GEW Hessen News Feed http://dev.vbox.intern de_DE GEW Hessen Fri, 02 Jun 2023 07:23:33 +0200 Fri, 02 Jun 2023 07:23:33 +0200 TYPO3 EXT:news news-422 Sat, 20 May 2023 11:00:00 +0200 Jubilarehrung und Sommerfest des Kreisverbandes Groß-Gerau am 11. Juli 2023 https://gew-gg-mtk.de/home/details/mitgliederversammlung-des-kreisverbandes-main-taunus-1-1 François Villon – Frivole Lesung mit Geert Ernst und Uwe Kern Naturfreundehaus Rüsselsheim ab 18.00 Uhr Corona hallt noch nach, aber das gesellschaftliche und damit auch das gewerkschaftliche Leben nehmen wieder Fahrt auf. Nachdem im vergangenen Jahr die Jubilar-Ehrung des KV Groß-Gerau im Rahmen eines GEW-Sommerfestes großen Anklang fand, laden wir die Jubilar*innen der Jahre 2022 und 2023, ihre Partner*innen und alle GEW Kolleg*innen des Kreisverbandes am 11. Juni 2023 in das Naturfreundehaus Rüsselsheim ein. Für Essen und Getränke ist gesorgt. Geert Ernst und Uwe Kern stellen uns Auszüge aus ihrem François Villon-Programm bei den letzten Königstädter Hofkonzerten vor.

Villon war faktisch ein Mörder, Dieb und Mitglied einer Verbrecherbande, aber vor allem einer der bedeutendsten Dichter des späten Mittelalters. Sein knappes Werk, erschließt den ganzen Menschen, physisch und geistig. Wir lernen in seinem großen Testament diesen François Villon kennen mit allen seinen Widersprüchen, Leidenschaften und Irrtümern. Er sah sich nie als Verbrecher, wohl aber als Sünder, wie er oft betont.

Nach einer Übertragung von Ernst Stankovski lassen Geert Ernst und Uwe Kern diesen François Villon zum Leben erwachen. Sie spielen, singen und rezitieren dessen respektlose Lieder, lasterhafte Balladen und kraftvolle Gedichte. Über allem schwebt dabei eine Frage: Waren die Menschen damals wirklich so anders als heute? Ein Programm zum Schmunzeln und Nachdenken, mit dem wir an unsere Jubilarehrungen im Groß-Gerauer Stadtmuseum anknüpfen.

Wir freuen uns auf einen schönen Abend, das Wiedersehen und Gespräche mit möglichst vielen Kolleg*innen. Natürlich sind auch die Kolleg*innen eingeladen, die keine Ehrung zu erwarten haben. Der Eintritt ist für alle frei.

 

Bitte meldet euch an: bernd.heyl@t-online.de

Veranstalter: GEW Kreisverband Groß-Gerau

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news-421 Thu, 11 May 2023 11:00:00 +0200 Die KZ Außenstelle Walldorf – Besuch des historischen Lehrpfades und des Horváth-Zentrums https://gew-gg-mtk.de/home/details/die-kz-aussenstelle-walldorf-besuch-des-historischen-lehrpfades-und-des-horvath-zentrums Aus der Reihe: Historisch bedeutsame Orte im Kreis Groß-Gerau Samstag, 3. Juni 2023,14:00-16:00 Uhr Treffpunkt: Horvath-Zentrum, Familie-Jürges-Weg 1, 64546 Mörfelden-Walldorf
Referentin: Cornelia Rühlig, Tourbegleiter: Bernd Heyl, Eintritt frei

 

 

In Mörfelden Walldorf erinnern ein Gedenkstein, ein historischer Lehrpfad und das Horváth-Zentrum an die Außenstelle Walldorf des Konzentrationslagers Natzweiler-Struthoff. 1.700 jüdische Frauen im Alter von 13-45 Jahren mussten hier von August bis November 1944 unter grauenvollen und entwürdigenden Bedingungen auf dem nahen, als kriegswichtig eingestuften Militärflughafen arbeiten. Von den 1.700 Jüdinnen waren bei Kriegsende noch ca. 330 am Leben. Cornelia Rühlig, langjährige Vorsitzende der Margit-Horváth-Stiftung, informiert über ihr Schicksal, sowie das Entstehen und die Arbeit der Margit Horváth Stiftung.

 

 

In Kooperation mit Arbeit und Leben Südhessen, DGB KV Groß-Gerau
Anmeldung in der KVHS Groß-Gerau, Tel.: 06152 – 1870-0, E-Mail:
info@kvhsgg.de

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news-419 Wed, 05 Apr 2023 11:00:00 +0200 Antrag der MV des KV Groß-Gerau https://gew-gg-mtk.de/home/details/mitgliederversammlung-des-kreisverbandes-main-taunus-1 KV GG solidarisch mit den Streikenden des TVÖD Forderungen für den TVH Antrag der MV des KV Groß-Gerau

Die Mitgliederversammlung des KV Groß-Gerau erklärt sich solidarisch mit den Streikenden im Bereich des TVöD und diskutiert Forderungen für die nächste Tarifrunde im TVH ab Ende 2023

Unser Kollege Alan Baner regte eine Diskussion zur kritischen Situation der Landesbeschäftigten angesichts der Konjunktur- und Rentenentwicklung an. Hieraus ergaben sich die unten aufgeführten Forderungen an die Tarifkommission Hessen.

Aufgrund der stark gestiegenen Lebenshaltungskosten ist für die Landesangestellte eine deutliche Tariferhöhung dringend angebracht. Die Tarifkommission sollte mit Forderungen nach einem vollen Inflationsausgleich bei mindestens 500 € in die Verhandlung gehen. Dabei sind die unteren Lohngruppen deutlich anzuheben. Ebenso ist die Zusatzversorgung der Landesangestellten (VLB) zu stärken.

In Bezug auf die aktuelle Rentenentwicklung sind Einmalzahlungen abzulehnen, da diese weder Renten- noch Tabellenwirksamkeit entfalten.

Viele Kolleginnen und Kollegen, die als unterrichtsbegleitenden Kräfte auf einer UBUS-Stelle tätig sind, müssen in Teilzeit arbeiten, da die Schulen in der Regel nur ein Anrecht auf eine halbe UBUS-Stelle haben. Diese Zwangsteilzeit muss beendet werden! Mit einem halben Gehalt in den Entgeltgruppen EG 8 bis EG 10 ist keine vernünftige Lebensplanung möglich.

Die angekündigten 16 UBUS-Koordinationsstellen sind noch immer nur auf dem Papier vorhanden. Unklar bleibt weiterhin, welche Qualifikationen und Voraussetzungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. Wir fordern die zeitnahe Einstellung dieser Koordinator*innen und darüber hinaus eine Ausweitung der Anzahl dieser Stellen.

Die neue Lehrkräfte-Entgeltordnung (TV-EGO-LH) hat für Fachlehrkräfte – hauptsächlich an den Beruflichen Schulen – kaum Verbesserung gebracht. Hier müssen dringend Nachbesserungen verhandelt werden.

Folgende Forderungen sollen daher der Tarifkommission unterbreitet werden:

1. Tariferhöhung mit vollem Inflationsausgleich, mindestens 500 €  und deutliche Verbesserung in den unteren Lohngruppen

2. Stärkung der Zusatzversorgung VBL

3. Ablehnung von Einmalzahlung

4. Ende der Zwangsteilzeit bei den UBUS-Kräften und Ausweitung der Stellen von UBUS-Koordinator*innen

5. Nachbesserungen im TV-EGO-LH für Fachlehrkräfte

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news-417 Wed, 01 Mar 2023 08:21:00 +0100 Newsletter der GEW Groß-Gerau und Main-Taunus-Kreis https://gew-gg-mtk.de/home/details/informationen-fuer-personalraete-gew-vertrauensleute-und-schulleitungen-an-den-schulen-im-kreis-gross-gerau-und-im-main-taunus-kreis vom 28.2.23 Informationen für Personalräte, GEW-Vertrauensleute und Schulleitungen an den Schulen im Kreis Groß-Gerau und im Main-Taunus-Kreis (Newsletter) 28.02.2023

 

Inhalt:

1. Termine

2. Fehlzeiten Lehrkräfte in Schule (FLiS)

3. Elterntage / Vätertage

4. Lehrkräftemangel

5. Anträge auf Teilzeit

6. Neue Entgeltordnung

7. Lebensarbeitszeitkonto für Lehrkräfte

8. Versetzungen

9. Intensiv-, Alphabetisierungs- und InteA-Klassen

10. Neue Gleichstellungsbeauftragte des Schulamtes

11. Stand der Umsetzung des Schulentwicklungsplans Rüsselsheim

 

1. Termine

a) Treffen der Personalräte und GEW-Vertrauensleute Kreis Groß-Gerau

Dienstag, 21. März 2023, 15.00 bis 16.30 Uhr

Martin-Buber-Schule Groß-Gerau, Wilhelm-Seipp-Straße 1

zu folgenden Themen: Lehrkräftemangel, Intensivklassen, A13 für Grundschullehrkräfte, TV EGO-LH, Besoldungsreparaturgesetz, Fehlzeiten Lehrkräfte in Schule (FliS), Landesabitur, Mitbestimmung der Personalräte bei Ablehnung von Versetzungen, Stand Schulentwicklungsplan Rüsselsheim

 

b) Mitgliederversammlung des GEW-Kreisverbands Groß-Gerau

Dienstag, 21. März 2023 um 17 Uhr

Martin-Buber-Schule Groß-Gerau, Wilhelm-Seipp-Straße 1

Im Mittelpunkt steht die GEW-Kampagne „Zeit für mehr Zeit – Zeit für gute Bildung“, die von Thilo Hartmann, dem GEW-Landesvorsitzenden, präsentiert wird. Mit vielfältigen Aktionen wollen wir in den nächsten Monaten bis zur Landtagswahl die Arbeitsbelastung in allen Bildungseinrichtungen zum Thema machen: in den Schulen, in den Kitas und in der Sozialen Arbeit. Der beigefügte Flyer nimmt beispielhaft die Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz Schule in den Blick. Die Forderungen der GEW zu guter Arbeit und guter Bildung in Kitas und Hochschulen findet man unter https://www.gew-hessen.de/zeit-fuer-mehr-zeit.

 

c) Vertrauensleute- und Personalrätekonferenz „Zeit für mehr Zeit“,
GEW Aktionskonferenz, Mittwoch, 15. März 2023, 9:30 Uhr bis 15:30 Uhr, Saalbau Südbahnhof, Frankfurt a. M.

  • Dr. Frank Mußmann, Autor der Frankfurter Arbeitszeit- und Belastungsstudie der Lehrkräfte stellt wissenschaftliche Ergebnisse vor.
  • Informationen zu und Diskussion über die Stellungnahme der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission der KMK
  • Diskussion und Planung von Aktionen

 

d) Berufsschule der Zukunft- Perspektiven der beruflichen Bildung in Hessen

Mittwoch, 29. März, 9 bis 16 Uhr, Saalbau Südbahnhof, Frankfurt a.M.,

ab 14:30 Uhr Diskussion mit bildungspolitischen Sprecher:innen der Fraktionen im Hessischen Landtag: Moritz Promny (FDP), Anna Kristina Schönbach (SPD), Katrin Schleenbecker (DIE GRÜNEN), Horst Falk (CDU), Jan Schalauske (DIE LINKE)

 

2. Fehlzeiten Lehrkräfte in Schule (FLiS)

Seit dem 1. November 2022 erfolgen die Erfassung und die Jahresmeldung der Fehlzeiten der Beschäftigten im hessischen Schuldienst verbindlich über FLiS. Erfasst werden folgende drei Fehlgründe:

  • Krankheit mit oder ohne Attest
  • Kind krank
  • Unerlaubtes Fernbleiben

Noch gibt es bei manchen Schulleitungen einige Unsicherheiten, wie bestimmte Fehlzeiten in dem neuen elektronischen Tool einzutragen sind. Es ist klar, dass Fehlzeiten wegen unaufschiebbarer Arzttermine nicht in FLiS erfasst werden. In diesen Fällen beantragen die Beschäftigten wie bisher eine Dienstbefreiung aus wichtigem persönlichem Grund bei der Schulleitung, die diese wie bisher auch genehmigen wird.

Für die neue elektronische Krankmeldung bei gesetzlich Versicherten gilt, dass die Lehrkraft ihre Schulleitung über die Krankmeldung informiert, diese dann in FLiS erfasst wird und das Schulamt die Krankmeldung bei der Gesetzlichen Krankenversicherung abruft.

Befreiungen vom Unterricht aus dienstlichen Gründen (z.B. Fortbildung, Klassenfahrt, Personalratstätigkeit, Teilnahme von Mentor:innen oder Ausbilder:innen an Unterrichtsbesuchen usw.) dürfen in der Jahresmeldung nicht auftauchen, da sie nicht in FLiS erfasst werden.

Wie bisher ist ein ärztliches Attest ab dem 4. Krankheitstag des/der Beschäftigten erforderlich. Dabei wird das Wochenende mitgezählt, wenn jemand z.B. freitags erkrankt und am Montag noch krank ist. In diesem Fall wäre der Montag der 4. Krankheitstag. Wenn jedoch eine Krankmeldung für Donnerstag und Freitag erfolgt, der/die Beschäftigte am Wochenende wieder genesen ist und am Montag den Dienst antritt, darf das Wochenende nicht mitgezählt werden und ein Attest ist nicht erforderlich.

Falls eine Dienstbefreiung wegen Krankheit eines Kindes erteilt werden soll, muss wie bisher ein Attest vorgelegt werden, das bereits am 1. Krankheitstag ausgestellt wurde.

Für weitere Informationen zu dem Thema empfehlen wir den Artikel in GEW-regional und den Beitrag auf unserer Homepage: https://gew-gg-mtk.de/home/details/digitale-erfassung-von-fehlzeiten-flis

 

3. Elterntage / Vätertage

Im von den Gewerkschaften, unter anderen der GEW, ausgehandelten neuen Tarifvertrag des Landes Hessen gibt es für Angestellte die neu eingeführten Elterntage. Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner hat hier die Möglichkeit, in den ersten 8 Wochen nach der Niederkunft der Partnerin seine Arbeitszeit ohne Gehaltseinbußen um 20% zu reduzieren. Die Regelung gilt laut Schulamt analog auch für Beamte. Es ist dabei nicht festgelegt, wie die Reduktion der Arbeitszeit um 20% auf den Zeitraum von 8 Wochen verteilt wird. Man kann die Reduzierung auch als Block nehmen, d.h. bspw. eine Woche am Stück und sonst voll arbeiten. Es gilt, dass die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigt werden sollen, sofern keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.

 

4. Lehrkräftemangel

Kaum ein Tag vergeht ohne einen Artikel in den Zeitungen zum Thema Lehrkräftemangel. Gerade erst hat die Ständige Wissenschaftliche Kommission, ein Beratergremium der Kultusministerkonferenz, einige unserer Meinung nach realitätsfremde und kontraproduktive Vorschläge gemacht. Wir werden als GEW klar Stellung beziehen gegen eine Ausweitung der Arbeitszeit, eine Unterbindung von Teilzeit oder größere Klassen. Hier gilt es, gemeinsam politisch vorzugehen. Dies braucht eine starke Gewerkschaft! Im Gegensatz zu den Berater:innen der KMK sind wir der Meinung, dass es „Zeit für mehr Zeit“ ist. Das heißt, wir fordern eine Reduktion der Pflichtstunden, kleinere Klassen und eine allgemeine Entlastung der Lehrkräfte, um den Beruf wieder attraktiv zu machen und nicht die Kolleginnen und Kollegen vor die Wahl zwischen Teilzeit und Burnout zu stellen (siehe https://www.gew-hessen.de/zeit-fuer-mehr-zeit ).

Der Kreisverband Groß-Gerau hat dazu mit dem Kreiselternbeirat und der Kreisschülervertretung zusammen gearbeitet und ein vielbeachtetes Pressegespräch durchgeführt.

Die GEW hat einen 15-Punkte-Plan gegen den Lehrermangel beschlossen. Diesen könnt ihr hier nachlesen: https://www.gew.de/15-punkte-gegen-lehrkraeftemangel

 

5. Anträge auf Teilzeit

Für Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen und nach dem Pflegegesetz besteht – auch in Zeiten des Lehrkräftemangels – ein faktischer Rechtsanspruch. Anträge für die voraussetzungslose Teilzeit werden bei Personalmangel teilweise bereits im Vorfeld von Schulleitungen abgewiegelt. Wir empfehlen jedoch, die Anträge trotzdem zu stellen und sich nicht von vorneherein entmutigen zu lassen. Im Falle einer Ablehnung von Teilzeitanträgen haben die Personalräte ein Mitbestimmungsrecht nach § 62 HPVG.

 

6. Neue Entgeltordnung

Anträge auf Überleitung zur neuen Entgeltordnung können von Tarifbeschäftigten noch bis zum 31. Juli 2023 beim Staatlichen Schulamt gestellt werden. Die GEW berät ihre Mitglieder individuell bei der Antragstellung.

Kolleginnen und Kollegen des GEW-Beratungsteams kommen auch gern in Ihre Schule, um die tarifbeschäftigten Lehrkräfte und Sozialpädagog:innen über den neuen Tarifvertrag zu informieren, zum Beispiel im Rahmen einer Teilpersonalversammlung für die Angestellten. Die „aktuelle Entwicklung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten“ ist nach § 47 HPVG ein Thema für eine Personalversammlung. 

Wer sich für eine solche Informationsveranstaltung interessiert oder individuelle Beratung wünscht, kann sich unter der Adresse info@gew-gg-mtk.de melden.

 

7. Lebensarbeitszeitkonto für Lehrkräfte

Immer wenn die Kolleginnen und Kollegen die regelmäßigen Auszüge über die auf dem individuellen Lebensarbeitszeitkonto (LAK) angesammelten Pflichtstunden erhalten, schlagen auch bei den Personalräten die entsprechenden Fragen auf. Das LAK wurde im Jahr 2010 zum 1. Januar 2007 eingeführt und ist für Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im Schuldienst inzwischen in die Pflichtstundenverordnung eingeflossen. Ihnen wird bis zur Vollendung des 60.Lebensjahrs je Unterrichtswoche eine halbe Pflichtstunde gut geschrieben (26 Pflichstunden pro Schuljahr). In § 2 PflVO und in den LAK-Richtlinien vom 1.6.2018 (Amtsblatt 06/18, S. 392ff.) findet man alle wesentlichen Informationen.

Ein ausführliches Info der Landesrechtsstelle der GEW findet man im Mitgliederbereich der Homepage www.gew-hessen.de > Recht > Mitgliederbereich > Arbeitszeit.

 

An dieser Stelle möchten wir drei Teilaspekte in Erinnerung rufen:

 

  1. Vorzeitige Inanspruchnahme:

Die Inanspruchnahme des Zeitkontos erfolgt in der Regel im letzten Schuljahr vor Beginn des Ruhestands in Form einer wöchentlichen Pflichtstundenreduzierung. Auf Antrag kann der Abbau auch auf das letzte Schulhalbjahr begrenzt werden. Bei einer vorzeitigen Pensionierung (Antragsaltersgrenze nach § 35 HBG) muss der Ausgleich des LAK mindestens neun Monate vor dem gewünschten Beginn des Ruhestands beantragt werden. Die Ermäßigung erfolgt dann automatisch im letzten Schulhalbjahr.

Allerdings kann das LAK auch vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Mindestansparzeit von drei Schuljahren erfüllt ist. Die Ermäßigung muss sich über ein ganzes Schuljahr bzw. Schulhalbjahr erstrecken. Der Antrag kann formlos sechs Monate vor dem Beginn der Ermäßigung  auf dem Dienstweg gestellt werden. Dabei sollen die persönlichen oder familiären Gründe angegeben werden.

 

2. Befristete Arbeitsverhältnisse

Das LAK gilt in vollem Umfang auch für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis mit einem TVH-Vertrag. Bei befristeten Verträgen ist aber der reguläre Ausgleich vor Beginn des Ruhestands nicht möglich. Deshalb ist die Zeitgutschrift von 26 Wochenstunden (52 Wochen à 0,5 Stunden) unmittelbar auszugleichen:

  • Bei befristeten Verträgen, die weniger als ein Schuljahr umfassen, erfolgt der Ausgleich nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses in Geld.
  • Bei befristeten Verträgen, die ein ganzes Schuljahr oder mehr umfassen, muss der Ausgleich durch die Schule erfolgen. Die GEW empfiehlt, dass dieser Ausgleich von Anfang an mit einer Reduzierung um 0,5 Stunden pro Woche (bei einer vollen Stelle) im Stundenplan berücksichtigt wird (bzw. die im Vertrag festgelegte Stundenzahl um 0,5 höher ist als tatsächlich unterrichtet wird). Andernfalls müsste der Ausgleich am Ende des Schuljahres mit einer Freistellung vom Unterricht bei einer vollen Stelle für etwa eine ganze Unterrichtswoche erfolgen.

 

3. Versetzung in ein anderes Bundesland

Bei einer absehbaren Versetzung in ein anderes Bundesland ist das LAK spätestens im letzten Schulhalbjahr auszugleichen. Ein finanzieller Ausgleich ist nicht vorgesehen. Entsprechende Klageverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

 

8. Versetzungen

Neben den Versetzungsanträgen innerhalb unseres Schulamtsbereichs, für die es keine allgemeinen Fristen gibt, konnten 2023 wie jedes Jahr bis zum 31.01. auch Versetzungsanträge zum 01.08. in andere Schulamtsbezirke in Hessen und/oder in andere Bundesländer gestellt werden. Um die Chancen der versetzungswilligen Kolleginnen und Kollegen zu erhöhen, wird der Gesamtpersonalrat – sobald ihm die entsprechenden Listen vorliegen – im März wieder Tauschvorschläge erarbeiten und diese dem Schulamt vorlegen. Entscheidend sind die Freigabe durch das abgebende Schulamt (die i.d.R. davon abhängt, ob die abgebende Schule Ersatz bekommt) und die (vor allem bedarfsabhängige) Aufnahmebereitschaft im Zielgebiet. Grundsätzlich haben Einversetzungen Vorrang vor Neueinstellungen. Auch wenn die meisten Versetzungsentscheidungen im Lauf des Monats Mai gefallen sein werden, ist bis zum Ende der Sommerferien immer noch mit der Genehmigung einzelner Anträge zu rechnen.

 

9. Intensiv-, Alphabetisierungs- und InteA-Klassen

Die große Zahl geflüchteter Kinder und Jugendlicher (nicht nur aus der Ukraine) hat inzwischen vielerorts dazu geführt, dass die vorhandenen räumlichen und personellen Möglichkeiten nicht mehr ausreichen, obwohl die Obergrenze der Schülerzahl in Intensivklassen von 16 auf 19 erhöht wurde. Die betroffenen Lehrkräfte stoßen aufgrund der Größe und enormen Heterogenität vieler dieser Klassen an die Grenze der Belastbarkeit, wenn diese nicht sogar bereits überschritten ist. Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Kulturkreisen, mit teilweise traumatisierenden Kriegs- und Fluchterfahrungen treffen hier zusammen und können auch aufgrund unterschiedlichster Voraussetzungen (Alter, bisherige Schulbesuchsjahre, Wissens- und Alphabetisierungsstand etc.) nicht den individuellen Notwendigkeiten entsprechend gefördert werden. Wenn Erfolgserlebnisse und Schulabschlüsse nicht erreicht werden können, ist dies für die Betroffenen tragisch und hat dramatische Folgen für die Gesellschaft. Vor allem primäre und funktionale Analphabeten sowie Zweitschriftlerner benötigen unbedingt gezielte Unterstützung, wie sie im erforderlichen Maße nur in kleineren Alphabetisierungsklassen erfolgen kann. Diese müssten daher sowohl im Kreis Groß-Gerau als auch im Main-Taunus-Kreis an mehreren (mindestens jeweils drei) Orten eingerichtet werden. Außerdem wäre eine Entlastung der Intensivklassenlehrkräfte durch Wiedereinführung der ausgesetzten Aufnahmegespräche im Aufnahme- und Beratungszentrum des Staatlichen Schulamts und entsprechende Vorinformation der Schulen dringend geboten.

Der Gesamtpersonalrat setzt sich für eine Verbesserung der Bedingungen in den Intensiv-, InteA- und Alphabetisierungsklassen ein. Dabei greifen wir gerne konkrete Informationen auf, die wir von betroffenen Lehrkräften oder Schulpersonalräten erhalten.

 

10. Neue Gleichstellungsbeauftragte des Schulamtes

Seit Februar 2023 ist Frau Doreen Kaufhold die neue Gleichstellungsbeauftragte für Lehrkräfte am Staatlichen Schulamt in Rüsselsheim. Der Gesamtpersonalrat hat sie bereits in seiner Sitzung am 01.02.2023 begrüßt. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Frau Kaufhold.

Telefondurchwahl: 0642 5500-336                                                 

E-Mail: Doreen.Kaufhold@kultus.hessen.de

 

11. Stand der Umsetzung des Schulentwicklungsplans Rüsselsheim

 

Der aktuell geltende Schulentwicklungsplan formuliert ein ambitioniertes Programm zur Sanierung und zum Ausbau der Rüsselsheimer Schulen. Dies steht im Kontrast zur zunehmenden Kritik aus Schüler-, Eltern- und Lehrerschaft an Ausstattung und Arbeitsbedingungen in den Rüsselsheimer Schulen. Es ist also an der Zeit, eine Zwischenbilanz zum laufenden Schulentwicklungsplan zu ziehen.  Dazu stellen wir dem Magistrat und den Stadtverordneten als Kreisverband der GEW Groß-Gerau eine Reihe von Fragen. Wir wissen, dass unser Fragenkatalog sehr umfänglich ist, denken aber, dass die Schulgemeinden ein Interesse an der Beantwortung dieser Fragen haben.

Bisher haben wir eine erste Stellungnahme von Bürgermeister Grieser, eine Antwort der Linken/ Liste Solidarität und der Fraktion der CDU erhalten. Allerdings bleiben bisher noch viele Fragen unbeantwortet. Aus diesem Grund setzten wir setzten wir uns auch mit den Kolleginnen und Kollegen an den Schulen, auch mit Schulleitungen in Verbindung, um ein möglichst umfassendes Bild des Standes der Umsetzung des SEP zu gewinnen. Entsprechende Informationen, die wir vertraulich behandeln, nehmen wir gerne unter info@gew-gg-mtk.de entgegen.

 

  1. Ist die im SEP angenommene Entwicklung der Schüler*innenzahl noch aktuell?  Hat sich der Zuzug von Familien mit Kindern nach Rüsselsheim verstärkt? Wie hat sich die Zahl der Schüler*innen entwickelt, die in Intensivklassen unterrichtet werden?
  2. Muss die für Grundschulklassen im SEP angegebene  Schüler*innenzahl nach oben korrigiert werden? (unter anderem wegen des steigenden Bedarfs an Intensivklassen?)
  3. Bewirkt die aktuelle Raumnot in den Schulen eine Gefährdung der Inklusion, da diese auf Differenzierungsräume usw. angewiesen ist?
  4. Aufgrund der Überlastung der Helen-Keller-Schule  räumt der Kreis-Groß-Gerau dem Bau einer zweiten Förderschule mit Schwerpunkt geistige Entwicklung oberste Priorität ein. Wie ist der Stand der Gespräche mit dem Kreis?
  5. Welche im SEP genannten Baumaßnahmen befinden sich in der Umsetzung, welche in der Planung?
  6. Wann wird mit der Sanierung und dem Teilneubau an der Georg-Büchner-Schule begonnen, wann kann die Gerhart – Hauptmann – Schule mit dem Beginn der Bauarbeiten rechnen?
  7. Ab 2026 gibt es einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung. Wie will die Stadt Rüsselsheim den dazu notwendigen Raumbedarf gewährleisten?
  8. Auch die Schulen der Sekundarstufe I, Gesamtschulen und Gymnasien platzen aus allen Nähten. Wir wollen keine Mammutschulen. Wie steht es um die Planungen einer neuen Grundschule und einer neuen IGS im Neubaugebiet Eselswiese?
  9. In welcher Reihenfolge werden die beschlossenen und angedachten Maßnahmen abgearbeitet?
  10. Gewährleistet die sächliche und personelle Ausstattung von Stadtschulamt und Stadtbauamt die zügige Umsetzung der Maßnahmen?
  11. Beeinträchtigen Baustoffmangel und Preissteigerungen die Umsetzung des SEP?
  12. Gibt es eine realistische Prognose der Gesamtkosten der Umsetzung des SEP? Kann die Stadt Rüsselsheim die nötigen Finanzmittel aufbringen und in welchem Umfang wären zusätzliche Mittel von Land und Bund notwendig?


Martin Einsiedel, Harald Freiling, Katja Pohl und Andreas Stähler


Mit kollegialen Grüßen

für den KV der GEW Groß-Gerau und den Versand


Robert Hottinger 

 

Infobrief als Download und zum Ausdrucken (pdf)

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news-411 Tue, 24 Jan 2023 08:21:00 +0100 Die GEW informiert auch in Ihrer Schule https://gew-gg-mtk.de/home/details/die-gew-informiert-auch-in-ihrer-schule Kolleginnen und Kollegen des GEW-Beratungsteams kommen auch gern in Ihre Schule, um die tarifbeschäftigten Lehrkräfte und Sozialpädagog:innen über den neuen Tarifvertrag zu informieren, zum Beispiel im Rahmen einer Teilpersonalversammlung für die Angestellten. Die „aktuelle Entwicklung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten“ ist nach § 47 HPVG ein Thema für eine Personalversammlung. Die allgemeine Information über den neuen TV EGO-L-H kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen, bietet aber doch eine erste Orientierung für Personalräte und betroffene Kolleginnen und Kollegen. Wenn der Kreis der Betroffenen an einer Schule sehr klein ist, können gern auch interessierte Kolleginnen und Kollegen benachbarter Schulen eingeladen werden.

 

Wer sich für eine solche Informationsveranstaltung interessiert, kann sich unter der Adresse ·info@gew-gg-mtk.de melden.

 

Weitere Informationen

 

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news-409 Sun, 15 Jan 2023 11:51:00 +0100 Das ist euer Erfolg! https://gew-gg-mtk.de/home/details/a13-fuer-grundschullehrkraefte-bald-auch-in-hessen-gew-wirkt-das-ist-euer-erfolg-1 Bilder vom Kampf für A 13 aus den letzten Jahren GEW Groß-Gerau und Main-Taunus: Bilder vom Kampf für A 13 aus den letzten Jahren 

Für die Bilderstrecke einfach auf das Bild klicken, durchscrollen und den Erfolg genießen!

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news-408 Sun, 15 Jan 2023 09:51:00 +0100 A13 für Grundschullehrkräfte: Bald auch in Hessen! GEW wirkt: Das ist euer Erfolg! https://gew-gg-mtk.de/home/details/a13-fuer-grundschullehrkraefte-bald-auch-in-hessen-gew-wirkt-das-ist-euer-erfolg Erklärung der GEW im Kreis Groß-Gerau und im Main-Taunus-Kreis Am 12. Januar traten Ministerpräsident Boris Rhein und Kultusminister Alexander Lorz vor die Presse, um mitzuteilen, wie sie „in Zeiten eines hohen Fachkräftebedarfs für eine zusätzliche Aufwertung des Berufs der Lehrerin und des Lehrers“ sorgen wollen.

 

Die Besoldung der Grundschullehrkräfte soll ab dem 1.8.2023 in sechs Schritten bis 2028 auf das Niveau aller anderen Lehrämter angehoben werden. Um die Differenz zu A 13 bis 2028 auf Null zu bringen, erhalten Grundschullehrkräfte ab dem 1.8.2023 eine Zulage in Höhe von 10% des Differenzbetrags zu A 13. Ab dem 1.8.2024 steigt die Zulage auf  25%, ab dem 1.8. 2025 auf 40%, ab dem 1.8.2026 auf 60%  und ab dem 1.8. 2027 auf 80%, so dass 2028 die Besoldung nach A13 erreicht ist.

 

Die GEW Hessen begrüßte die Ankündigung der Landesregierung als lange überfälligen Schritt, denn inzwischen zahlt die Mehrzahl der Bundesländer ihre Grundschullehrkräfte besser als Hessen.

 

Um es vorwegzunehmen:

  • Die schrittweise Erhöhung der Einkommen der Grundschullehrkräfte und ihre Gleichstellung mit allen anderen Lehrämtern ist ein Erfolg der beharrlichen und offensiven Aktionen der GEW Hessen für eine gerechte Bezahlung.
  • Sie ist eurer Erfolg, der Erfolg aller Kolleginnen und Kollegen an den Grundschulen, die sich seit Jahren für die Forderung „A 13 auch für Grundschullehrkräfte“ einsetzen, in Briefen, Petitionen und vor allem auf der Straße.
  • Solidarität haben auch die vielen Kolleginnen und Kollegen bewiesen, die dabei waren, obwohl absehbar war, dass sie selbst nicht mehr von dieser Anpassung profitieren werden.
  • Und es ist auch ein Erfolg der Kolleginnen und Kollegen in den anderen Schulformen, die aktive Solidarität gezeigt haben.

 

Den Stufenplan kritisierte die GEW als „zögerlich und halbherzig“.  Zukünftige Grundschullehrkräfte würden sich ansehen, was sie heute in Hessen verdienen, nicht im 2028. Die GEW werde hier in den nächsten Wochen nachlegen und „auf mehr Tempo pochen“. Die Stufenpläne anderer Bundesländer seien „deutlich ambitionierter“.

 

Gerechtigkeit in Schritten…

Was heißt die stufenweise Annäherung an die Besoldung nach A13 in Zahlen? Der Abstand zwischen A12 und A13 beträgt je nach Besoldungsstufe zwischen 545 Euro im Monat (Besoldungsstufe 8) und 604 Euro (Besoldungsstufe 2). Kolleginnen in der Besoldungsstufe 2 erhalten also am 1.8.2023 eine Zulage von 10% der Differenz, das heißt von 60 Euro. Diese Zulage steigt dann bis auf 100% der jeweiligen Differenz zu A13 an, in diesem Fall bis auf 604 Euro pro Monat. Weitere Rechenbeispiele sind hier kaum darzustellen, da alle Kolleginnen und Kollegen in der Zeit bis 2028 jeweils in höhere Besoldungsstufen aufsteigen. Dazu kommen die Verbesserungen aller Beamteneinkommen aus dem „Besoldungsreparaturgesetz“, das derzeit im Landtag verhandelt wird, um 3% zum 1.4.2023 und die bereits vereinbarte Besoldungserhöhung von 1,89% am 1.8.2023. 

 

Übertragung auf angestellte Lehrkräfte mit Lehramt

Der Tarifvertrag aus dem Jahr 2021 zur Eingruppierung von Lehrkräften enthält die Klausel, dass Änderungen für verbeamtete Lehrkräfte mit Lehramt auf Angestellte mit einem ersten und zweiten Staatsexamen oder der Gleichstellung mit einem Lehramt übertragen werden. Auch hier wird die Vergütung schrittweise angehoben, bis 2028 die Entgeltgruppe E13 erreicht ist.

 

 

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news-407 Sat, 17 Dec 2022 09:51:00 +0100 Digitale Erfassung von Fehlzeiten (FLiS) https://gew-gg-mtk.de/home/details/digitale-erfassung-von-fehlzeiten-flis Ein Grund zur Sorge? Mit Erlass des HKM vom 19. Oktober 2022 wurden die Schulleitungen und Staatlichen Schulämter über die Umsetzung der „Digitalen Anwendung von krankheitsbedingten und sonstigen Abwesenheiten (FLiS) in allen öffentlichen Schulen informiert. Entsprechende Schreiben an die Beschäftigten haben nicht nur Fragen, sondern auch Unsicherheit ausgelöst.

Ein neuer Reader von Peter Zeichner (Referat Mitbestimmung) und Annette Loycke (Landesrechtsstelle) gibt Antwort auf die dringendsten Fragen.

 

Download des Readers

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news-406 Sun, 06 Nov 2022 23:51:18 +0100 Neue Entgeltordnung für Lehrkräfte und unterrichtsunterstützende Sozialpädagog:innen https://gew-gg-mtk.de/home/details/neue-entgeltordnung-fuer-lehrkraefte-und-unterrichtsunterstuetzende-sozialpaedagoginnen Seit dem 01.08.2022 in Kraft Neue Entgeltordnung für Lehrkräfte und unterrichtsunterstützende Sozialpädagog:innen in Kraft

Wie mehrfach berichtet haben sich GEW Hessen und das Land Im Rahmen des Tarifabschlusses 2021 auf eine tarifvertragliche Regelung zur Eingruppierung der Lehrkräfte an den hessischen Schulen, den TV EGO-L-H, geeinigt, die am 1.8.2022 in Kraft getreten ist. Damit wird endlich der einseitig durch das Kultusministerium festgelegte „Eingruppierungserlass“ durch einen Tarifvertrag abgelöst. Für alle Lehrkräfte und unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Mitarbeiter:innen an Förderschulen und in den Bereichen UBUS und USF, die ab dem 1.8.2022 neu eingestellt werden, erfolgt die Eingruppierung unmittelbar nach den neuen Vorgaben. Alle schon vor dem 1.8. 2022 befristet oder unbefristet Beschäftigten bleiben mit Bestandsschutz in der bisherigen Entgeltgruppe. Sofern der TV EGO-L-H eine bessere Eingruppierung vorsieht, haben sie ab dem 1. August 2022 ein Jahr lang Zeit, einen Antrag zur Überleitung in die neue Lehrkräfte-Entgeltordnung zu stellen. Wird die höhere Eingruppierung bewilligt, gilt sie rückwirkend zum 1.8.2022, die Differenz zum bisherigen Gehalt wird nachgezahlt.

Das Hessische Kultusministerium (HKM) weist in seinem Schreiben vom 6.Juli 2022, das allen TV-H-Beschäftigten im Schulbereich vor den Sommerferien zugegangen sein muss, darauf hin, dass es sich bei dem Überleitungsverfahren um ein „insgesamt hochkomplexes Tarifwerk“ handelt und Anträge auf Höhergruppierung „nur unter Berufung auf die Tarifvorschriften“ gestellt werden können.

 

Vorabanfragen an das Staatliche Schulamt

In dem Schreiben des HKM wird auf die Möglichkeit einer unverbindlichen Anfrage an die Personalsachbearbeitung des Staatlichen Schulamts hingewiesen. Auch diese setzt eine detaillierte Kenntnis des Tarifvertrags voraus, der mit den vielen Fallgruppen je nach Schulform, Schulstufe, Beschäftigungsdauer, Fortbildungen und formalen Qualifikationen über 70 Seiten umfasst. Nach dem Schreiben des HKM soll die unverbindliche Anfrage die aus Sicht der Lehrkraft „zutreffende Verbesserung (neue Entgeltgruppe und/oder o.g. Zulage) und den jeweiligen Abschnitt und Unterabschnitt der EGO-L-H, aus dem sich diese ergibt, benennen. Entsprechende Nachweise (Qualifikation u.ä.) sollten bereits beigefügt werden.“

 

Wer kann auf eine verbesserte Eingruppierung hoffen?

Aufgrund der Komplexität des TV EGO-L-H können wir keine vollständige und verlässliche Übersicht veröffentlichen, wer von den neuen Regelungen profitieren kann. Wir können nur ganz grob erläutern, welche relevanteren Fallgruppen mit Verbesserungen rechnen können. Die folgende Übersicht kann eine Einzelfallprüfung nicht ersetzen.

Der TV EGO-L-H sieht höhere Eingruppierungen insbesondere für die folgenden Beschäftigtengruppen vor:

  • alle Lehramtsstudierenden in der Tätigkeit von Lehrkräften, deren Verträge über den 1.8.2022 hinaus verlängert werden,
  • tarifbeschäftigte Lehrkräfte an Grundschulen,
  • tarifbeschäftigte Lehrkräfte an kooperativen und integrierten Gesamtschulen, die bei der Eingruppierung jetzt den entsprechenden Fallgruppen an den Gymnasien und beruflichen Schulen gleichgestellt werden,
  • tarifbeschäftigte Lehrkräfte an Förderschulen und Haupt- und Realschulen, für die eine Anpassungszulage vorgesehen ist,
  • Kolleginnen und Kollegen ohne Lehramt und ohne Hochschulabschluss, die bisher in den Entgeltgruppen 5 und 6 eingruppiert waren

Keine Verbesserungen gibt es für Beschäftigte, die bereits in den Entgeltgruppen 12 und 13 eingruppiert sind.

 

Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss

Besonders kompliziert stellt sich das Antragsverfahren für Kolleginnen und Kollegen ohne Lehramt und ohne Hochschulabschluss dar, die bisher in den Entgeltgruppen 5 oder 6 eingruppiert waren. Je nach Beschäftigungsdauer und mit dem Nachweis von Fortbildungen bzw. mit dem Nachweis einer einschlägigen dreijährigen Berufsausbildung sind Aufstiege bis zur Entgeltgruppe 9b oder 10 möglich. In diesen Fällen reicht der Antrag auf Überleitung in den TV EGO-L-H nicht aus, sondern es sind die entsprechenden Nachweise zu führen. Für den Aufstieg in die höchste Stufe ist zudem ein Gutachten der Schulleitung erforderlich.

Personalräte und Schulleitungen können diese Zusammenstellung unterstützen, da sie einen Überblick über die schulinternen Fortbildungen (pädagogische Tage etc.) oder gleichwertige Tätigkeiten haben wie z.B. die Tätigkeit als Mentor oder Mentorin in der Lehrerausbildung oder die Durchführung eigener Fortbildungen. Dabei ist wertschätzend zu berücksichtigen, dass es sich um Kolleginnen und Kollegen handelt, die seit mindestens drei Jahren, z.T. aber auch schon zehn Jahre und länger alle Aufgaben von Lehrkräften übernehmen und trotzdem nach den Entgeltgruppen 5 oder 6 für Lehramtsstudierende vergütet wurden. Für die GEW ist es wesentlich, dass bei diesen Gutachten „die Kirche im Dorf“ bleibt und nicht die Maßstäbe einer Zweiten Staatsprüfung, einer Verbeamtung auf Lebenszeit oder einer Bewerbung auf eine Funktionsstelle angelegt werden.

 

Mitbestimmung der Personalräte

Die Einstellung von TVH-Kräften und deren Eingruppierung und Einstufung unterliegen der Mitbestimmung des Schulpersonalrats nach § 77 HPVG. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Zu den Mitbestimmungsrechten und der Eingruppierung haben die GEW-Kreisverbände Groß-Gerau und Main-Taunus ein aktuelles Info für Personalräte erstellt, das bei der GEW angefordert werden kann (info@gew-gg-mtk.de). Es bietet eine grobe Übersicht über die Regelungen des TV EGO-LH, mit der Personalräte die Richtigkeit der Eingruppierung nach dem neuen TV EGO-L-H ansatzweise überprüfen können. Die Übersicht ist nicht geeignet, festzustellen, ob sich für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse ein Anspruch auf Höhergruppierung ergibt. Insbesondere werden Aufstiegsmöglichkeiten nach Dauer der Beschäftigung und Fortbildungen nicht dargestellt, da sie für Neueinstellungen zunächst nicht relevant sind.

 

Die GEW berät ihre Mitglieder

Die GEW bietet ihren tarifbeschäftigten Mitgliedern eine individuelle Rechtsberatung an, ob es sich für sie lohnt, einen Antrag auf Überleitung in die neue Entgeltordnung zu stellen, und wie ein solcher Antrag gestellt wird:

  • Der Beratungsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft – ggf. auch online - beantragt wird: www.gew.de/mitglied-werden
  • Weitere Informationen finden Sie unter www.gew-gg-mtk.de und www.gew-hessen.de > Recht.
  • Für Rückfragen und Anregungen nutzen Sie auch unsere gemeinsame Mailadresse: info@gew-gg-mtk.de.
  • Wenn Sie eine Kollegin oder einen Kollegen aus unserem Beratungsteam direkt ansprechen wollen, dann bitte immer nur eine Person, um doppelte Arbeit für die reine ehrenamtlich Tätigen zu vermeiden!

Harald Freiling

Das TV EGO-L-H-Beratungsteam der GEW

im Kreis Groß-Gerau: Friedhelm Ernst, Harald Freiling, Claudia Kuse, Margot Marz und Doro Schäfer

im Main-Taunus-Kreis: Peter Engelhardt, Katja Pohl und Andreas Stähler

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news-399 Wed, 15 Jun 2022 00:44:00 +0200 Newsletter der GEW-Kreisverbände Groß-Gerau und Main-Taunus https://gew-gg-mtk.de/home/details/information-der-mitglieder-der-gew-kreisverbaende-gross-gerau-und-main-taunus-1 -Förderschullehrkräfte an weiterführenden Schulen -Neue Eingruppierung von Lehrkräften ab 1.8. -Digitale Kommunikation -und andere Themen... Inhalt:

1. Digitale Kommunikation im Schulalltag

2. Auswirkungen des Erlasses zur Förderdiagnostik

3. Förderschullehrkräfte an weiterführenden Schulen

4. Gehaltserhöhungen ab 1. August 2022

5. Tarifvertrag zur Eingruppierung von Lehrkräften und unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Fachkräften tritt am 1. August in Kraft

6. Entlastung von Korrigierenden bei schriftlichen Abiturprüfungen

1. Digitale Kommunikation im Schulalltag

In möglichst kurzer Zeit sollen die Schulen den Wandel der Digitalisierung bewältigen. Nach langer Anlaufzeit funktioniert die dienstliche E-Mail- Adresse leidlich gut, wird aber aufgrund ihrer Schwerfälligkeit unter anderem bei der Einwahl noch zögerlich benutzt. Ohnehin ist die Kommunikation via E-Mail längst nicht mehr für alle das Mittel der Wahl im Alltag. Kommunikation mit Eltern und oder Schülerschaft braucht andere App-basierte Mittel. Da solche aber in ihrer Datensicherheit zweifelhaft sind und das vom Land gestellte Schulportal für diese Funktionen nur unzureichend ausgestattet ist, suchen Schulen verzweifelt nach anderen Lösungen wie „SDUI“ oder „Schoolfox“.

Immer mehr Kitas benutzen diese Apps schon zur Kommunikation und Eltern fordern deren Einführung. Immer wieder erreichen uns Fragen, ob eine solche Nutzung kommerzieller Apps verpflichtend sein kann. Hier spiegelt sich die Krux zwischen Datensicherheit und Funktionalität beispielhaft wider. Immerhin werden an vielen Schulen sowohl Personalrat als auch die Gremien der Gesamt- und Schulkonferenz konsequent beteiligt. Klar ist für uns, dass niemand zu einer solchen Kommunikation dienstlich verpflichtet werden kann. Auch wenn solche Apps viele Möglichkeiten bieten, sollten nicht alle genutzt werden. Das Kultusministerium ist in der Bringschuld, datenschutzrechtlich unbedenkliche und barrierefreie Zugänge (z.B. über die Möglichkeit von Sprachnachrichten) zur Verfügung zu stellen und so die Schulen nicht in die Verlegenheit zu bringen, selbst nach Lösungen zu suchen. Gerade in Fragen der Digitalisierung zeigt sich auch, dass die Aufsplitterung von Zuständigkeiten zwischen IT- und Datenschutzbeauftragten an Schulen, beim Schulamt, den Schulträgern und dem Land schädlich ist. Insbesondere die Datenschutzbeauftragten der Schulen sind für die Feststellung der Unbedenklichkeit einer App weder zuständig noch ausgebildet. Die Zuständigkeit der Datenschutzbeauftragten der Schulträger und der Schulämter ist ungeklärt. Letztlich ist einzig der unabhängige Datenschutzbeauftragte des Landes berechtigt und in der Lage, die Unbedenklichkeit von Apps festzustellen. Es ist dringend notwendig, mit Fortbildung und Entlastung in die Ausgestaltung des Datenschutzes an den Schulen zu investieren.

Eine weitere Blüte der Digitalisierung ist das sogenannte E-Recruiting. Damit ist gemeint, dass sowohl Ausschreibungen auf Stellen, wie auch Bewerbung und Auswahl digital durchgeführt werden. Die gesetzlich verankerte Beteiligung von Personalräten wird dabei leider stiefmütterlich behandelt. Der GPRS und erste örtliche Personalräte haben inzwischen einen digitalen Zugang zum E-Recruiting über das NzüK-Portal bekommen. Genauer gesagt bekommen bisher nur die Vorsitzenden der beteiligten PR einen Zugang, der über ihre persönliche Einwahl in NzüK läuft. Sie stehen dann alleine mit der Frage, wie sie ihrem Gremium die Daten zugänglich machen. Eine Weitergabe des persönlichen Zugangs scheidet aus, da sonst ihre persönlichen Daten in NzüK wie z.B. ihre Reisekosten für alle Mitglieder zugänglich wären. Deshalb fordert die GEW sowohl auf Schulamts- wie auch auf Landesebene einen funktionsbezogenen Zugang für alle Mitglieder von Personalräten. Solange dieser nicht geschaffen wird, raten wir allen Personalräten auf der bisherigen Papierform zu bestehen. Das Land hat diese Möglichkeit für die Übergangsphase ausdrücklich eingeräumt.

2. Auswirkungen des Erlasses zur Förderdiagnostik im ABl. 11/21

Seit Oktober 2021 (Amtsblatt 11/21) gibt es vom HKM einen neuen Erlass, der die Feststellung eines förderdiagnostischen Schwerpunktes und die Antragstellung für eine förderdiagnostische Stellung­nahme regelt. Danach kann ein Antrag auf Begutachtung des Kindes an das BFZ erst gestellt werden, wenn in der Grundschule zwei Jahre lang Fördermaßnahmen durchgeführt wurden.

Hintergrund ist die hessenweite Vergleichbarkeit des Verfahrensablaufs. Dieser Erlass hat Aus­wirkungen auf den Schulalltag für alle Regel- und Förderschullehrer. Besonders deutlich wird dies im Hinblick auf den Förderschwerpunkt Lernen. Es wird deutlich, dass in der Regel viel Zeit vergeht - mit hohem Dokumentationsaufwand für die Regelschullehrer und die Förderschullehrer gleichermaßen - bis ein Anspruchsverfahren beauftragt werden kann. Für die Überprüfung ist nun u.a. ein Intelligenztest verpflichtend, um den IQ zu ermitteln. Alles in allem kommt mit dem Erlass, durch den erhöhten Dokumentationsaufwand und die verpflichtende IQ-Test-Durchführung, ein erhöhter Arbeitsaufwand auf die betroffenen Lehrkräfte zu.

Zudem bleibt zu befürchten, dass viele Grundschulen vielleicht auch auf eine frühzeitige Meldung von vermeintlichen Lernhilfekindern, die dann vielleicht erst in Klasse drei oder vier gemeldet werden, verzichten und das ganze „Problem“ in die weiterführenden Schulen verschoben wird. Einen ausführlichen Bericht von Ruth Zelzner und Petra Hesse-Kraus zu dieser Thematik (u.a. zum Doppelkriterium) kann man in der nächsten Ausgabe von GEW regional nach den Sommerferien lesen.

3. Förderschullehrkräfte an weiterführende Schulen

Im Frühjahr 2020 schlug ein Erlass des Kultusministeriums zur festen Zuweisung von Förderschullehrkräften für den inklusiven Unterricht an Grundschulen hohe Wellen. Der Erlass war das halbherzig umgesetzte Ergebnis der Koalitionsvereinbarung von CDU und Grünen, dass „Sonderpädagogen möglichst mit vollem Stundendeputat an der allgemeinen Schule tätig“ sein sollen. Auf der Grundlage des Erlasses vom 13.2.2020 steht jetzt „jeder Grundschule pro 250 Schülerinnen und Schülern eine feste Stelle einer Förderschullehrkraft“ zu.

Die Ausweitung der Aufgaben dieser Förderschullehrkraft, der Personalmangel und der Protest gegen befürchtete Zwangsversetzungen von einem Beratungs- und Förderzentrum (BFZ) an eine Grundschule führten dazu, dass die Möglichkeit kaum genutzt wurde, Förderschullehrkräfte fest an die Grundschule als Stammdienststelle zu binden und in die Kollegien zu integrieren. Die Option fand insbesondere dort Anklang, wo Förderschullehrkräfte noch unter den Bedingungen des Gemeinsamen Unterrichts an einer Grundschule eingestellt worden waren und dort in Unterricht, Schulentwicklung und multiprofessionelle Zusammenarbeit fest eingebunden sind. Die meisten Grundschulen entschieden und entscheiden sich bei den jährlichen Abfragen dafür, dass sie „weiterhin ausschließlich durch die vom regionalen BFZ zur Verfügung gestellten Förderschullehrkräfte versorgt werden möchten“.

Die Koalitionsvereinbarung sah weiterhin vor, dass man „nach Auswertung der Erfahrungen mit der Grundzuweisung an Grundschulen (…) eine Übertragung auf die weiterführenden Schulen und eine Ausweitung an den Grundschulen prüfen“ wolle. Angesichts des nahen Endes der Legislaturperiode verschickte das Hessische Kultusministerium (HKM) im Mai einen Erlassentwurf an die Schulämter, wonach es auch an den weiterführenden allgemeinen Schulen Förderschullehrkräfte geben soll, die dort ihre Stammdienststelle haben.

Bei Redaktionsschluss dieses Newsletters war die Erörterung des Erlasses mit dem Hauptpersonalrat Schule noch nicht abgeschlossen. Zeitpunkt und Inhalt des Erlassentwurfs machen deutlich, dass es im HKM keinen politischen Willen gibt, die Intention der Koalitionsvereinbarung umzusetzen:

  • Der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Bewerbungsfrist lassen eine vernünftige Umsetzung für das nächste Schuljahr kaum zu.
  • Die Umsetzung soll im Rahmen eines „Pilotversuchs“ auf „ausgewählte weiterführende Schulen“ beschränkt sein.
  • Schulen, die jetzt nicht zum Zuge kommen, schauen in die Röhre, denn eine „Ausweitung auf weitere Schulen“ ist erst „nach Auswertung der Evaluation“ in Aussicht gestellt. Eine Ausweitung bereits im Schuljahr 2023/2024 wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Konzeptionell entspricht der Erlassentwurf den Vorgaben für die Grundschulen:

  • Es kommen nur Schulen in Frage, deren sonderpädagogische Zuweisung mindestens einer Förderschullehrerstelle entspricht. Die Zahl der Stellen wird bei weiterführenden Schulen auf drei Stellen begrenzt.
  • Die fest zugewiesenen Förderschullehrkräfte haben ihre Stammdienststelle an der allgemeinen Schule und sind „Teil des Kollegiums“. Die fachliche Anbindung erfolgt über die Teilnahme an Konferenzen und Fortbildungen des BFZ. Eine der fest zugewiesenen Förderschullehrkräfte ist als Inklusionsbeauftragte zu benennen.

Die GEW fordert interessierte weiterführende Schulen auf, ihr Interesse und ihren Unmut auch unabhängig von den inakzeptablen Fristen zu artikulieren. Dies gilt insbesondere für Schulen im Kreis Groß-Gerau und im Main-Taunus-Kreis, an denen dort eingestellte oder dorthin abgeordnete Förderschullehrkräfte mit voller Stundenzahl in die Kollegien integriert sind. Der Erlassentwurf kann bei der GEW angefordert werden (freiling.hlz@t-online.de).

4. Gehaltserhöhungen ab 1. August 2022

Mit dem Tarifabschluss vom 15. 10. 2021 haben sich die Tarifparteien für die Beschäftigten des Landes Hessen auf eine steuer- und abgabenfreie Corona-Sonderzahlung und Entgelterhöhungen in zwei Schritten verständigt. Die Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.000 Euro für Vollzeitbeschäftigte wurde bereits ausgezahlt. Zum 1. August 2022 steigen die Entgelte jetzt um 2,2 Prozent. Zum 1. August 2023 steigen die Entgelte um weitere 1,8 Prozent, mindestens jedoch um 65 Euro pro Monat. Der Tarifabschluss wurde zeit- und inhaltsgleich auf die Beamtinnen und Beamten übertragen.

5. Neue Entgeltordnung für Lehrkräfte und unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Mitarbeiter:innen (TV EGO-L-H)

Im Rahmen des Tarifabschlusses 2021 haben sich GEW Hessen und das Land auf eine tarifvertragliche Regelung zur Eingruppierung der Lehrkräfte an Hessens Schulen geeinigt („Lehrkräfte-Entgeltordnung“). Damit wird endlich der einseitig durch das Kultusministerium festgelegte „Eingruppierungserlass“ durch einen Tarifvertrag abgelöst. Der neue TV EGO-L-H tritt am 1. August 2022 in Kraft. Alle Lehrkräfte und unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Mitarbeiter:innen an Förderschulen und in den Bereichen UBUS und USF, die von den neuen Regelungen profitieren, haben ab dem 1. August 2022 ein Jahr lang Zeit, einen Antrag zur Überleitung in die neue Lehrkräfte-Entgeltordnung zu stellen. Das HKM weist in einem aktuellen Schreiben, das die Schulleitungen am 15.7. vom Schulamt erhalten und an die TV-H-Beschäftigten weiterleiten sollen, darauf hin, dass es sich bei dem Überleitungsverfahren um ein „insgesamt hochkomplexes Tarifwerk“ handelt und Anträge auf Höhergruppierung „nur unter Berufung auf die Tarifvorschriften“ gestellt werden können.

Im Kreis Groß-Gerau und im Main-Taunus-Kreis hat die GEW Schulpersonalräte und betroffene GEW-Mitglieder bereits in mehreren Veranstaltungen dazu informiert. In dem Schreiben des HKM wird auf die Möglichkeit einer unverbindlichen Anfrage an die Personalsachbearbeitung hingewiesen:  

„Bevor Sie einen schriftlichen Antrag stellen, können Sie zunächst den schriftlichen Kontakt zu Ihrer Personalsachbearbeitung suchen. Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie eine unverbindliche schriftliche Anfrage stellen, die neben Ihrer Personalnummer, Ihre aktuelle Entgeltgruppe und Stufe enthalten sollte. Bitte entnehmen Sie diese Informationen Ihrer Entgeltabrechnung. Daneben sollte die unverbindliche Anfrage die aus Ihrer Sicht zutreffende Verbesserung (neue Entgeltgruppe und/oder o.g. Zulage) und den jeweiligen Abschnitt und Unterabschnitt der EGO-L-H, aus dem sich diese ergibt, benennen. Entsprechende Nachweise (Qualifikation u.ä.) sollten bereits beigefügt werden. Das für Sie zuständige Staatliche Schulamt wird Ihnen dann auf Ihre schriftliche Anfrage mitteilen, ob für Sie aufgrund der EGO-L-H zum Beispiel eine Höhergruppierung bzw. die Zahlung einer Anpassungs- oder Entgeltgruppenzulage grundsätzlich in Betracht kommt. Daneben wird Ihnen auf schriftliche Anfrage der Zeitpunkt des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe Ihrer Entgeltgruppe mitgeteilt werden. (…) Aufgrund der Ihnen übermittelten Informationen müssen Sie selbst ggfs. unter Einholung rechtlichen Rates abwägen, ob sich für Sie eine Antragstellung empfiehlt oder nicht. Die Personalverwaltung an den Staatlichen Schulämtern wird unter anderem aus haftungsrechtlichen Gründen diesbezüglich keine Beratung vornehmen oder eine Empfehlung aussprechen.“ [Hervorhebungen: GEW]

Auf Grund dieser notwendigen Einschränkungen bietet die GEW ihren tarifbeschäftigten Mitgliedern eine individuelle Rechtsberatung an, ob es sich für sie lohnt, einen Antrag auf Überleitung zu der neuen Entgeltordnung zu stellen, und wie ein solcher Antrag gestellt wird. Der Beratungsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft – ggf. auch online - beantragt wird: https://www.gew.de/mitglied-werden

Für alle neuen Verträge gilt ab dem 1. August 2022 automatisch die neue Entgeltordnung. Schulpersonalräte werden, nachdem sie einer Einstellung zugestimmt haben, im Sinne der neuen Kolleginnen und Kollegen prüfen, ob deren Eingruppierung und Einstufung korrekt vorgenommen wurde. Die GEW bereitet auch hier entsprechende Informationen für Personalräte vor.

6. Entlastung von Korrigierenden bei schriftlichen Abiturprüfungen

Durch die länderübergreifende Abstimmung der Prüfungstermine verkürzt sich die Frist für die Erst- und Zweitkorrektur der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten seit 2021 erheblich. So hat das Hessische Kultusministerium (HKM) die Termine der schriftlichen Abiturprüfungen auf die Zeit nach den Osterferien verschoben.

Die GEW-Fraktion hat im Gesamtpersonalrat Schule (GG/MTK) gegenüber dem Schulamt mehrfach auf die Notwendigkeit einer allgemein verbindlichen und auskömmlichen Entlastung hingewiesen.
Die GEW Hessen hat schon länger Forderungen aufgestellt, um die enorme Arbeitsverdichtung abzufedern. Umfang und Komplexität der Abiturkorrektur machen dann eine Entlastung von anderen Dienstpflichten erforderlich, da die Ferien für die Kolleg*innen an den Gymnasien, Gesamt- und Berufsschulen mit Oberstufe als Korrekturzeit nicht mehr zur Verfügung stehen.

So hat die GEW Hessen nun vom 2. bis 25. Mai auf Basis einer Online-Befragung von mehr als 800 Lehrkräften eine hohe zusätzliche Arbeitsbelastung ermittelt. Abgefragt wurde für die Erst- und Zweitkorrekturen die Anzahl der Schülerinnen und Schüler sowie die durchschnittliche Korrekturzeit pro Klausur. Außerdem sollten die Teilnehmenden Angaben zu ihrem Beschäftigungsumfang, zur durchschnittlichen Zeit von Klausur bis Abgabe und zu durch die Schule gewährter Entlastung machen. „(…) So arbeitet eine Lehrkraft während der dreiwöchigen Korrekturzeit 40 Stunden und 30 Minuten zusätzlich. Bei einer Teilzeit bis 75 Prozent des Stellenumfangs sinkt diese Zahl zwar auf 38 Stunden bzw. bei einem Stellenumfang von bis zu 50 Prozent auf 31 Stunden und 35 Minuten.

Bezogen auf den Stellenumfang steigt damit die Zusatzbelastung durch die Abiturprüfung: Je geringer der Stellenumfang, desto höher ist die relative Belastung durch die Abiturprüfungen. (…) So beträgt der zeitliche Aufwand der schriftlichen Abitur-Prüfungen für fast ein Drittel der in Vollzeit (100 Prozent) beschäftigten Lehrkräfte sechs Tage und mehr, für fast jeden fünften sind es sogar 8 Tage und mehr.“ (https://www.gew-hessen.de/home/details/entlastung-fuer-schriftliche-abiturpruefungen-dringend-geboten)

Das HKM scheint kaum ein Problembewusstsein hinsichtlich des Aufwands der Korrigierenden zu haben. Im bundesweiten Vergleich muss man nämlich sehen, dass die Arbeitsbelastung in Hessen bei einer vollen Stelle mit 25,5 Stunden und fünf statt vier Abiturprüfungen überdurchschnittlich hoch ist. In Schleswig-Holstein arbeitet man mit einem Staffelmodell, bei dem sich der Umfang der Freistellung umso größer bemisst, je kürzer die Korrekturfrist ist und je höher die Anzahl der zu bewertenden Prüfungsarbeiten ist, z.B. soll bei einer Korrekturfrist von drei Wochen für jeweils fünf zu korrigierende Abiturprüfungsarbeiten ein Korrekturtag gewährt werden. Auch in Niedersachsen hat jede Lehrkraft abhängig von der Zahl der zu korrigierenden Abiturprüfungen ein Anrecht auf verbindlich zu gewährende Korrekturtage.

Zwar gibt es in Hessen die Möglichkeit für Schulen, betroffene Lehrkräfte durch die Befreiung von der Teilnahme an Konferenzen und von Vertretungsunterricht zu entlasten, doch setzt die durch das HKM vorgelegte „Regelung“ nahezu alle Fragen der Entlastung ins Ermessen der Schulleitung, z.B. durch die Bereitstellung von Korrekturtagen, wobei man unter Umständen von der Durchsetzungsfähigkeit des örtlichen Personalrats abhängig ist. Nach unserem Aufruf in der letzten Ausgabe der GEW regional erreichten uns aus dem Schulamtsbezirk einerseits Berichte über durchaus unterstützende Vereinbarungen, aber auch über große Belastungen der Kolleginnen und Kollegen während der Korrekturphase. Einheitliche Regelungen würden die Situation der Korrigierenden insgesamt verbessern.

Allen Leserinnen und Lesern des Newsletters wünschen wir eine erholsame unterrichtsfreie Zeit.

für die GEW-Kreisverbände Groß-Gerau und Main-Taunus

Martin Einsiedel, Harald Freiling, Robert Hottinger, Katja Pohl und Andreas Stähler

 

Weitere Informationen und eine digitale Version des Newsletters finden Sie unter

www.gew-gg-mtk.de

Für Rückfragen und Anregungen nutzen Sie auch unsere gemeinsame Mailadresse:

info@gew-gg-mtk.de

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