Mutterschutz und Stillzeiten

Besondere Belange berücksichtigen

Mutterschutz und Stillzeiten

Stundenplan und Unterrichtseinsatz schwangerer Lehrerinnen sollen auf deren besondere Belange Rücksicht nehmen. Während Schwangerschaft und Stillzeit ist Mehrarbeit nicht zulässig (§ 8 Abs.1 Mutterschutzgesetz). Die Anwendung aller Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen ist in § 1 Abs.1 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (HMu­Schu­­EltZVO) geregelt. Sie dürfen während dieser Zeit nicht zu schweren körperlichen oder anderen Arbeiten eingesetzt werden, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind, z.B. im Sportunterricht. Darüber hinaus dürfen Schwangere und stillende Mütter nicht zu Pausenaufsichten herangezogen werden. Den Erlass des HKM vom 29.7.2015 betr. Mutterschutz für Beschäftigte in Schulen und in der Kinder- und Jugendbetreuung (ABl. 2015, S.404) findet man auf unserer Homepage (www.gew-gg-mtk.de > Recht).

 

Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin tritt ein Beschäftigungsverbot ein; es gilt bis acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Sollte das Kind vor dem kalkulierten Entbindungstermin zur Welt kommen, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt, so dass ein gesamter Mutterschutzurlaub von mindestens 14 Wochen erreicht wird. Während der Mutterschutzfrist erhält die Beschäftigte ihre bisherigen Bezüge.

 

Stillenden Lehrerinnen und Sozialpädagoginnen ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben. Dabei ist eine pauschale Pflichtstundenermäßigung nicht vorgesehen. Welche Zeiten zum Stillen erforderlich sind, muss aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; es soll jedoch mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freigegeben werden, sofern die Lehrerin ihr Kind während der festgesetzten Dienstzeit stillt. Stillzeiten dürfen nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Es ist daher unzulässig, den Stundenplan so zu ändern, dass Stillzeiten in Freistunden fallen. 

 

Download: Mutterschutz Juli 2015