Wiedereingliederung BEM

"Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement"

Wiedereingliederung BEM

Die Abkürzung BEM steht für „Betriebliches Eingliederungsmanagement“. Nach § 167 Abs.2 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach einer mindestens sechs Wochen dauernden oder bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit gemeinsam mit der Personalvertretung und mit Zustimmung der Betroffenen die Möglichkeiten zu prüfen, „wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann“. Bei Schwerbehinderten ist auch die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hinzuziehen. Auch Kolleginnen und Kollegen, die ein BEM-Gespräch vor sich haben, können die SBV zur Beratung oder als Vertrauensperson einbeziehen.

 

Das BEM ist kein Vorverfahren für eine Kündigung oder für die Feststellung der Dienstunfähigkeit. Es soll im Gegenteil dazu dienen, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz der betroffenen Lehrkraft zu erhalten. Für den Bereich des Staatlichen Schulamts GG-MTK haben Schulamt, Gesamtpersonalrat und Schwerbehindertenvertretung eine umfassende Handreichung für die Durchführung der BEM-Gespräche vereinbart. Das Gespräch findet nur statt, wenn die Lehrkraft zustimmt. Außerdem müssen die Mitbestimmungsrechte des Personalrates und im Einzelfall der Schwerbehindertenvertretung gewahrt bleiben. Alle Teilnehmer dieses Verfahrens sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, dass die Lehrkraft eine Person ihres Vertrauens hinzuzieht oder einen Arzt des Medical Airport Service, der die medizinischen Fakten beurteilen kann. Das Protokoll des Gesprächs wird nicht in der Personalakte aufbewahrt, sondern nur in einer Sachakte, und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. So unterschiedlich die Erkrankungen sind, so verschieden können auch die Gesprächsinhalte sein. Bei einem Bandscheibenproblem wäre u.a. zu prüfen, inwieweit die Arbeitsplatzbedingungen zu der Erkrankung beigetragen haben, und es ist zu überlegen, ob eine rückenoptimierte Bestuhlung oder ein Stehpult helfen können. Die SBV berät auch bei Anträgen auf begleitende Hilfen im Arbeitsleben, die beim Integrationsamt gestellt werden können.

 

Download: BEM-GG-MTK