Mutterschutz und Stillzeit

Mutterschutz

Mutterschutz und Stillzeit

Stundenplan und Unterrichtseinsatz schwangerer Lehrerinnen sollen auf deren besondere Belange ausgerichtet werden. Während der Schwangerschaft und Stillzeit ist Mehrarbeit nicht zulässig (§ 8 Abs.1 Mutterschutzgesetz). Die Anwendung aller Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen ist in § 1 Abs.1 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (HMu­Schu­­EltZVO) geregelt. Sie dürfen während dieser Zeit nicht zu schweren körperlichen oder anderen Arbeiten eingesetzt werden, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind, z.B. im Sportunterricht. Darüber hinaus dürfen Schwangere und stillende Mütter nicht zu Pausenaufsichten herangezogen werden. Den Erlass des HKM vom 29.7.2015 betr. Mutterschutz für Beschäftigte in Schulen und in der Kinder- und Jugendbetreuung (ABl. 2015, S.404) findet man auf unserer Homepage (www.gew-gg-mtk.de > Recht)

Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin tritt ein Beschäftigungsverbot ein; es gilt fort bis acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Sollte das Kind vor dem kalkulierten Entbindungstermin zur Welt kommen, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt, so dass ein gesamter Mutterschutzurlaub von mindestens 14 Wochen erreicht wird. Während der gesamten Mutterschutzfrist erhält die Beschäftigte ihre bisherigen Bezüge weiter bezahlt.

Stillenden Lehrerinnen ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben. Dabei ist eine pauschale Pflichtstundenermäßigung nicht vorgesehen. Welche Zeiten zum Stillen erforderlich sind, muss aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; es soll jedoch mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freigegeben werden, sofern die Lehrerin ihr Kind während der festgesetzten Dienstzeit stillt. Stillzeiten dürfen nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Es ist daher unzulässig, den Stundenplan so zu ändern, dass Stillzeiten in Freistunden fallen.

 

  • Weitere Informationen zur Gefährdungsanalyse und zu den Pflichten des Arbeitgebers findet man auf der Homepage des RP Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de/gesundheit-und-soziales/arbeitsschutz/mutterschutz).

 

Harald Freiling, GEW-Kreisverband Groß—Gerau, Kreisrechtsberater (Stand: 1.2.2020)

 

Download: Erlass des HKM vom 29.7.2015 betr. Mutterschutz für Beschäftigte in Schulen und in der Kinder- und Jugendbetreuung (ABl. 2015, S.404)