhessen/Rhein-Main, Evangelisches Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim, Kinderschutzbund Rüsselsheim Arbeit und Leben Südhessen, Südhessisches Bündnis „Gemeinsam gegen Altersarmut von Frauen“

Diesen Flyer als Download

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news-466 Tue, 23 Apr 2024 18:17:20 +0200 1. Mai-Kundgebung Rüsselsheim – Löwenplatz - 10.30 Uhr https://gew-gg-mtk.de/home/details/1-mai-kundgebung-ruesselsheim-loewenplatz-1030-uh Bernd Schiffler | Heidemarie Wieczorek-Zeul | Robert Hottinger | Bernd Heyl | Sanaa Boukayeo 1. Mai-Kundgebung

Rüsselsheim – Löwenplatz - 10.30 Uhr

 

 

 

 

 

Bernd Schiffler

(DGB-Ortsverband Rüsselsheim)

Heidemarie Wieczorek-Zeul

Robert Hottinger

(GEW-Kreisverband Groß-Gerau)

Bernd Heyl

(Aktionsbündnis für soziale Gerechtigkeit Rüsselsheim)

Sanaa Boukayeo

(VKL-Opel Rüsselsheim)

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ab 13:00 Uhr: Mai-Feier im Naturfreundehaus Rüsselsheim

bei Bier, Wein, Essen, Kaffee und Kuchen - Musik

 

Vorabendveranstaltung: 25. April 2024, 19.00 Uhr

Ev. Gemeindehaus Rüsselsheim, Marktstraße

„Kinderarmut und Kinderrechte in Krisenzeiten“

 

V.i.S.d.P.: DGB-Ortsverband Rüsselsheim, c/o Bernd Schiffler, 65474 Bischofsheim

Flyer als Download

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news-454 Mon, 18 Mar 2024 17:07:00 +0100 Was Sie schon immer über das Dienstrecht wissen wollten .... https://gew-gg-mtk.de/home/details/offener-brief-an-den-kreistag-kopie-1000-1 Broschüre der Kreisverbände GG und MTK erstellt von Harald Freiling hier der Link zum Download als pdf

 

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Rechtsthemen
news-455 Mon, 18 Mar 2024 12:13:00 +0100 Mutterschutz und Stillzeiten https://gew-gg-mtk.de/home/details/mein-kind-ist-krank-kopie-1-1 Besondere Belange berücksichtigen Mutterschutz und Stillzeiten

Stundenplan und Unterrichtseinsatz schwangerer Lehrerinnen sollen auf deren besondere Belange Rücksicht nehmen. Während Schwangerschaft und Stillzeit ist Mehrarbeit nicht zulässig (§ 8 Abs.1 Mutterschutzgesetz). Die Anwendung aller Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen ist in § 1 Abs.1 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (HMu­Schu­­EltZVO) geregelt. Sie dürfen während dieser Zeit nicht zu schweren körperlichen oder anderen Arbeiten eingesetzt werden, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind, z.B. im Sportunterricht. Darüber hinaus dürfen Schwangere und stillende Mütter nicht zu Pausenaufsichten herangezogen werden. Den Erlass des HKM vom 29.7.2015 betr. Mutterschutz für Beschäftigte in Schulen und in der Kinder- und Jugendbetreuung (ABl. 2015, S.404) findet man auf unserer Homepage (www.gew-gg-mtk.de > Recht).

 

Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin tritt ein Beschäftigungsverbot ein; es gilt bis acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Sollte das Kind vor dem kalkulierten Entbindungstermin zur Welt kommen, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt, so dass ein gesamter Mutterschutzurlaub von mindestens 14 Wochen erreicht wird. Während der Mutterschutzfrist erhält die Beschäftigte ihre bisherigen Bezüge.

 

Stillenden Lehrerinnen und Sozialpädagoginnen ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben. Dabei ist eine pauschale Pflichtstundenermäßigung nicht vorgesehen. Welche Zeiten zum Stillen erforderlich sind, muss aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; es soll jedoch mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freigegeben werden, sofern die Lehrerin ihr Kind während der festgesetzten Dienstzeit stillt. Stillzeiten dürfen nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Es ist daher unzulässig, den Stundenplan so zu ändern, dass Stillzeiten in Freistunden fallen. 

 

Download: Mutterschutz Juli 2015

 

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news-456 Mon, 18 Mar 2024 12:13:00 +0100 Dienstbefreiung bei der Erkrankung von Kindern https://gew-gg-mtk.de/home/details/mein-kind-ist-krank-kopie-1-1-1 Arbeits- und Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Kinder Dienstbefreiung bei der Erkrankung von Kindern

§ 29 TV-H sieht zur Betreuung erkrankter Kinder bis 12 Jahre einen Freistellungsanspruch von bis zu 4 Tagen im Kalenderjahr vor. Für Beamtinnen und Beamte wird die Dienstbefreiung zur Betreuung kranker Kinder auf der Grundlage der Urlaubsverordnung erteilt. Als Orientierung dient zunächst § 29 TV-H. Für Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht darüber hinaus ein Freistellungsanspruch nach § 45 SGB V (Sozialgesetzbuch). Er beträgt bis 15 Tage für jedes Kind bis zu 12 Jahren, bei mehreren Kindern nicht mehr als 30 Tage, bei Alleinerziehenden 35 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern nicht mehr als 70 Tage im Jahr. Während der Zeit erhält die tarifbeschäftigte Lehrkraft allerdings keinen Lohn durch die Hessische Bezügestelle, sondern 90 % des Nettogehaltes als Krankengeld durch die Krankenkasse. 

Ein Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 21.11.2017 enthält die notwendigen Klarstellungen, wie diese weitergehenden Regelungen nach dem Sozialgesetzbuch auf der Grundlage von § 16 UrlVO auf die Beamtinnen und Beamten zu übertragen sind: 

„Den Beamtinnen und Beamten soll (…) Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von sieben Arbeitstagen für jedes Kind im Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Kindern soll Dienstbefreiung an insgesamt bis zu 14 Arbeitstagen im Kalenderjahr erteilt werden. Alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten soll aus diesem Grund Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von 14 Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr gewährt werden. Insgesamt soll alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten mit mehreren Kindern Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von 28 Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden.“ 

Der Erlass steht auf dieser Seite als Download zur Verfügung.

Eine Umsetzungsrichtlinie für den Schulbereich existiert nicht, so dass der Erlass auch dort entsprechend anzuwenden ist. 

Erweiterte Freistellungsregelungen für die Zeit der Corona-Pandemie sind am 31. 12. 2023 ausgelaufen. 

Voraussetzung ist in jedem Fall eine ärztliche Bescheinigung über den Betreuungs- und Pflegebedarf, der sogenannte „Kinderkrankenschein“. Dieser muss vom ersten Tag an vorgelegt werden. 

 

Download: 2023-HMdIS-Freistellungsmöglichkeiten

 

 

 

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news-457 Mon, 18 Mar 2024 12:13:00 +0100 Verbeamtung von Vorklassenleitungen https://gew-gg-mtk.de/home/details/mein-kind-ist-krank-kopie-1-1-2 ist wieder möglich Verbeamtung von Vorklassenleitungen

Die Verbeamtung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die als Vorklassenleitung oder im flexiblen Schulanfang eingesetzt sind, war zeitweise ausgesetzt. Nach einer Änderung der Hessischen Laufbahnverordnung ist dies wieder möglich. Den unveröffentlichten Erlass des HKM vom 30. März 2023 zur Regelung des Verfahrens stellen wir hier als Download zur Verfügung:

 

Download: Verbeamtung SozPäd Erlass 03-23 

 

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news-458 Mon, 18 Mar 2024 12:13:00 +0100 Versetzung und Abordnung https://gew-gg-mtk.de/home/details/mein-kind-ist-krank-kopie-1-1-3 Personalräte sind zu beteiligen Versetzung und Abordnung

Abordnungen und Versetzungen spielen im schulischen Alltag eine wichtige Rolle: Abordnungen von Förderschullehrkräften im Bereich der inklusiven Beschulung oder vorbeugender Maßnahmen, Abordnungen von Lehrkräften für den herkunftssprachlichen Unterricht, Versetzungen „aus dienstlichen Gründen“, weil eine Schule als „überbesetzt“ gilt, oder eigene Versetzungsanträge, zum Beispiel um die tägliche Fahrzeit zu verkürzen.

 

Versetzung aus dienstlichen Gründen

Beamtinnen und Beamte können versetzt werden, wenn der Dienstherr ein „dienstliches Bedürfnis“ feststellt. Der häufigste Fall einer Versetzung aus dienstlichen Gründen ist der personelle Ausgleich zwischen rechnerisch unterschiedlich versorgten Schulen. 

 

Eine Versetzung aus dienstlichen Gründen kann auch gegen den Willen des Betroffenen erfolgen. Seine Stellungnahme ist jedoch zwingend erforderlich. Auf Wunsch der Lehrkraft muss auch eine persönliche Anhörung erfolgen, zu der ein Beistand hinzugezogen werden kann (§§ 14 und 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Dabei kann man pädagogische, persönliche oder soziale Gründe ins Feld führen. Im persönlichen Bereich können dies familiäre Gegebenheiten sein, gesundheitliche Aspekte oder ein unzumutbar langer Fahrweg. Abordnungen und Versetzungen sind Verwaltungsakte, gegen die rechtliche Schritte in Form eines Widerspruchs­ver­fahrens oder einer Anfechtungsklage möglich sind. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, ist aber Voraussetzung für eine Klage. 

 

Beteiligung der Personalräte

Abordnungen und Versetzungen unterliegen der Mitbestimmung der Personalräte nach § 75 Abs.1 Punkt 4 bzw. § 75 Abs.2 Punkt 4 HPVG. Für Abordnungen und Versetzungen innerhalb eines Staatlichen Schulamts gelten die Regelungen in §92 Abs.2 HPVG. Hier übt der Gesamtpersonalrat – nach Anhörung der betroffenen Lehrkraft und der Schulpersonalräte – das Mitbestimmungsrecht aus, bei Versetzungen in ein anderes Schulamt oder Bundesland der Schulpersonalrat. Betroffene Kolleginnen und Kollegen sollten sich schon im Vorfeld an den Personalrat wenden. 

 

Stimmt der Personalrat einer beabsichtigten Versetzung nicht zu, kann die Dienststelle die Maßnahme vorläufig anordnen und die Angelegenheit im Stufenverfahren weiter betreiben.

Im Rahmen der „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ werden auch solche Maßnahmen dem GPRLL GG-MTK vorgelegt und in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Staatlichen Schulamt erörtert, die formal nicht der Mitbestimmung unterliegen (§ 92 Abs.2 HPVG). 

Bei der Versetzung Schwerbehinderter ist die Schwerbehindertenvertretung zu hören. 

Personalratsmitglieder dürfen nicht gegen ihren Willen versetzt werden. 

 

Versetzung auf eigenen Wunsch

Lehrerinnen und Lehrer können unabhängig vom Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses auch auf eigenen Wunsch versetzt werden. 

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Broschüre hatte das Hessische Kultusministerium kurzfristig alle Formulare für den Antrag auf eine Versetzung innerhalb Hessens und innerhalb eines Schulamtsbezirks aus dem Netz genommen, um das Versetzungsverfahren ausschließlich über digitale Anträge abzuwickeln. Da dabei die Mitbestimmungsrechte des HPRS missachtet wurden und zudem massive technische Probleme auftraten, wurden kurzfristig Versetzungsanträge zum 1. 8. 2024 auch wieder in Papierform angenommen. Wie Versetzungen ab 2025 durchgeführt werden, war bei Redaktionsschluss noch offen. 

Das förmliche schulamtsübergreifende und das länderübergreifende Versetzungsverfahren findet nur zum Beginn eines neuen Schuljahres statt. Die Anträge müssen ein halbes Jahr vor dem gewünschten Versetzungstermin, in der Regel somit bis zum 1. Februar, gestellt werden. Schulamtsinterne Versetzungen sind auch zum Halbjahreswechsel möglich. Zu jedem Termin muss ein neuer Antrag gestellt werden. 

Das Formular für die Versetzung in andere Bundesländer findet man auf der HKM-Homepage: 

kultusministerium.hessen.de/Schuldienst/Versetzungen im Schuldienst

 

Die Formulare für eine Versetzung innerhalb Hessens oder innerhalb des Schulamts GG-MTK wurden depubliziert (s.o.). Man findet sie  vorübergehend auf der Homepage der GEW: www.gew-gg-mtk.de > Recht

 

Bei Versetzungen auf eigenen Wunsch sollte man die Personalräte und ggf. auch die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig informieren, die sich dann für einen Antrag stark machen können. Triftige Versetzungsgründe sind unter anderem große Entfernungen zwischen Wohn- und Dienstort, schlechte Verkehrsverbindungen, familiäre Verhältnisse (Familienzusammenführung, Kinder, Pflegefall in der Familie, alleinerziehend). Einen Rechtsanspruch auf Versetzung oder eine Begründung, die zwingend zum Erfolg führt, gibt es nicht. 

Die Einschaltung der Personalvertretung ist auch deshalb besonders wichtig, weil nach dem geltenden Einstellungserlass Versetzungen Vorrang vor Neueinstellungen haben sollen. Druck zur Beachtung dieser Vorschrift kann nur die zuständige Personalvertretung ausüben. 

Der HPRS hatte immer wieder gegenüber dem HKM auf die völlig unbefriedigenden Versetzungsquoten hingewiesen. 2022 sagte das HKM zu, dass Versetzungsanträgen spätestens nach dem vierten Antrag stattgegeben werden soll. 

 

Länderübergreifendes Versetzungsverfahren

Seit 2001 gibt es neben dem „Ländertauschver­fahren“ auch die Möglichkeit, sich direkt auf eine freie Stelle in einem anderen Bundesland zu bewerben. Dies kann über die Rangliste oder schulbezogene Stellenausschreibungen erfolgen. Voraussetzung ist eine Freigabeerklärung durch das bisher zuständige Staatliche Schulamt. Die Freigabe sollte in der Regel nicht später als ein Jahr nach der Erstantragsstellung erfolgen. Erhält die Lehrkraft nach Freigabe ein Einstellungsangebot, soll bei Beamtinnen und Beamten eine Versetzung in das andere Bundesland erfolgen. 

 

Bei Tarifbeschäftigten soll das Beschäftigungsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag beendet und im aufnehmenden Bundesland im unmittelbaren Anschluss ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden.

 

Download: Versetzungsantrag-Hessen-intern

 

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Archiv 2023 bis 2025 Archiv 2019 bis 2023 Rechtsthemen
news-459 Mon, 18 Mar 2024 12:13:00 +0100 Rechte von Teilzeitbeschäftigten https://gew-gg-mtk.de/home/details/mein-kind-ist-krank-kopie-1-1-4 Teilzeitkräfte dürfen nicht benachteiligt werden Rechte von Teilzeitbeschäftigten

Auf Grund der Besonderheiten im Lehrerberuf wirft die Teilzeitbeschäftigung von Lehrerinnen und Lehrern besondere Fragen auf. Während die Arbeitszeit im Unterricht durch die Pflichtstundenverordnung genau bemessen ist, sind alle anderen Aufgaben und Dienstpflichten nach der Dienstordnung nicht bemessen. Für eine Lehrerin, die eine halbe Stelle ausübt, ist die Zahl der Pflichtstunden exakt anteilig zu bemessen, nicht aber der Umfang der sonstigen Verpflichtungen. Deshalb ergeben alle Arbeitszeituntersuchungen, dass Teilzeitkräfte Mehrarbeit in einem deutlich überproportionalen Umfang leisten. Deshalb sollten Betroffene und Personalräte diesem Thema besondere Aufmerksamkeit schenken.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und das Hessische Gleichberechtigungsgesetz verbieten die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten. Wiederholt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten als „mittelbare Diskriminierung von Frauen“ anzusehen ist, da diese den weitaus größten Anteil der Teilzeitbeschäftigten stellen. Regelungen zu den Arbeitsbedingungen teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Bereich des Staatlichen Schulamts Groß-Gerau und Main-Taunus findet man insbesondere im Frauenförderplan und in einem Informationsblatt des Staatlichen Schulamts vom Oktober 2018, das wir weiter unten ausführlicher vorstellen (S.24).

Der Frauenförderplan für den Bereich des Staatlichen Schulamts GG-MTK für die Jahre 2018 bis 2023 enthält u.a. die folgenden Vorgaben:

  • Der Einsatz von Lehrkräften mit einer 2/5- bis zu 2/3-Stelle sollte im Einvernehmen mit der Lehrkraft an höchstens vier Tagen in der Woche erfolgen.
  • Bei allen Lehrkräften mit erheblich reduzierter Stundenzahl soll ein Stundenplan mit möglichst wenigen Springstunden erstellt werden. Die Erteilung von weniger als zwei Unterrichtsstunden an einem Tag sowie ein Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages sollten vermieden werden.

Download des Frauenförderplans und Kontaktdaten der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte: schulaemter.hessen.de/staatliche-schulaemter-in-hessen/ruesselsheim-am-main/zustaendigkeiten > Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

 

Das Informationsblatt des Staatlichen Schulamts zu „Inhalt und Umfang der Dienstverpflichtungen von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften“, das allen Schulen im Oktober 2018 zuging, hat mit der Veröffentlichung durch die Leiterin des Staatlichen Schulamts unter dem Briefkopf der Behörde den Stellenwert einer rechtlichen Verfügung. Wie alle Kommentare zu diesem Thema basiert das Informationsblatt auf der Unterscheidung zwischen teilbaren und nicht teilbaren  Dienstpflichten:

„Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können nur dann entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang an außerunterrichtlichen Dienstpflichten beteiligt werden, soweit die betreffende Tätigkeit geeignet ist, sie auf mehrere Personen aufzuteilen oder ihren zeitlichen Umfang angemessen zu reduzieren. Solche Tätigkeiten werden als teilbare Dienstpflichten bezeichnet, während Tätigkeiten, deren Aufteilung oder Reduzierung nicht möglich ist und somit keine Unterscheidung zu Vollzeitbeschäftigten gemacht werden kann, nicht teilbare Dienstpflichten genannt werden.“

 

Teilbare Dienstpflichten

Als teilbare Dienstpflichten werden genannt: Unterricht, Pausenaufsichten, Betriebspraktika, Projekttage und Projektwochen. Wird aus dienstlichen Gründen ein überproportionaler Einsatz gefordert, muss dieser ausgeglichen werden.

Bezüglich der Elternsprechtage steht das Informationsblatt im Widerspruch zum Frauenförderplan, der auf Seite 10 von einer der geringeren Stundenverpflichtung entsprechenden Anwesenheitsverpflichtung spricht. Das Informationsblatt geht davon aus, dass „Teilzeitbeschäftigte ihre Anwesenheitszeit dem Bedarf an die mit ihnen terminierten Elterngespräche anzupassen“ haben: „Sofern dadurch an diesem Tag eine übermäßige zeitliche Beanspruchung erfolgen muss, ist dafür in der Folge ein entsprechender Ausgleich zu gewähren.“ Die GEW hält es für sinnvoll, hier schulbezogene Regelungen zu vereinbaren.

Mehrarbeit bei Klassenfahrten

Auch bei der Bewertung der Teilnahme von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften an Klassenfahrten entspricht das Informationsblatt den Rechtauffassungen der GEW: Teilzeitbeschäftigte  Lehrkräfte im Beamten- und im Arbeitsverhältnis leisten bei Klassenfahrten Mehrarbeit bis zum Grad der Vollbeschäftigung.  Bei teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräften soll der Zeitausgleich in der Form stattfinden, „dass teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte proportional zum Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung geringer zu Klassenfahrten herangezogen werden sollen, als dies nach Maßgabe der schulischen Regelungen zu Art und Umfang der Klassenfahrten für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte der Fall ist“. Ist dies nicht möglich, „entsteht für verbeamtete Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit in Höhe anteiliger Besoldung“. Davon ist aus Sicht der GEW insbesondere an Schulen mit vielen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften auszugehen. Teilzeitbeschäftigten tarifbeschäftigten Lehrkräften steht die anteilige Vergütung bis zur Bezahlung für eine volle Stelle zu.

  • Ausführliche Infos www.gew-hessen.de > Recht > Mitgliederbereich > Arbeitszeit/Schule

  • Antragsformulare können bei der GEW-Rechtsberatung angefordert werden.

 

Nicht teilbare Dienstpflichten 

Nicht teilbare Dienstpflichten sind auch von Teilzeitbeschäftigten vollumfänglich wahrzunehmen:

Konferenzen: „Neben einem zeitlichen Ausgleich kann eine Entlastung beispielsweise dadurch herbeigeführt werden, dass im Einzelfall geprüft wird, zu welchen Konferenzen bzw. Teilen von Konferenzen die Anwesenheit einer Teilzeitkraft aus schulischen oder pädagogischen Gründen nicht zwingend erforderlich ist.“

Pädagogischer Tag: Ein Ausgleich kann dadurch erfolgen, „dass Teilzeitkräfte von zuvor bestimmten Teilen der Ausarbeitung befreit werden, eine entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgt oder auf Antrag von der Teilnahme der Teilzeitkraft abgesehen wird“. 

Prüfungen: Teilzeitbeschäftigte sollen „von der Teilnahme an Prüfungen und sonstigen Aufgaben einer Prüferin/eines Prüfers entsprechend der Stundenreduzierung freigestellt werden“. 

Grundsätzlich sollen überproportionale Belastungen bei den nicht teilbaren Dienstpflichten „nach Maßgabe der jeweiligen schulischen Situation“ durch „anderweitige Entlastung“ ausgeglichen werden, „auch in Bereichen, die mit der Wahrnehmung der zusätzlichen belastenden Tätigkeit nicht in Zusammenhang stehen“. 

 

Download: GG-MTK-schulamt-info-teilzeit 2018

 

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news-460 Mon, 18 Mar 2024 12:13:00 +0100 Korrekturzeiten für Abitur und FOS https://gew-gg-mtk.de/home/details/mein-kind-ist-krank-kopie-1-1-5 Prüfungsbelastung = Arbeitsentlastung ? Korrekturzeiten für Abitur und FOS

Die Verschiebung der schriftlichen Abiturprüfungen auf die Zeit nach den Osterferien hat für die Kolleginnen und Kollegen, die die Erst- und Zweitkorrekturen durchzuführen haben, zu einer enormen Arbeitsverdichtung geführt. 

Hartnäckige Nachfragen des HPRS und eine Kampagne der GEW mit zwei Online-Befragungen führten schließlich zu dem Erlass des HKM vom 6. 4. 2023, der „Handlungsmöglichkeiten zur Entlastung von Lehrkräften in besonderen Belastungsspitzen durch die Verschiebung der schriftlichen Abiturprüfungen“ beschreibt. Eine „ganz besondere Belastungssituation der Lehrkräfte“ sei während der Korrekturphasen insbesondere in den Jahren zu erwarten, „in denen aufgrund später Osterfeiertage in Kombination mit früh beginnenden Sommerferien deutlich weniger Unterrichtstage für diese Aufgabe als in anderen Schuljahren zur Verfügung stehen“. Dies gelte „insbesondere in den Jahren 2025, 2026, 2028 und 2030“. 

Der Erlass enthält wie sein Vorläufer aus dem Jahr 2022 Vorschläge, wie Lehrkräfte in der Korrekturphase entlastet werden können:

  • Befreiung vom Vertretungsunterricht während der Freistunden, die aufgrund der Abwesenheit von Kursen in der Qualifikationsphase Q4 entstehen (sog. „Statt -Stunden")

  • Befreiung von regulärem Vertretungseinsatz und von bestimmten außerunterrichtlichen Aufgaben (z. B. Teilnahme an Konferenzen) 

  • Befreiung von der Unterrichtstätigkeit an einzelnen Tagen zur Durchführung von Korrekturen der Abiturprüfungen, wobei die Genehmigung solcher „Korrekturtage“ „auf Ausnahmefälle“ beschränkt bleiben soll.

  • Für die „besonders kurzen Prüfungshalbjahre 2025, 2026, 2028 und 2030“ soll in den jeweiligen Abiturerlassen „von der externen Zweitkorrektur“ abgesehen werden.

Die GEW kritisiert, dass hier nur „Optionen“ für das Handeln der Schulleitungen beschrieben werden, und fordert weiter verbindliche Korrekturtage in Abhängigkeit von der Zahl der zu korrigierenden Arbeiten. Außerdem fordert sie eine Ausweitung der Entlastungen auf die Lehrkräfte, die die verbindlichen Haupt- und Realschulprüfungen zu korrigieren haben.

  • Den Erlass findet man hier als Download:

 

Download: Abi_2023-Entlastungen.

 

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Archiv 2023 bis 2025 Rechtsthemen
news-461 Mon, 18 Mar 2024 12:13:00 +0100 Suchtgefährdung https://gew-gg-mtk.de/home/details/mein-kind-ist-krank-kopie-1-1-6 Dienstvereinbarung zwischen Amt und GPRS Suchtgefährdung

An der Entstehung der Dienstvereinbarung des GPRS GG-MTK und des Staatlichen Schulamts  zum Umgang mit suchtmittelgefährdeten Beschäftigten vom April 2022 haben auch die Schwerbehindertenvertretung sowie die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte beim Schulamt mitgearbeitet. Die Vereinbarung soll im Rahmen eines geregelten Verfahrens Leitungskräfte, insbesondere Schulleitungen, dabei unterstützen, „suchtgefährdeten und suchtkranken Beschäftigten frühzeitig eine Perspektive aufzuzeigen, wie sie mit betrieblicher Unterstützung eine Lösung ihrer Probleme in Angriff nehmen können“. 

Im Rahmen eines Stufenplans sollen ein „Fürsorgegespräch“ und weitere „Klärungsgespräche“ zunächst der Klärung von Vermutungen und der Unterstützung von Beschäftigten dienen. Bei allen Gesprächen haben die betroffenen Beschäftigten das Recht, eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Wunsch der betroffenen Person können auch Mitglieder des Personalrates, die Gleichstellungsbeauftragte und bei Schwerbehinderten zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen werden.

 

Download: GG-MTK-dienstvereinbarung-sucht

 

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