GEW Hessen News Feed http://dev.vbox.intern de_DE GEW Hessen Tue, 22 Apr 2025 15:04:50 +0200 Tue, 22 Apr 2025 15:04:50 +0200 TYPO3 EXT:news news-487 Sun, 23 Mar 2025 19:52:48 +0100 Einstellung und Eingruppierung https://gew-gg-mtk.de/home/details/einstellung-und-eingruppierung Zustimmung der örtlichen Personalräte zu Einstellung und Eingruppierung Auch mit der Neuauflage des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom letzten Jahr gilt, dass bei allen Einstellungen der Personalrat in der Mitbestimmung ist, d.h. explizit und schriftlich um Zustimmung gebeten werden muss (§75 HPVG). Bei ArbeitnehmerInnen (diese Schreibweise ist leider bei offiziellem Geschäftsverkehr vom HMKB verboten worden) ist der Personalrat zusätzlich bei der Eingruppierung in der Mitbestimmung. Dies bezieht sich auf sowohl auf die Entgeltgruppe (bspw. EG13) als auch auf die Stufenzuordnung, die sich nach der Berufserfahrung richtet. Um beides richtig zuordnen zu können, braucht der Personalrat sowohl Kenntnisse über die erworbenen Abschlüsse des/der Einzustellenden als auch den Lebenslauf, in dem etwaige anzuerkennende Berufserfahrung vermerkt sein sollte. Im Zweifelsfall muss man die Person zu ihrem Werdegang befragen.

In solchen Fällen kommt es immer wieder vor, dass der Personalrat zwar schnell der Einstellung zustimmen kann (weil die Person dringend gebraucht wird), aber für die Prüfung der Korrektheit der Eingruppierung noch Zeit braucht. Wir dringen deshalb darauf, dass beide Verfahren (Einstellung und Eingruppierung) zwei voneinander getrennte Verfahren sind und die Zustimmung zur Einstellung getrennt von der Zustimmung zur Eingruppierung gegeben werden kann.

In unserem Schulamtsbereich sind allerdings Formulare im Umlauf, bei denen beides auf einem Formular angegeben ist. Hier raten wir bis zu einer Neuregelung im Zweifelsfall dazu, die Zustimmung zur Eingruppierung zu streichen und als Grund weiteren Beratungsbedarf anzugeben.

Solltet ihr bei Fragen zur Eingruppierung unsicher sein, können wir euch gerne beraten und kommen auch auf Anfrage zu euch, um euch die Grundlagen näher zu bringen, die in der Anlage zum Tarifvertrag geregelt sind. Eine Handreichung für die Eingruppierung nach der tarifvertraglichen Entgeltordnung für Lehrkräfte und UBUS-Kräfte  (TV EGO-L-H) findet man auf der Homepage der GEW-Kreisverbände Groß-Gerau und Main-Taunus unter www.gew-gg-mtk.de > Recht.

Weitere Informationen zu den Mitbestimmungsrechten der Schulpersonalräte findet man im „Ratgeber für Personalräte an Schulen“ (Download: https://tinyurl.com/38uundfy). 

]]>
Archiv 2023 bis 2025 Rechtsthemen
news-485 Fri, 07 Feb 2025 08:15:00 +0100 Keine Kürzungen bei der Bildung! https://gew-gg-mtk.de/home/details/demonstration-gegen-bildungskuerzungen-1 2.500 Demontrant:innen versammelten sich am 1.2. in Frankfurt am Hauptbahnhof und zogen von dort durch die Innenstadt zur Alten Oper. 2.500 Demontrant:innen versammelten sich am 1.2.25 in Frankfurt am Hauptbahnhof und zogen von dort durch die Innenstadt zur Alten Oper. Sie protestierten gegen die Sparpolitik der öffentlichen Hand, gegen den politischen Dammbruch nach rechts sowie für einen handlungsfähigen Sozialstaat und eine gerechtere Verteilung des Reichtums.

Viele Demonstrant:innen zeigten im Rahmen der Demonstration, dass sie den politischen Dammbruch ablehnen, den die von der Union initiierte Asyl-Abstimmung im Bundestag ausgelöst hat. Heike Ackermann, stellvertretende Vorsitzende der GEW Hessen, forderte eine klare Haltung der demokratischen Parteien: „Kein Fußbreit den Faschist:innen. Wer sich zum Steigbügelhalter macht, verwirkt seine politische Legitimität. Es darf in Deutschland, 80 Jahre nach der Befreiung vom Faschismus, keine Mehrheiten mit der rechtsextremen AfD geben. Die GEW Hessen steht für Solidarität und Gerechtigkeit. Wir stellen uns Faschismus, Rassismus, Antisemitismus und jeder Form von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegen!“

Zu den Hintergründen:

Der letzte Tarifabschluss sieht für die Bediensteten des Landes Hessen eine mehrstufige Gehaltserhöhung vor und sollte - so die ursprüngliche Zusage - im vollen Umfang auf die Beamtinnen und Beamten übertragen werden. Dieses Ergebnis, das in Verhandlungen erstritten wurde, sollte nach mehreren Jahren mit hohen Inflationsraten den Anschluss an die Gehaltsentwicklung sicherstellen. 2024 haben wir bereits mehrere Einmalzahlungen erhalten. Zum 1. Februar 2025 steigen die Bezüge der Beamtinnen und Beamten beim Land Hessen um 4,8 Prozent. Die Tarifentgelte der Beschäftigten beim Land Hessen erhöhen sich zum selben Zeitpunkt um 200 Euro pro Monat (auf Vollzeitbasis). 

Der 2. Teil der Erhöhung um 5,8 Prozent sollte im August diesen Jahres erfolgen und für die Beamtinnen und Beamten (5,5 %) nun aber auf Dezember verschoben werden. Damit will das Land Hessen 180 Millionen Euro an den Beamtinnen und Beamten einsparen.

 

]]>
Archiv 2023 bis 2025 Aktuell
news-468 Thu, 19 Sep 2024 09:19:00 +0200 Neu im Personalrat an Schulen? https://gew-gg-mtk.de/home/details/einfuehrung-in-die-arbeit-mit-dem-hessischen-personalvertretungsgesetz Neue Termine für Seminare zur Einführung in die Arbeit mit dem neuen Hessischen Personalvertretungsgesetz An die Personalräte der Schulen im Kreis Groß-Gerau und im Main-Taunus-Kreis

Tagesseminare für neu gewählte Personalräte: 
Einführung in die Arbeit mit dem Hessischen Personalvertretungsgesetz






Das Tagesseminar bietet eine Einführung in die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit, in die Organisation der Personalratsarbeit und in die Beteiligungsrechte der Personalräte. Darüber hinaus können konkrete Fragen und Erfahrungen zu allen Themen der Interessenvertretung im schulischen Bereich eingebracht werden. Es eignet sich auch als Auffrischung für Personalräte, die bereits entsprechende Erfahrungen gesammelt haben und diese in das Seminar einbringen wollen.

Termine für die themengleichen Seminare:

 

  1. Mittwoch, 30. Oktober, 10:00 bis 16:00 Uhr
    Bildungszentrum der IG BAU, Waldstraße 31, 61449 Steinbach
  2. Dienstag, 19. November, 9:00 bis 17:00 Uhr
    Stadthalle Rüsselsheim, Rheinstraße 7

Anmeldungen: info@gew-gg-mtk.de

Leitung: Martin Einsiedel, Friedhelm Ernst, Harald Freiling

Die Schulungen wurden durch die Lehrkräfteakademie unter der Nummer LA 0210216 akkreditiert (zwei halbe Fortbildungstage).

Die Veranstaltung wird von den GEW-Kreisverbänden Groß-Gerau und Main-Taunus als Schulungsveranstaltung für Personalräte durchgeführt; Personalräten ist gemäß § 39 HPVG Dienstbefreiung zu erteilen. Reisekosten werden nach § 35 Abs. 3 HPVG auf Antrag erstattet. Dazu ist ein Beschluss des Personalrats gemäß § 35 Abs. 3 HPVG über die Teilnahme erforderlich, der vor der Reise der Schulleitung anzuzeigen ist. Ein Mittagessen kann an den Tagungsorten eingenommen werden. Für GEW-Mitglieder ist das Essen kostenlos.

Bitte geben Sie in Ihrer formlosen Anmeldung den von Ihnen bevorzugten Termin, Ihre Schule, Ihre E-Mailadresse und Ihre private Telefonnummer an. Die Daten werden nach Durchführung des Seminars wieder gelöscht.

Sie erhalten eine Bestätigung Ihrer Anmeldung sowie eine Wegbeschreibung bzw. das Angebot für einen Ersatztermin, wenn das gewünschte Seminar ausgebucht ist.

Die Schulung ist sowohl für neue Personalratsmitglieder als auch für erfahrene Kolleginnen und Kollegen geeignet.

]]>
Archiv 2023 bis 2025 Aktuell
news-471 Fri, 24 May 2024 13:23:54 +0200 GEW weiter mit Abstand stärkste Kraft an den Schulen https://gew-gg-mtk.de/home/details/gew-weiter-mit-abstand-staerkste-kraft-an-den-schulen Ergebnis der Personalratswahlen an den Schulen in den Kreisen GG und MTK 2024 Ergebnis der Personalratswahlen an den Schulen im Kreis Groß-Gerau und im Main-Taunus-Kreis am 14. und 15. Mai 2024

GEW weiter mit Abstand stärkste Kraft an den Schulen

Bei den Wahlen zum Gesamtpersonalrat Schule beim Staatlichen Schulamt für die Kreise Groß-Gerau und Main-Taunus (GPRS) wurde die GEW als mit Abstand stärkste Kraft bestätigt. Der GPRS vertritt die über 5.500 Lehrerinnen und Lehrer und sozialpädagogischen Fachkräfte, die beim Land Hessen beschäftigt sind. Für die Kandidatinnen und Kandidaten der GEW stimmten 72,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten (+0,3%) und 77,8 Prozent der Angestellten (+11,3%). Im neuen Gesamtpersonalrat, der weiterhin 21 Mitglieder umfasst, ist die GEW mit 15 Mitgliedern vertreten. Jeweils drei Sitze entfallen auf den Deutschen Lehrerverband und den Verband Bildung und Erziehung. Für die beiden Kreisvorstände zeigten sich Katja Pohl (GEW Main-Taunus) und Martin Einsiedel (GEW Groß-Gerau) erfreut über die das gute Abschneiden der GEW, das sie als „großen Vertrauensbeweis“ für die Arbeit der GEW bewerten. Der deutliche Zuwachs bei den Angestellten sei auch ein Ergebnis der Kompetenz und Durchsetzungskraft der GEW in Tarifangelegenheiten. Die Anerkennung der Arbeit der GEW erstrecke sich auf alle Schulformen. Auch in den Gymnasien und den Beruflichen Schulen, die lange Hochburgen der Lehrerverbände im Beamtenbund waren, hat die GEW weiter einen deutlichen Vorsprung. An den Beruflichen Schulen in den Kreisen Groß-Gerau und Main-Taunus kam die GEW auf 71,6 Prozent, an den Gymnasien auf 61,5 Prozent. 

Ebenfalls neu gewählt wurden die Schulpersonalräte an den über 120 Schulen im Kreis Groß-Gerau und im Main-Taunus-Kreis. Ihnen bietet die GEW weiterhin tatkräftige Unterstützung an und setzt mit mehreren Schulungen für neu gewählte Personalräte in Rüsselsheim und Steinbach ein deutliches Zeichen.

Der GEW-Kreisverband Main-Taunus wird im neuen Gesamtpersonalrat durch folgende Kolleginnen und Kollegen vertreten: Katja Pohl (Konrad-Adenauer-Schule Kriftel), Peter Engelhardt (Hartmutschule Eschborn), Ruth Zelzner (Georg-Kerschensteiner-Schule Schwalbach), Rabea Neidhardt (Weinbergschule Hochheim), Petra Guttmann (Robinsonschule Hattersheim) und Martina Mansky (Otfried-Preußler-Schule Bad Soden) sowie als Gewerkschaftsbeauftragter David Beier (Geschwister-Scholl-Schule Schwalbach)

Der GEW-Kreisverband Groß-Gerau wird im neuen Gesamtpersonalrat durch folgende Kolleginnen und Kollegen vertreten: Nathalie Thoumas (Martin-Buber-Schule Groß-Gerau), Martin Einsiedel (Alexander-von-Humboldt-Schule Rüsselsheim), Dorothee Schäfer (MPS Trebur), Margot Marz (Neues Gymnasium Rüsselsheim), Petra Hesse-Kraus (BFZ Goetheschule Groß-Gerau), Stefanie Margaritis (IGS Mainspitze), Claudia Kuse (Pestalozzischule Raunheim), Friedhelm Ernst (Berufliche Schulen Groß-Gerau) und Jennifer Daschevski (Parkschule Rüsselsheim) sowie als Gewerkschafts­beauf­tragter Robert Hottinger (Immanuel-Kant-Schule Rüsselsheim)

für die GEW-Kreisverbände Groß-Gerau und Main-Taunus 

i.A. gez. Harald Freiling

 

 

Ergebnis der Wahlen für den Gesamtpersonalrat für die Kreise Groß-Gerau und Main-Taunus 2024

(Veränderungen gegenüber 2021)

 

Beamtinnen und Beamte

Angestellte

 

Wahlbeteiligung

GEW

DLH

VBE

Wahlbeteiligung

GEW

DLH

2024 

 

76,0%

(+6,8%)

72,5% (+0,3%)

11 Sitze (-)

10,7% (-5,9%)

2 Sitze (-1)

16,8 (+5,6%)

3 Sitze (+1)

 

63,0 %

(+4,2%)

 

77,8 % (+11,3)

4 Sitze (-)

 

22,2% (-11,3%)

1 Sitz (-)

 

 

Diese Info als download

]]>
Archiv 2023 bis 2025 Aktuell
news-454 Mon, 18 Mar 2024 17:07:00 +0100 Was Sie schon immer über das Dienstrecht wissen wollten .... https://gew-gg-mtk.de/home/details/offener-brief-an-den-kreistag-kopie-1000-1 Broschüre der Kreisverbände GG und MTK erstellt von Harald Freiling hier der Link zum Download als pdf

 

]]>
Rechtsthemen
news-455 Mon, 18 Mar 2024 12:13:00 +0100 Mutterschutz und Stillzeiten https://gew-gg-mtk.de/home/details/mein-kind-ist-krank-kopie-1-1 Besondere Belange berücksichtigen Mutterschutz und Stillzeiten

Stundenplan und Unterrichtseinsatz schwangerer Lehrerinnen sollen auf deren besondere Belange Rücksicht nehmen. Während Schwangerschaft und Stillzeit ist Mehrarbeit nicht zulässig (§ 8 Abs.1 Mutterschutzgesetz). Die Anwendung aller Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen ist in § 1 Abs.1 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (HMu­Schu­­EltZVO) geregelt. Sie dürfen während dieser Zeit nicht zu schweren körperlichen oder anderen Arbeiten eingesetzt werden, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind, z.B. im Sportunterricht. Darüber hinaus dürfen Schwangere und stillende Mütter nicht zu Pausenaufsichten herangezogen werden. Den Erlass des HKM vom 29.7.2015 betr. Mutterschutz für Beschäftigte in Schulen und in der Kinder- und Jugendbetreuung (ABl. 2015, S.404) findet man auf unserer Homepage (www.gew-gg-mtk.de > Recht).

 

Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin tritt ein Beschäftigungsverbot ein; es gilt bis acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Sollte das Kind vor dem kalkulierten Entbindungstermin zur Welt kommen, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt, so dass ein gesamter Mutterschutzurlaub von mindestens 14 Wochen erreicht wird. Während der Mutterschutzfrist erhält die Beschäftigte ihre bisherigen Bezüge.

 

Stillenden Lehrerinnen und Sozialpädagoginnen ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben. Dabei ist eine pauschale Pflichtstundenermäßigung nicht vorgesehen. Welche Zeiten zum Stillen erforderlich sind, muss aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; es soll jedoch mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freigegeben werden, sofern die Lehrerin ihr Kind während der festgesetzten Dienstzeit stillt. Stillzeiten dürfen nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Es ist daher unzulässig, den Stundenplan so zu ändern, dass Stillzeiten in Freistunden fallen. 

 

Download: Mutterschutz Juli 2015

 

]]>
Archiv 2023 bis 2025 Rechtsthemen
news-456 Mon, 18 Mar 2024 12:13:00 +0100 Dienstbefreiung bei der Erkrankung von Kindern https://gew-gg-mtk.de/home/details/mein-kind-ist-krank-kopie-1-1-1 Arbeits- und Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Kinder Dienstbefreiung bei der Erkrankung von Kindern

§ 29 TV-H sieht zur Betreuung erkrankter Kinder bis 12 Jahre einen Freistellungsanspruch von bis zu 4 Tagen im Kalenderjahr vor. Für Beamtinnen und Beamte wird die Dienstbefreiung zur Betreuung kranker Kinder auf der Grundlage der Urlaubsverordnung erteilt. Als Orientierung dient zunächst § 29 TV-H. Für Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht darüber hinaus ein Freistellungsanspruch nach § 45 SGB V (Sozialgesetzbuch). Er beträgt bis 15 Tage für jedes Kind bis zu 12 Jahren, bei mehreren Kindern nicht mehr als 30 Tage, bei Alleinerziehenden 35 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern nicht mehr als 70 Tage im Jahr. Während der Zeit erhält die tarifbeschäftigte Lehrkraft allerdings keinen Lohn durch die Hessische Bezügestelle, sondern 90 % des Nettogehaltes als Krankengeld durch die Krankenkasse. 

Ein Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 21.11.2017 enthält die notwendigen Klarstellungen, wie diese weitergehenden Regelungen nach dem Sozialgesetzbuch auf der Grundlage von § 16 UrlVO auf die Beamtinnen und Beamten zu übertragen sind: 

„Den Beamtinnen und Beamten soll (…) Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von sieben Arbeitstagen für jedes Kind im Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Kindern soll Dienstbefreiung an insgesamt bis zu 14 Arbeitstagen im Kalenderjahr erteilt werden. Alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten soll aus diesem Grund Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von 14 Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr gewährt werden. Insgesamt soll alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten mit mehreren Kindern Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von 28 Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden.“ 

Der Erlass steht auf dieser Seite als Download zur Verfügung.

Eine Umsetzungsrichtlinie für den Schulbereich existiert nicht, so dass der Erlass auch dort entsprechend anzuwenden ist. 

Erweiterte Freistellungsregelungen für die Zeit der Corona-Pandemie sind am 31. 12. 2023 ausgelaufen. 

Voraussetzung ist in jedem Fall eine ärztliche Bescheinigung über den Betreuungs- und Pflegebedarf, der sogenannte „Kinderkrankenschein“. Dieser muss vom ersten Tag an vorgelegt werden. 

 

Download: 2023-HMdIS-Freistellungsmöglichkeiten

 

 

 

]]>
Archiv 2023 bis 2025 Rechtsthemen
news-457 Mon, 18 Mar 2024 12:13:00 +0100 Verbeamtung von Vorklassenleitungen https://gew-gg-mtk.de/home/details/mein-kind-ist-krank-kopie-1-1-2 ist wieder möglich Verbeamtung von Vorklassenleitungen

Die Verbeamtung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die als Vorklassenleitung oder im flexiblen Schulanfang eingesetzt sind, war zeitweise ausgesetzt. Nach einer Änderung der Hessischen Laufbahnverordnung ist dies wieder möglich. Den unveröffentlichten Erlass des HKM vom 30. März 2023 zur Regelung des Verfahrens stellen wir hier als Download zur Verfügung:

 

Download: Verbeamtung SozPäd Erlass 03-23 

 

]]>
Archiv 2023 bis 2025 Rechtsthemen
news-458 Mon, 18 Mar 2024 12:13:00 +0100 Versetzung und Abordnung https://gew-gg-mtk.de/home/details/mein-kind-ist-krank-kopie-1-1-3 Personalräte sind zu beteiligen Versetzung und Abordnung

Abordnungen und Versetzungen spielen im schulischen Alltag eine wichtige Rolle: Abordnungen von Förderschullehrkräften im Bereich der inklusiven Beschulung oder vorbeugender Maßnahmen, Abordnungen von Lehrkräften für den herkunftssprachlichen Unterricht, Versetzungen „aus dienstlichen Gründen“, weil eine Schule als „überbesetzt“ gilt, oder eigene Versetzungsanträge, zum Beispiel um die tägliche Fahrzeit zu verkürzen.

 

Versetzung aus dienstlichen Gründen

Beamtinnen und Beamte können versetzt werden, wenn der Dienstherr ein „dienstliches Bedürfnis“ feststellt. Der häufigste Fall einer Versetzung aus dienstlichen Gründen ist der personelle Ausgleich zwischen rechnerisch unterschiedlich versorgten Schulen. 

 

Eine Versetzung aus dienstlichen Gründen kann auch gegen den Willen des Betroffenen erfolgen. Seine Stellungnahme ist jedoch zwingend erforderlich. Auf Wunsch der Lehrkraft muss auch eine persönliche Anhörung erfolgen, zu der ein Beistand hinzugezogen werden kann (§§ 14 und 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Dabei kann man pädagogische, persönliche oder soziale Gründe ins Feld führen. Im persönlichen Bereich können dies familiäre Gegebenheiten sein, gesundheitliche Aspekte oder ein unzumutbar langer Fahrweg. Abordnungen und Versetzungen sind Verwaltungsakte, gegen die rechtliche Schritte in Form eines Widerspruchs­ver­fahrens oder einer Anfechtungsklage möglich sind. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, ist aber Voraussetzung für eine Klage. 

 

Beteiligung der Personalräte

Abordnungen und Versetzungen unterliegen der Mitbestimmung der Personalräte nach § 75 Abs.1 Punkt 4 bzw. § 75 Abs.2 Punkt 4 HPVG. Für Abordnungen und Versetzungen innerhalb eines Staatlichen Schulamts gelten die Regelungen in §92 Abs.2 HPVG. Hier übt der Gesamtpersonalrat – nach Anhörung der betroffenen Lehrkraft und der Schulpersonalräte – das Mitbestimmungsrecht aus, bei Versetzungen in ein anderes Schulamt oder Bundesland der Schulpersonalrat. Betroffene Kolleginnen und Kollegen sollten sich schon im Vorfeld an den Personalrat wenden. 

 

Stimmt der Personalrat einer beabsichtigten Versetzung nicht zu, kann die Dienststelle die Maßnahme vorläufig anordnen und die Angelegenheit im Stufenverfahren weiter betreiben.

Im Rahmen der „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ werden auch solche Maßnahmen dem GPRLL GG-MTK vorgelegt und in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Staatlichen Schulamt erörtert, die formal nicht der Mitbestimmung unterliegen (§ 92 Abs.2 HPVG). 

Bei der Versetzung Schwerbehinderter ist die Schwerbehindertenvertretung zu hören. 

Personalratsmitglieder dürfen nicht gegen ihren Willen versetzt werden. 

 

Versetzung auf eigenen Wunsch

Lehrerinnen und Lehrer können unabhängig vom Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses auch auf eigenen Wunsch versetzt werden. 

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Broschüre hatte das Hessische Kultusministerium kurzfristig alle Formulare für den Antrag auf eine Versetzung innerhalb Hessens und innerhalb eines Schulamtsbezirks aus dem Netz genommen, um das Versetzungsverfahren ausschließlich über digitale Anträge abzuwickeln. Da dabei die Mitbestimmungsrechte des HPRS missachtet wurden und zudem massive technische Probleme auftraten, wurden kurzfristig Versetzungsanträge zum 1. 8. 2024 auch wieder in Papierform angenommen. Wie Versetzungen ab 2025 durchgeführt werden, war bei Redaktionsschluss noch offen. 

Das förmliche schulamtsübergreifende und das länderübergreifende Versetzungsverfahren findet nur zum Beginn eines neuen Schuljahres statt. Die Anträge müssen ein halbes Jahr vor dem gewünschten Versetzungstermin, in der Regel somit bis zum 1. Februar, gestellt werden. Schulamtsinterne Versetzungen sind auch zum Halbjahreswechsel möglich. Zu jedem Termin muss ein neuer Antrag gestellt werden. 

Das Formular für die Versetzung in andere Bundesländer findet man auf der HKM-Homepage: 

kultusministerium.hessen.de/Schuldienst/Versetzungen im Schuldienst

 

Die Formulare für eine Versetzung innerhalb Hessens oder innerhalb des Schulamts GG-MTK wurden depubliziert (s.o.). Man findet sie  vorübergehend auf der Homepage der GEW: www.gew-gg-mtk.de > Recht

 

Bei Versetzungen auf eigenen Wunsch sollte man die Personalräte und ggf. auch die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig informieren, die sich dann für einen Antrag stark machen können. Triftige Versetzungsgründe sind unter anderem große Entfernungen zwischen Wohn- und Dienstort, schlechte Verkehrsverbindungen, familiäre Verhältnisse (Familienzusammenführung, Kinder, Pflegefall in der Familie, alleinerziehend). Einen Rechtsanspruch auf Versetzung oder eine Begründung, die zwingend zum Erfolg führt, gibt es nicht. 

Die Einschaltung der Personalvertretung ist auch deshalb besonders wichtig, weil nach dem geltenden Einstellungserlass Versetzungen Vorrang vor Neueinstellungen haben sollen. Druck zur Beachtung dieser Vorschrift kann nur die zuständige Personalvertretung ausüben. 

Der HPRS hatte immer wieder gegenüber dem HKM auf die völlig unbefriedigenden Versetzungsquoten hingewiesen. 2022 sagte das HKM zu, dass Versetzungsanträgen spätestens nach dem vierten Antrag stattgegeben werden soll. 

 

Länderübergreifendes Versetzungsverfahren

Seit 2001 gibt es neben dem „Ländertauschver­fahren“ auch die Möglichkeit, sich direkt auf eine freie Stelle in einem anderen Bundesland zu bewerben. Dies kann über die Rangliste oder schulbezogene Stellenausschreibungen erfolgen. Voraussetzung ist eine Freigabeerklärung durch das bisher zuständige Staatliche Schulamt. Die Freigabe sollte in der Regel nicht später als ein Jahr nach der Erstantragsstellung erfolgen. Erhält die Lehrkraft nach Freigabe ein Einstellungsangebot, soll bei Beamtinnen und Beamten eine Versetzung in das andere Bundesland erfolgen. 

 

Bei Tarifbeschäftigten soll das Beschäftigungsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag beendet und im aufnehmenden Bundesland im unmittelbaren Anschluss ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden.

 

Download: Versetzungsantrag-Hessen-intern

 

]]>
Archiv 2023 bis 2025 Archiv 2019 bis 2023 Rechtsthemen
news-459 Mon, 18 Mar 2024 12:13:00 +0100 Rechte von Teilzeitbeschäftigten https://gew-gg-mtk.de/home/details/mein-kind-ist-krank-kopie-1-1-4 Teilzeitkräfte dürfen nicht benachteiligt werden Rechte von Teilzeitbeschäftigten

Auf Grund der Besonderheiten im Lehrerberuf wirft die Teilzeitbeschäftigung von Lehrerinnen und Lehrern besondere Fragen auf. Während die Arbeitszeit im Unterricht durch die Pflichtstundenverordnung genau bemessen ist, sind alle anderen Aufgaben und Dienstpflichten nach der Dienstordnung nicht bemessen. Für eine Lehrerin, die eine halbe Stelle ausübt, ist die Zahl der Pflichtstunden exakt anteilig zu bemessen, nicht aber der Umfang der sonstigen Verpflichtungen. Deshalb ergeben alle Arbeitszeituntersuchungen, dass Teilzeitkräfte Mehrarbeit in einem deutlich überproportionalen Umfang leisten. Deshalb sollten Betroffene und Personalräte diesem Thema besondere Aufmerksamkeit schenken.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und das Hessische Gleichberechtigungsgesetz verbieten die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten. Wiederholt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten als „mittelbare Diskriminierung von Frauen“ anzusehen ist, da diese den weitaus größten Anteil der Teilzeitbeschäftigten stellen. Regelungen zu den Arbeitsbedingungen teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Bereich des Staatlichen Schulamts Groß-Gerau und Main-Taunus findet man insbesondere im Frauenförderplan und in einem Informationsblatt des Staatlichen Schulamts vom Oktober 2018, das wir weiter unten ausführlicher vorstellen (S.24).

Der Frauenförderplan für den Bereich des Staatlichen Schulamts GG-MTK für die Jahre 2018 bis 2023 enthält u.a. die folgenden Vorgaben:

  • Der Einsatz von Lehrkräften mit einer 2/5- bis zu 2/3-Stelle sollte im Einvernehmen mit der Lehrkraft an höchstens vier Tagen in der Woche erfolgen.
  • Bei allen Lehrkräften mit erheblich reduzierter Stundenzahl soll ein Stundenplan mit möglichst wenigen Springstunden erstellt werden. Die Erteilung von weniger als zwei Unterrichtsstunden an einem Tag sowie ein Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages sollten vermieden werden.

Download des Frauenförderplans und Kontaktdaten der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte: schulaemter.hessen.de/staatliche-schulaemter-in-hessen/ruesselsheim-am-main/zustaendigkeiten > Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

 

Das Informationsblatt des Staatlichen Schulamts zu „Inhalt und Umfang der Dienstverpflichtungen von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften“, das allen Schulen im Oktober 2018 zuging, hat mit der Veröffentlichung durch die Leiterin des Staatlichen Schulamts unter dem Briefkopf der Behörde den Stellenwert einer rechtlichen Verfügung. Wie alle Kommentare zu diesem Thema basiert das Informationsblatt auf der Unterscheidung zwischen teilbaren und nicht teilbaren  Dienstpflichten:

„Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können nur dann entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang an außerunterrichtlichen Dienstpflichten beteiligt werden, soweit die betreffende Tätigkeit geeignet ist, sie auf mehrere Personen aufzuteilen oder ihren zeitlichen Umfang angemessen zu reduzieren. Solche Tätigkeiten werden als teilbare Dienstpflichten bezeichnet, während Tätigkeiten, deren Aufteilung oder Reduzierung nicht möglich ist und somit keine Unterscheidung zu Vollzeitbeschäftigten gemacht werden kann, nicht teilbare Dienstpflichten genannt werden.“

 

Teilbare Dienstpflichten

Als teilbare Dienstpflichten werden genannt: Unterricht, Pausenaufsichten, Betriebspraktika, Projekttage und Projektwochen. Wird aus dienstlichen Gründen ein überproportionaler Einsatz gefordert, muss dieser ausgeglichen werden.

Bezüglich der Elternsprechtage steht das Informationsblatt im Widerspruch zum Frauenförderplan, der auf Seite 10 von einer der geringeren Stundenverpflichtung entsprechenden Anwesenheitsverpflichtung spricht. Das Informationsblatt geht davon aus, dass „Teilzeitbeschäftigte ihre Anwesenheitszeit dem Bedarf an die mit ihnen terminierten Elterngespräche anzupassen“ haben: „Sofern dadurch an diesem Tag eine übermäßige zeitliche Beanspruchung erfolgen muss, ist dafür in der Folge ein entsprechender Ausgleich zu gewähren.“ Die GEW hält es für sinnvoll, hier schulbezogene Regelungen zu vereinbaren.

Mehrarbeit bei Klassenfahrten

Auch bei der Bewertung der Teilnahme von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften an Klassenfahrten entspricht das Informationsblatt den Rechtauffassungen der GEW: Teilzeitbeschäftigte  Lehrkräfte im Beamten- und im Arbeitsverhältnis leisten bei Klassenfahrten Mehrarbeit bis zum Grad der Vollbeschäftigung.  Bei teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräften soll der Zeitausgleich in der Form stattfinden, „dass teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte proportional zum Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung geringer zu Klassenfahrten herangezogen werden sollen, als dies nach Maßgabe der schulischen Regelungen zu Art und Umfang der Klassenfahrten für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte der Fall ist“. Ist dies nicht möglich, „entsteht für verbeamtete Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit in Höhe anteiliger Besoldung“. Davon ist aus Sicht der GEW insbesondere an Schulen mit vielen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften auszugehen. Teilzeitbeschäftigten tarifbeschäftigten Lehrkräften steht die anteilige Vergütung bis zur Bezahlung für eine volle Stelle zu.

  • Ausführliche Infos www.gew-hessen.de > Recht > Mitgliederbereich > Arbeitszeit/Schule

  • Antragsformulare können bei der GEW-Rechtsberatung angefordert werden.

 

Nicht teilbare Dienstpflichten 

Nicht teilbare Dienstpflichten sind auch von Teilzeitbeschäftigten vollumfänglich wahrzunehmen:

Konferenzen: „Neben einem zeitlichen Ausgleich kann eine Entlastung beispielsweise dadurch herbeigeführt werden, dass im Einzelfall geprüft wird, zu welchen Konferenzen bzw. Teilen von Konferenzen die Anwesenheit einer Teilzeitkraft aus schulischen oder pädagogischen Gründen nicht zwingend erforderlich ist.“

Pädagogischer Tag: Ein Ausgleich kann dadurch erfolgen, „dass Teilzeitkräfte von zuvor bestimmten Teilen der Ausarbeitung befreit werden, eine entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgt oder auf Antrag von der Teilnahme der Teilzeitkraft abgesehen wird“. 

Prüfungen: Teilzeitbeschäftigte sollen „von der Teilnahme an Prüfungen und sonstigen Aufgaben einer Prüferin/eines Prüfers entsprechend der Stundenreduzierung freigestellt werden“. 

Grundsätzlich sollen überproportionale Belastungen bei den nicht teilbaren Dienstpflichten „nach Maßgabe der jeweiligen schulischen Situation“ durch „anderweitige Entlastung“ ausgeglichen werden, „auch in Bereichen, die mit der Wahrnehmung der zusätzlichen belastenden Tätigkeit nicht in Zusammenhang stehen“. 

 

Download: GG-MTK-schulamt-info-teilzeit 2018

 

]]>
Archiv 2023 bis 2025 Rechtsthemen