Verantwortlich handeln: Neue GEW-Informationen

Stand 22.4.20

Aktualisierung der Informationen der GEW-Kreisverbände Groß-Gerau und Main-Taunus zur schrittweisen Wiederaufnahme des Unterrichts am 27.4.

Die Landesregierung hat allen Beteiligten mit ihrer Entscheidung, den Unterricht ab dem 27.4. schrittweise wiederaufzunehmen, eine große Verantwortung aufgebürdet. Kultusminister Lorz selbst hält die Entscheidung mindestens für die vierten Klassen der Grundschulen „aus epidemiologischen Gründen“ für „riskant“.  Die Gefahr eines Wiederanstiegs der Infektionszahlen durch eine Lockerung muss deshalb bei allen konkreten Schritten im Fokus aller Entscheidungen stehen. Für weitere allgemeine Einschätzungen und bereits früher vorliegende Informationen verweisen wir auf unser Info vom 19.4. 2020 (www.gew-gg-mtk.de).

Wir möchten mit dieser Information unsere bisherigen Rundschreiben aktualisieren. Dabei konzentrieren wir uns auf die folgende Punkte:

  1. Hygiene
  2. Gruppengrößen
  3. Umfang des Präsenzunterrichts
  4. Ganztagsangebot und Pakt für den Nachmittag
  5. Risikogruppen
  6. Lehrkräfte mit Kindern
  7. Fazit: Was kann man tun?

1.) Hygiene

In den letzten Tagen wurden wir als GEW mit zahlreichen Berichten über die tatsächlichen Zustände der Schulen im Main-Taunus-Kreis und im Kreis Groß-Gerau konfrontiert. Bis zum heutigen Tag sind an vielen Schulen noch nicht die Voraussetzungen für die Hygienemindeststandards erfüllt. Der Vorstand des GPRLL hat diese Berichte auch an das Staatliche Schulamt weitergegeben und wir können die Schulleitungen und Personalräte nur ermutigen, dies ebenfalls zu tun. Das Staatliche Schulamt hat zugesagt, die Umsetzung und Einhaltung der Hygienestandards einzufordern. Die Fachgruppe Grundschule der GEW im Kreis Groß-Gerau hat sich in einer Presseerklärung am Freitag, dem 17.4., an die Öffentlichkeit, die Schulträger und das Staatliche Schulamt gewandt.  Der Landrat des Kreises Groß-Gerau hat uns daraufhin folgendes geschrieben:

 „Wir werden Unterrichtsräume so herrichten, dass die Abstandsregeln von 1,5 m eingehalten werden. Es werden sich dann max. 12 Schüler*innen sowie Lehrpersonal und Assistenzkräfte in einem Klassenraum aufhalten. Dies werden Klassenräume mit Handwaschmöglichkeit sein. Die Funktionsfähigkeit der Waschbecken und die Verfügbarkeit von Seife und Einmalhandtüchern wird durch unsere Hausmeister*innen regelmäßig geprüft. Die Reinigung wird desinfizierend ausgeführt, zusätzlich werden Türklinken gereinigt. Das Personal ist angewiesen, die Reinigungsleistung aktuell noch genauer als sonst zu kontrollieren. „

Inzwischen liegt der angekündigte Hygieneplan für die Schulen des Kreises Groß-Gerau vor. In Bezug auf die Ausstattung und Reinigung der Klassenräume enthält er unter anderem folgende Vorgaben:

 „Reinigung und Desinfektion: Über die Unterhaltsreinigung hinaus erfolgt einmal tägliche eine desinfizierende Flächenreinigung der Böden und Flächen mit intensivem Handkontakt (Handläufe, Türklinken, Wasserhähne, Aufzugsknöpfe) mit einem begrenzt viruziden, gelisteten Flächendesinfektionsmittel durch den Reinigungsdienstleister. 

Ausstattung der Klassenzimmer: Alle Handwaschbecken in Klassenräumen und Sanitärbereichen sind mit Seife im Pumpspender, Wandspendern für Einmalhandtücher und einem mit einem Müllbeutel ausgestatteten Abwurfbehälter für die Einmalhandtücher ausgestattet.“

Die Stadt Rüsselsheim hat ihren Schulen am 22.4. ebenfalls ein solches Schreiben geschickt. Dort heißt es u.a.:

„In schulischen Gebäuden besteht keine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht, allerdings wird durch das Gesundheitsamt empfohlen bei Engstellen- d.h. wenn der Sicherheitsabstand nicht gewahrt werden kann- eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies kann z. B. auch durch Tragen eines Schales oder auch eines selbst genähten Mundschutzes erfüllt werden. Es gilt dabei zu beachten, dass das verwendete Material regelmäßig bei mindestens 60 Grad zu waschen ist. 

Die in Klassen- und Fachräumen vorhandenen Waschbecken werden Zug um Zug mit Seife und Handtuchspendern ausgestattet, diese sollten deshalb vorrangig für Unterrichtszwecke genutzt werden. Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt ist warmes Wasser nicht zum Händewaschen erforderlich. Wichtig ist das richtige Waschen der Hände auch mit kaltem Wasser unter Einhaltung der bereits bekannten Anleitung (siehe unter www.infektionsschutz.de). Gerne stellen wir die entsprechenden Hinweisschilder zur Verfügung. Bei Bedarf melden Sie sich bitte beim Schulservice.

Für Lehrkräfte und sonstige Beschäftigte in den Schulen wird Händedesinfektion nach Verfügbarkeit zur Verfügung gestellt. Von Seiten des Gesundheitsamtes wird ausdrücklich empfohlen, Händedesinfektionsmittel nicht für Schüler*innen zur Verfügung zu stellen. Erfahrungsgemäß nutzen Kinder es falsch und fassen sich nach der Nutzung beispielsweise ins Gesicht oder ihr Essen an und schaden sich so. Erst ab der Oberstufe können nach Einschätzung der Gesundheitsexperten Schüler*innen damit verantwortungsbewusst umgehen.  Die Stadt hat mit allen beauftragten Reinigungsfirmen noch einmal die Notwendigkeit hervorgehoben, dass die Schulen in einem einwandfreien hygienischen Zustand sein müssen. Ein besonderes Augenmerk wird insbesondere auf die Hygiene im Sanitärbereich, Küchenbereich, Türklinken und Griffbereiche aller Türen gelegt. Alle genutzten Räumlichkeiten werden täglich hygienisch gereinigt. „

Wir fordern die Schulleitungen, Personalräte und Kollegien auf, die Einhaltung dieser Mindeststandards zu prüfen und ggf. auch die Nutzung ungeeigneter Räume zu verweigern.

In Bezug auf den Mund-Nasen-Schutz (MNS) hat sich die Situation seit dem 21.4. erneut verändert. Als GEW haben wir bisher gefordert, dass der MNS für alle Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler bereit gestellt wird, die dies wünschen oder wo dies auf Grund entsprechender Indikationen erforderlich ist. Die Landesregierung hat jedoch am 21.4. beschlossen, dass das Tragen eines MNS ab Montag, dem 27.4. im ÖPNV und in Verkaufsräumen Pflicht ist. Es ist aus unserer Sicht Schülerinnen und Schülern und Eltern nicht zu vermitteln, dass ein solcher Schutz in Verkaufsräumen bei einer Mindestfläche von  20 Quadratmetern pro Kunde Pflicht, in Klassenräumen mit 12 Schülerinnen und Schülern auf 20 Quadratmetern freiwillig oder überflüssig ist.

Das am 22.4.. vom HKM versandte Hygienekonzept für Schulen besagt, dass „im Unterricht das Tragen von Masken bei gewährleistetem Sicherheitsabstand nicht erforderlich“ ist. Wir verweisen auf die Mitteilung des Hochtaunus-Kreises, der am selben Tag eine Maskenpflicht für den Unterricht erließ und am Montag ein Hygiene-Starterpaket an rund 10.000 Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und  Schulpersonal verteilen will. Es enthält Stoffmaske, Seife und ein Handtuch. Das Hygienekonzept des HTK sieht vor, dass die Unterrichtsräume nach jeder Nutzung desinfiziert werden und die Schultoiletten mindestens zweimal täglich gereinigt werden.

2.) Gruppengrößen

Der Kultusminister hat in seinem Schreiben vom 17. April eine maximale Gruppengröße von 15 Schülerinnen und Schülern benannt. Die GEW hat in vielen Stellungnahmen und Interventionen deutlich gemacht, dass eine solche Gruppengröße  in fast allen verfügbaren Klassenräumen dazu führt, dass die geltenden Abstandsregeln nicht eingehalten werden können. Dazu heißt es in den schulformbezogenen Erlassen des HKM vom 22.4.2020 ausdrücklich und wörtlich:

„Der Unterricht erfolgt in zahlenmäßig reduzierten Gruppen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten.  Eine Teilung der Klassen scheint vor dem Hintergrund der durchschnittlichen Klassengröße in Hessen in den meisten Fällen eine praktikable Lösung zu sein. Dabei ist aber zu beachten, dass die Gruppengröße so gestaltet werden muss, dass die gebotene Vorgabe zur Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt werden kann. Dies bedeutet, dass je nach räumlicher Situation vor Ort, auch kleinere Gruppen gebildet werden können bzw. müssen. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene einzuhalten sind (siehe Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung). „

Auch die Leiterin des Staatlichen Schulamts Rüsselsheim Frau Hedde hat in der Beratung mit dem Gesamtpersonalrat (GPRLL) darauf hingewiesen, dass auch kleinere Gruppen gebildet werden können. Allerdings werde es dazu keine Anweisungen geben, da die Schulen sehr unterschiedliche Bedingungen haben. Die Gruppenbildung hänge u.a. von den Räumlichkeiten und dem vor Ort anwesenden Lehrpersonal ab.

3.) Umfang des Präsenzunterrichts

Viele Schulen quälen sich derzeit mit der Frage, wie sie mit den vorhandenen Personen „mindestens 20 Wochenstunden Unterricht“ gewährleisten können, ohne diese Kolleginnen und Kollegen zu verschleißen. Dazu geben wir die folgenden Hinweise. In allen Schreiben des HKM heißt es, dass „in der Regel“ 20 Stunden erteilt werden sollen. „In der Regel“ heißt, dass in allen begründeten Fällen auch weniger Stunden möglich sind. Weiter verweisen wir auf die FAQ-Liste des HKM für Lehrkräfte und Schulleitungen. Auch diese Möglichkeiten sollte man vor Ort prüfen. Dort heißt es wörtlich:

Wie viele Wochenstunden sind vorgesehen?

Der Unterricht sollte in der Regel einen Umfang von mindestens 20 Wochenstunden umfassen. Gegebenenfalls kann es notwendig sein, Stundenplananpassungen vorzunehmen.

Muss der Unterricht jetzt wieder täglich in der Schule erteilt werden?

Nein. Im Rahmen der vorhandenen Personal- und Raumkapazitäten können sogenannte Präsenztage vorgesehen werden. Für die übrigen Tage sollen Arbeitsaufträge für das Lernen von Zuhause verteilt werden. Für Schulen, die bereits das „Schulportal“ nutzen, sollte die Bereitstellung von Unterrichtsmaterial über diese Plattform organisiert werden. Für alle weiteren Schulen empfiehlt sich die Information auf den üblichen Kommunikationswegen.

kultusministerium.hessen.de/schulsystem/coronavirus-schulen/fuer-schulleitungen/haeufig-gestellte-fragen

Auch die Leiterin des Staatlichen Schulamts wies in der Beratung mit dem GPRLL darauf hin, dass es derzeit nur um  einen „Notbetrieb“ geht. Wo die 20 Stunden nicht organisiert werden können, müsse mit Präsenztagen operiert werden.  In einer Verfügung vom 22.4. schrieb sie wörtlich:

„Bitte beachten Sie, dass die Maßgabe der Erteilung von in der Regel mindestens 20 Stunden Unterricht gilt. Die Gesundheit aber steht im Vordergrund; es geht nicht darum, jetzt einen normalen Schulbetrieb wie vor der pandemiebedingten Einstellung des Unterrichtsbetriebes zu gewährleisten, sondern um einen Notbetrieb.“

4.) Ganztagsangebote und Pakt für den Nachmittag

Zahlreiche Kapazitäten von Schulleitungen und Kollegien werden derzeit durch vermeintliche Vorgaben zur Sicherstellung eines Ganztagsangebots schon ab dem 27.4. gebunden. Hierzu zitieren wir aus den Schreiben des HKM vom 22.4., das allen Schulen zugegangen ist:

 „Das Ganztagsprofil einer Schule einschließlich Pakt für den Nachmittag kann auf unbestimmte Zeit aufgrund der Corona-Pandemie nicht in dem vor der Pandemie gewohnten Umfang geleistet werden. Ab Montag, 27. April steht zunächst der schrittweise Wiederbeginn des Schul- und Unterrichtsbetriebs in den Abschlussjahrgängen der Schulen im Vordergrund einschließlich dem Jahrgang 4 der Grundschulen. Grundsätzlich folgt die Schrittigkeit bei der Wiederaufnahme von Ganztagsangeboten/Pakt für den Nachmittag der Schrittigkeit des Wiedereinstiegs in den Unterricht für die einzelnen Jahrgänge. Hierbei sind die für den Vormittag geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen genauso auch am Nachmittag unbedingt einzuhalten.  Der zeitliche Rahmen des Ganztags- und Betreuungsangebotes wird im Wesentlichen bestimmt durch die Bereitstellung bzw. Verfügbarkeit vorhandenen Personals nach vorrangiger Abdeckung des Unterrichts.“

Die GEW hat außerdem deutlich gemacht, dass bei der schrittweisen Wiederaufnahmen von Ganztagsangeboten auch das Personal der Träger der Schulbetreuung, das zeitweise für andere Aufgaben abgezogen worden war, zur Verfügung stehen muss.

 

 

 

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5.) Risikogruppen

Der an alle Schulen am 22.4.2020 versandten Mail des HKM zur schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebs ab dem 27.4. 2020 ist ein „Planungsraster zur Ermittlung der Anzahl sowie der Wochenstunden der Lehrkräfte, die für Präsenzunterricht zur Verfügung stehen,“ beigefügt, das in Übereinstimmung mit der Änderung der Corona-Verordnung die Personengruppen benennt, die in den Notbetreuungen und im Präsenzunterricht nur auf freiwilliger Basis eingesetzt werden können, da sie „nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit COVID-19 haben“.

 

Als Risikogruppen nennt das HKM in dem Erlass vom 22.4. („Planungsraster“) folgende Gruppen:

  1. Lehrkräfte, die 60 Jahre und älter sind
  2. Beschäftigte mit Grunderkrankungen wie Herzkreislauferkrankungen (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck), Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie Krebserkrankungen 
  3. Personen mit unterdrücktem Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken)
  4. Lehrkräfte, die mit Angehörigen einer Risikogruppe im Sinne der obigen Kriterien (1-3) in einem Hausstand leben
  5. Lehrkräfte, die schwerbehindert oder gleichgestellt sind, werden nicht im Präsenzunterricht eingesetzt, sofern sie sich nicht ausdrücklich bereit erklären, Präsenzunterricht erteilen zu wollen.
  6. schwangere oder stillende Lehrkräfte

Als Nachweis über die Nichteinsetzbarkeit im Präsenzunterricht dient zunächst eine dienstliche Versicherung der Lehrkraft, die aktenkundig gemacht wird. Ein entsprechendes Attest ist dann nachzureichen. Alle Lehrkräfte, die aus den o. g. Gründen an der Erteilung von Präsenzunterricht einstweilen nicht teilnehmen, bleiben grundsätzlich weiterhin zur Dienstleistung verpflichtet. Die Schulleitung setzt diese Lehrkräfte für geeignete anderweitige Unterstützungsaufgaben (z.B. Unterstützung bei den unterrichtsersetzenden Lernangeboten wie der Versorgung der Schülerinnen und Schüler, die auf digitalem Wege nicht erreicht werden können) ein.

 

Zu den vielen Widersprüchen zwischen den verschiedenen amtlichen Dokumenten gehört auch die Tatsache, dass in dem am selben Tag vom HKM versandten „Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen vom 22.4.2020“ bezüglich der schwerbehinderten Lehrkräfte eine andere Aussage getätigt wird. Dort heißt es

„Eine Schwerbehinderung allein ohne Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung bietet keinen Grund dafür, dass diese Personen nicht als Lehrkräfte im Präsenzunterricht eingesetzt werden können. Ein entsprechender Einsatz erfolgt nicht, sofern mittels ärztlicher Bescheinigung bestätigt wird, dass ein Einsatz im Präsenzunterricht aus medizinischen Gründen nicht erfolgen kann."

Für die GEW ist unstrittig, dass im Rahmen der Rechte von Schwerbehinderten (Nachteilsausgleich, Integrationsrichtlinien) und der Fürsorgepflicht die weitergehende Regelung, also die des Planungsrasters, gilt.  

 

Zur Frage eines freiwilligen Einsatzes im Präsenzunterricht verweisen wir noch einmal auf unser Info vom 19.4.: Wird hier moralischer Druck angewendet, ist ein solidarisches Verhalten aller Beschäftigten und der Personalräte erforderlich.

 

6.) Lehrkräfte mit Kindern

Derzeit sind Lehrkräfte weiterhin nicht in der Liste der systemrelevanten Berufe aufgeführt und haben deshalb für ihre Kinder keinen Anspruch auf einen Platz in einer Notbetreuung. Aus dem HKM ist zu hören, dass eine entsprechende Ergänzung angestrebt wird. Derzeit haben nur alleinerziehende Lehrkräfte  einen solchen Anspruch, wenn sie selbst in der Notbetreuung oder im Präsenzunterrichteingesetzt sind. Wir wissen aber, dass auch die Erweiterung der Liste die Probleme von Lehrkräften nicht lösen wird. Die einzige Möglichkeit  besteht in der Kreativität und Solidarität vor Ort, Lehrkräfte, die eigene Kinder zu betreuen haben, weiterhin mit den Unterstützungsaufgaben für die Lehrkräfte im Präsenzunterricht zu betrauen, die sie von zu Hause aus erledigen können. Das Schulamt hat angekündigt, solche Lösungen zu unterstützen.

 

7.) Unser Fazit: Was kann man tun?

Macht nur das, was verantwortlich geht. Wenn es zu wenig Personal gibt (und das wird bei der dargestellten Ausweitung der Risikogruppen, sicher der Fall sein) , dann eben weniger als 20 Stunden. Wenn die Räume zu klein sind, dann reicht es nicht, die Klassen zu halbieren, sondern man muss sie dritteln. Wenn das Personal für 20 Stunden nicht zur Verfügung steht, dann muss auf die Möglichkeit häuslicher Arbeitstage mit vorbereiteten Aufgaben zurückgreifen. Wenn die Pause eine besondere Quelle von Sozialkontakten und Verstößen gegen Abstandsregeln ist, müssen vielleicht auch mal drei Stunden am Stück unterrichtet werden. Das müssen und werden Schulämter und Ministerium akzeptieren. Die Kräfte müssen zudem verantwortungsbewusst eingesetzt werden, denn der Einstieg mit den vierten Klassen und allen Abschlussklassen ist erst der Anfang.

Es geht nicht um Nörgelei, Bremsen oder das Sabotieren guter Pläne, sondern darum, das zu tun, was die Landesregierung vermissen lässt: Verantwortung zeigen. 

Schulen sollten sich nicht durch vermeintlich in Stein gemeißelte Vorgaben unter Druck setzen lassen. Auch das HKM fährt – bestenfalls – nur auf Sicht! Alle Vorgaben müssen sich immer an dem Ziel messen lassen, keinen erneuten Anstieg der Infektionszahlen zu riskieren. Wer jetzt unverantwortlich große Gruppen fordert, um eine Mindestzahl von Unterrichtsstunden durchzusetzen, handelt verantwortungslos.

Dort wo Anweisungen erkennbar gegen allgemeine Vorgaben zur Begrenzung der Corona-Pandemie verstoßen und auch Gespräche vor Ort nicht zu einer Änderung führen, sind Schulleitungen und Lehrkräfte gleichermaßen verpflichtet, die vorgesetzte Behörde über solche Verstöße zu informieren und auch von ihrer Pflicht zur Remonstration nach § 37 Beamtenstatusgesetz Gebrauch zu machen. § 37 Absatz 1 besagt, dass Beamtinnen und Beamte „für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung“ tragen. Eine Anweisung, die man auf Grund der allgemeinen Pandemielage und der Rechtsvorschriften der Landesregierung in Form der Corona-Verordnungen für rechtswidrig hält, muss man zunächst nicht ausführen. Stattdessen formuliert man einzeln oder zu mehreren in einem Schreiben an die Schulleitung oder das Schulamt seine „Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen“ und bittet zugleich um eine schriftliche Antwort mit einer widerspruchsfähigen Begründung. Selbstverständlich kann auch der Personalrat aktiv werden und die entsprechenden Beschwerden und Mängel darstellen und bei der Schulleitung vortragen. Auch die GEW und der Gesamtpersonalrat sind Ansprechpartner und geben die Kritik weiter.

 

Harald Freiling, GEW-Kreisverbände Groß-Gerau und Main-Taunus, Kreisrechtsberater

 

Kontakt: freiling.hlz@t-online.de

 

Download

  1. Hygieneplan für die Schulen des Kreises Groß-Gerau (22.4.2020)
  2. Hygieneplan für die Schulen der Stadt Rüsselsheim (22.4.2020)
  3. Hygieneplan Corona des HKM vom 22.4.2020
  4. Planungsraster de HKM zur Ermittlung der Lehrkräfte, die für den Präsenzunterricht zur Verfügung stehen  vom 22.4.2020 (hier nur: Aufstellung der Risikogruppen)
  5. Erlasse des HKM vom 22.4.2020 zur schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebs ab dem 27.4.2020: Grundschule, Förderschule, Haupt- und Realschulen, Sekundarstufe II (Q2) und Berufliche Schulen