Versetzung und Abordnung

Personalräte sind zu beteiligen

Versetzung und Abordnung

Abordnungen und Versetzungen spielen im schulischen Alltag eine wichtige Rolle: Abordnungen von Förderschullehrkräften im Bereich der inklusiven Beschulung oder vorbeugender Maßnahmen, Abordnungen von Lehrkräften für den herkunftssprachlichen Unterricht, Versetzungen „aus dienstlichen Gründen“, weil eine Schule als „überbesetzt“ gilt, oder eigene Versetzungsanträge, zum Beispiel um die tägliche Fahrzeit zu verkürzen.

 

Versetzung aus dienstlichen Gründen

Beamtinnen und Beamte können versetzt werden, wenn der Dienstherr ein „dienstliches Bedürfnis“ feststellt. Der häufigste Fall einer Versetzung aus dienstlichen Gründen ist der personelle Ausgleich zwischen rechnerisch unterschiedlich versorgten Schulen. 

 

Eine Versetzung aus dienstlichen Gründen kann auch gegen den Willen des Betroffenen erfolgen. Seine Stellungnahme ist jedoch zwingend erforderlich. Auf Wunsch der Lehrkraft muss auch eine persönliche Anhörung erfolgen, zu der ein Beistand hinzugezogen werden kann (§§ 14 und 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Dabei kann man pädagogische, persönliche oder soziale Gründe ins Feld führen. Im persönlichen Bereich können dies familiäre Gegebenheiten sein, gesundheitliche Aspekte oder ein unzumutbar langer Fahrweg. Abordnungen und Versetzungen sind Verwaltungsakte, gegen die rechtliche Schritte in Form eines Widerspruchs­ver­fahrens oder einer Anfechtungsklage möglich sind. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, ist aber Voraussetzung für eine Klage. 

 

Beteiligung der Personalräte

Abordnungen und Versetzungen unterliegen der Mitbestimmung der Personalräte nach § 75 Abs.1 Punkt 4 bzw. § 75 Abs.2 Punkt 4 HPVG. Für Abordnungen und Versetzungen innerhalb eines Staatlichen Schulamts gelten die Regelungen in §92 Abs.2 HPVG. Hier übt der Gesamtpersonalrat – nach Anhörung der betroffenen Lehrkraft und der Schulpersonalräte – das Mitbestimmungsrecht aus, bei Versetzungen in ein anderes Schulamt oder Bundesland der Schulpersonalrat. Betroffene Kolleginnen und Kollegen sollten sich schon im Vorfeld an den Personalrat wenden. 

 

Stimmt der Personalrat einer beabsichtigten Versetzung nicht zu, kann die Dienststelle die Maßnahme vorläufig anordnen und die Angelegenheit im Stufenverfahren weiter betreiben.

Im Rahmen der „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ werden auch solche Maßnahmen dem GPRLL GG-MTK vorgelegt und in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Staatlichen Schulamt erörtert, die formal nicht der Mitbestimmung unterliegen (§ 92 Abs.2 HPVG). 

Bei der Versetzung Schwerbehinderter ist die Schwerbehindertenvertretung zu hören. 

Personalratsmitglieder dürfen nicht gegen ihren Willen versetzt werden. 

 

Versetzung auf eigenen Wunsch

Lehrerinnen und Lehrer können unabhängig vom Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses auch auf eigenen Wunsch versetzt werden. 

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Broschüre hatte das Hessische Kultusministerium kurzfristig alle Formulare für den Antrag auf eine Versetzung innerhalb Hessens und innerhalb eines Schulamtsbezirks aus dem Netz genommen, um das Versetzungsverfahren ausschließlich über digitale Anträge abzuwickeln. Da dabei die Mitbestimmungsrechte des HPRS missachtet wurden und zudem massive technische Probleme auftraten, wurden kurzfristig Versetzungsanträge zum 1. 8. 2024 auch wieder in Papierform angenommen. Wie Versetzungen ab 2025 durchgeführt werden, war bei Redaktionsschluss noch offen. 

Das förmliche schulamtsübergreifende und das länderübergreifende Versetzungsverfahren findet nur zum Beginn eines neuen Schuljahres statt. Die Anträge müssen ein halbes Jahr vor dem gewünschten Versetzungstermin, in der Regel somit bis zum 1. Februar, gestellt werden. Schulamtsinterne Versetzungen sind auch zum Halbjahreswechsel möglich. Zu jedem Termin muss ein neuer Antrag gestellt werden. 

Das Formular für die Versetzung in andere Bundesländer findet man auf der HKM-Homepage: 

kultusministerium.hessen.de/Schuldienst/Versetzungen im Schuldienst

 

Die Formulare für eine Versetzung innerhalb Hessens oder innerhalb des Schulamts GG-MTK wurden depubliziert (s.o.). Man findet sie  vorübergehend auf der Homepage der GEW: www.gew-gg-mtk.de > Recht

 

Bei Versetzungen auf eigenen Wunsch sollte man die Personalräte und ggf. auch die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig informieren, die sich dann für einen Antrag stark machen können. Triftige Versetzungsgründe sind unter anderem große Entfernungen zwischen Wohn- und Dienstort, schlechte Verkehrsverbindungen, familiäre Verhältnisse (Familienzusammenführung, Kinder, Pflegefall in der Familie, alleinerziehend). Einen Rechtsanspruch auf Versetzung oder eine Begründung, die zwingend zum Erfolg führt, gibt es nicht. 

Die Einschaltung der Personalvertretung ist auch deshalb besonders wichtig, weil nach dem geltenden Einstellungserlass Versetzungen Vorrang vor Neueinstellungen haben sollen. Druck zur Beachtung dieser Vorschrift kann nur die zuständige Personalvertretung ausüben. 

Der HPRS hatte immer wieder gegenüber dem HKM auf die völlig unbefriedigenden Versetzungsquoten hingewiesen. 2022 sagte das HKM zu, dass Versetzungsanträgen spätestens nach dem vierten Antrag stattgegeben werden soll. 

 

Länderübergreifendes Versetzungsverfahren

Seit 2001 gibt es neben dem „Ländertauschver­fahren“ auch die Möglichkeit, sich direkt auf eine freie Stelle in einem anderen Bundesland zu bewerben. Dies kann über die Rangliste oder schulbezogene Stellenausschreibungen erfolgen. Voraussetzung ist eine Freigabeerklärung durch das bisher zuständige Staatliche Schulamt. Die Freigabe sollte in der Regel nicht später als ein Jahr nach der Erstantragsstellung erfolgen. Erhält die Lehrkraft nach Freigabe ein Einstellungsangebot, soll bei Beamtinnen und Beamten eine Versetzung in das andere Bundesland erfolgen. 

 

Bei Tarifbeschäftigten soll das Beschäftigungsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag beendet und im aufnehmenden Bundesland im unmittelbaren Anschluss ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden.

 

Download: Versetzungsantrag-Hessen-intern