Rechte von Teilzeitbeschäftigten

Teilzeitkräfte dürfen nicht benachteiligt werden

Rechte von Teilzeitbeschäftigten

Auf Grund der Besonderheiten im Lehrerberuf wirft die Teilzeitbeschäftigung von Lehrerinnen und Lehrern besondere Fragen auf. Während die Arbeitszeit im Unterricht durch die Pflichtstundenverordnung genau bemessen ist, sind alle anderen Aufgaben und Dienstpflichten nach der Dienstordnung nicht bemessen. Für eine Lehrerin, die eine halbe Stelle ausübt, ist die Zahl der Pflichtstunden exakt anteilig zu bemessen, nicht aber der Umfang der sonstigen Verpflichtungen. Deshalb ergeben alle Arbeitszeituntersuchungen, dass Teilzeitkräfte Mehrarbeit in einem deutlich überproportionalen Umfang leisten. Deshalb sollten Betroffene und Personalräte diesem Thema besondere Aufmerksamkeit schenken.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und das Hessische Gleichberechtigungsgesetz verbieten die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten. Wiederholt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten als „mittelbare Diskriminierung von Frauen“ anzusehen ist, da diese den weitaus größten Anteil der Teilzeitbeschäftigten stellen. Regelungen zu den Arbeitsbedingungen teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Bereich des Staatlichen Schulamts Groß-Gerau und Main-Taunus findet man insbesondere im Frauenförderplan und in einem Informationsblatt des Staatlichen Schulamts vom Oktober 2018, das wir weiter unten ausführlicher vorstellen (S.24).

Der Frauenförderplan für den Bereich des Staatlichen Schulamts GG-MTK für die Jahre 2018 bis 2023 enthält u.a. die folgenden Vorgaben:

  • Der Einsatz von Lehrkräften mit einer 2/5- bis zu 2/3-Stelle sollte im Einvernehmen mit der Lehrkraft an höchstens vier Tagen in der Woche erfolgen.
  • Bei allen Lehrkräften mit erheblich reduzierter Stundenzahl soll ein Stundenplan mit möglichst wenigen Springstunden erstellt werden. Die Erteilung von weniger als zwei Unterrichtsstunden an einem Tag sowie ein Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages sollten vermieden werden.

Download des Frauenförderplans und Kontaktdaten der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte: schulaemter.hessen.de/staatliche-schulaemter-in-hessen/ruesselsheim-am-main/zustaendigkeiten > Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

 

Das Informationsblatt des Staatlichen Schulamts zu „Inhalt und Umfang der Dienstverpflichtungen von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften“, das allen Schulen im Oktober 2018 zuging, hat mit der Veröffentlichung durch die Leiterin des Staatlichen Schulamts unter dem Briefkopf der Behörde den Stellenwert einer rechtlichen Verfügung. Wie alle Kommentare zu diesem Thema basiert das Informationsblatt auf der Unterscheidung zwischen teilbaren und nicht teilbaren  Dienstpflichten:

„Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können nur dann entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang an außerunterrichtlichen Dienstpflichten beteiligt werden, soweit die betreffende Tätigkeit geeignet ist, sie auf mehrere Personen aufzuteilen oder ihren zeitlichen Umfang angemessen zu reduzieren. Solche Tätigkeiten werden als teilbare Dienstpflichten bezeichnet, während Tätigkeiten, deren Aufteilung oder Reduzierung nicht möglich ist und somit keine Unterscheidung zu Vollzeitbeschäftigten gemacht werden kann, nicht teilbare Dienstpflichten genannt werden.“

 

Teilbare Dienstpflichten

Als teilbare Dienstpflichten werden genannt: Unterricht, Pausenaufsichten, Betriebspraktika, Projekttage und Projektwochen. Wird aus dienstlichen Gründen ein überproportionaler Einsatz gefordert, muss dieser ausgeglichen werden.

Bezüglich der Elternsprechtage steht das Informationsblatt im Widerspruch zum Frauenförderplan, der auf Seite 10 von einer der geringeren Stundenverpflichtung entsprechenden Anwesenheitsverpflichtung spricht. Das Informationsblatt geht davon aus, dass „Teilzeitbeschäftigte ihre Anwesenheitszeit dem Bedarf an die mit ihnen terminierten Elterngespräche anzupassen“ haben: „Sofern dadurch an diesem Tag eine übermäßige zeitliche Beanspruchung erfolgen muss, ist dafür in der Folge ein entsprechender Ausgleich zu gewähren.“ Die GEW hält es für sinnvoll, hier schulbezogene Regelungen zu vereinbaren.

Mehrarbeit bei Klassenfahrten

Auch bei der Bewertung der Teilnahme von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften an Klassenfahrten entspricht das Informationsblatt den Rechtauffassungen der GEW: Teilzeitbeschäftigte  Lehrkräfte im Beamten- und im Arbeitsverhältnis leisten bei Klassenfahrten Mehrarbeit bis zum Grad der Vollbeschäftigung.  Bei teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräften soll der Zeitausgleich in der Form stattfinden, „dass teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte proportional zum Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung geringer zu Klassenfahrten herangezogen werden sollen, als dies nach Maßgabe der schulischen Regelungen zu Art und Umfang der Klassenfahrten für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte der Fall ist“. Ist dies nicht möglich, „entsteht für verbeamtete Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit in Höhe anteiliger Besoldung“. Davon ist aus Sicht der GEW insbesondere an Schulen mit vielen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften auszugehen. Teilzeitbeschäftigten tarifbeschäftigten Lehrkräften steht die anteilige Vergütung bis zur Bezahlung für eine volle Stelle zu.

  • Ausführliche Infos www.gew-hessen.de > Recht > Mitgliederbereich > Arbeitszeit/Schule

  • Antragsformulare können bei der GEW-Rechtsberatung angefordert werden.

 

Nicht teilbare Dienstpflichten 

Nicht teilbare Dienstpflichten sind auch von Teilzeitbeschäftigten vollumfänglich wahrzunehmen:

Konferenzen: „Neben einem zeitlichen Ausgleich kann eine Entlastung beispielsweise dadurch herbeigeführt werden, dass im Einzelfall geprüft wird, zu welchen Konferenzen bzw. Teilen von Konferenzen die Anwesenheit einer Teilzeitkraft aus schulischen oder pädagogischen Gründen nicht zwingend erforderlich ist.“

Pädagogischer Tag: Ein Ausgleich kann dadurch erfolgen, „dass Teilzeitkräfte von zuvor bestimmten Teilen der Ausarbeitung befreit werden, eine entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgt oder auf Antrag von der Teilnahme der Teilzeitkraft abgesehen wird“. 

Prüfungen: Teilzeitbeschäftigte sollen „von der Teilnahme an Prüfungen und sonstigen Aufgaben einer Prüferin/eines Prüfers entsprechend der Stundenreduzierung freigestellt werden“. 

Grundsätzlich sollen überproportionale Belastungen bei den nicht teilbaren Dienstpflichten „nach Maßgabe der jeweiligen schulischen Situation“ durch „anderweitige Entlastung“ ausgeglichen werden, „auch in Bereichen, die mit der Wahrnehmung der zusätzlichen belastenden Tätigkeit nicht in Zusammenhang stehen“. 

 

Download: GG-MTK-schulamt-info-teilzeit 2018