Seit dem 01.08.2022 in Kraft
Neue Entgeltordnung für Lehrkräfte und unterrichtsunterstützende Sozialpädagog:innen in Kraft
Wie mehrfach berichtet haben sich GEW Hessen und das Land Im Rahmen des Tarifabschlusses 2021 auf eine tarifvertragliche Regelung zur Eingruppierung der Lehrkräfte an den hessischen Schulen, den TV EGO-L-H, geeinigt, die am 1.8.2022 in Kraft getreten ist. Damit wird endlich der einseitig durch das Kultusministerium festgelegte „Eingruppierungserlass“ durch einen Tarifvertrag abgelöst. Für alle Lehrkräfte und unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Mitarbeiter:innen an Förderschulen und in den Bereichen UBUS und USF, die ab dem 1.8.2022 neu eingestellt werden, erfolgt die Eingruppierung unmittelbar nach den neuen Vorgaben. Alle schon vor dem 1.8. 2022 befristet oder unbefristet Beschäftigten bleiben mit Bestandsschutz in der bisherigen Entgeltgruppe. Sofern der TV EGO-L-H eine bessere Eingruppierung vorsieht, haben sie ab dem 1. August 2022 ein Jahr lang Zeit, einen Antrag zur Überleitung in die neue Lehrkräfte-Entgeltordnung zu stellen. Wird die höhere Eingruppierung bewilligt, gilt sie rückwirkend zum 1.8.2022, die Differenz zum bisherigen Gehalt wird nachgezahlt.
Das Hessische Kultusministerium (HKM) weist in seinem Schreiben vom 6.Juli 2022, das allen TV-H-Beschäftigten im Schulbereich vor den Sommerferien zugegangen sein muss, darauf hin, dass es sich bei dem Überleitungsverfahren um ein „insgesamt hochkomplexes Tarifwerk“ handelt und Anträge auf Höhergruppierung „nur unter Berufung auf die Tarifvorschriften“ gestellt werden können.
Vorabanfragen an das Staatliche Schulamt
In dem Schreiben des HKM wird auf die Möglichkeit einer unverbindlichen Anfrage an die Personalsachbearbeitung des Staatlichen Schulamts hingewiesen. Auch diese setzt eine detaillierte Kenntnis des Tarifvertrags voraus, der mit den vielen Fallgruppen je nach Schulform, Schulstufe, Beschäftigungsdauer, Fortbildungen und formalen Qualifikationen über 70 Seiten umfasst. Nach dem Schreiben des HKM soll die unverbindliche Anfrage die aus Sicht der Lehrkraft „zutreffende Verbesserung (neue Entgeltgruppe und/oder o.g. Zulage) und den jeweiligen Abschnitt und Unterabschnitt der EGO-L-H, aus dem sich diese ergibt, benennen. Entsprechende Nachweise (Qualifikation u.ä.) sollten bereits beigefügt werden.“
Wer kann auf eine verbesserte Eingruppierung hoffen?
Aufgrund der Komplexität des TV EGO-L-H können wir keine vollständige und verlässliche Übersicht veröffentlichen, wer von den neuen Regelungen profitieren kann. Wir können nur ganz grob erläutern, welche relevanteren Fallgruppen mit Verbesserungen rechnen können. Die folgende Übersicht kann eine Einzelfallprüfung nicht ersetzen.
Der TV EGO-L-H sieht höhere Eingruppierungen insbesondere für die folgenden Beschäftigtengruppen vor:
Keine Verbesserungen gibt es für Beschäftigte, die bereits in den Entgeltgruppen 12 und 13 eingruppiert sind.
Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss
Besonders kompliziert stellt sich das Antragsverfahren für Kolleginnen und Kollegen ohne Lehramt und ohne Hochschulabschluss dar, die bisher in den Entgeltgruppen 5 oder 6 eingruppiert waren. Je nach Beschäftigungsdauer und mit dem Nachweis von Fortbildungen bzw. mit dem Nachweis einer einschlägigen dreijährigen Berufsausbildung sind Aufstiege bis zur Entgeltgruppe 9b oder 10 möglich. In diesen Fällen reicht der Antrag auf Überleitung in den TV EGO-L-H nicht aus, sondern es sind die entsprechenden Nachweise zu führen. Für den Aufstieg in die höchste Stufe ist zudem ein Gutachten der Schulleitung erforderlich.
Personalräte und Schulleitungen können diese Zusammenstellung unterstützen, da sie einen Überblick über die schulinternen Fortbildungen (pädagogische Tage etc.) oder gleichwertige Tätigkeiten haben wie z.B. die Tätigkeit als Mentor oder Mentorin in der Lehrerausbildung oder die Durchführung eigener Fortbildungen. Dabei ist wertschätzend zu berücksichtigen, dass es sich um Kolleginnen und Kollegen handelt, die seit mindestens drei Jahren, z.T. aber auch schon zehn Jahre und länger alle Aufgaben von Lehrkräften übernehmen und trotzdem nach den Entgeltgruppen 5 oder 6 für Lehramtsstudierende vergütet wurden. Für die GEW ist es wesentlich, dass bei diesen Gutachten „die Kirche im Dorf“ bleibt und nicht die Maßstäbe einer Zweiten Staatsprüfung, einer Verbeamtung auf Lebenszeit oder einer Bewerbung auf eine Funktionsstelle angelegt werden.
Mitbestimmung der Personalräte
Die Einstellung von TVH-Kräften und deren Eingruppierung und Einstufung unterliegen der Mitbestimmung des Schulpersonalrats nach § 77 HPVG. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Zu den Mitbestimmungsrechten und der Eingruppierung haben die GEW-Kreisverbände Groß-Gerau und Main-Taunus ein aktuelles Info für Personalräte erstellt, das bei der GEW angefordert werden kann (info@gew-gg-mtk.de). Es bietet eine grobe Übersicht über die Regelungen des TV EGO-LH, mit der Personalräte die Richtigkeit der Eingruppierung nach dem neuen TV EGO-L-H ansatzweise überprüfen können. Die Übersicht ist nicht geeignet, festzustellen, ob sich für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse ein Anspruch auf Höhergruppierung ergibt. Insbesondere werden Aufstiegsmöglichkeiten nach Dauer der Beschäftigung und Fortbildungen nicht dargestellt, da sie für Neueinstellungen zunächst nicht relevant sind.
Die GEW berät ihre Mitglieder
Die GEW bietet ihren tarifbeschäftigten Mitgliedern eine individuelle Rechtsberatung an, ob es sich für sie lohnt, einen Antrag auf Überleitung in die neue Entgeltordnung zu stellen, und wie ein solcher Antrag gestellt wird:
Harald Freiling
Das TV EGO-L-H-Beratungsteam der GEW
im Kreis Groß-Gerau: Friedhelm Ernst, Harald Freiling, Claudia Kuse, Margot Marz und Doro Schäfer
im Main-Taunus-Kreis: Peter Engelhardt, Katja Pohl und Andreas Stähler