Dienstbefreiung bei der Erkrankung von Kindern

Arbeits- und Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Kinder

Dienstbefreiung bei der Erkrankung von Kindern

§ 29 TV-H sieht zur Betreuung erkrankter Kinder bis 12 Jahre einen Freistellungsanspruch von bis zu 4 Tagen im Kalenderjahr vor.

Für Beamtinnen und Beamte wird die Dienstbefreiung zur Betreuung kranker Kinder auf der Grundlage der Urlaubsverordnung erteilt. Als Orientierung dient zunächst § 29 TV-H.

Für Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht darüberhinaus ein Freistellungsanspruch nach § 45 SGB V (Sozialgesetzbuch). Er beträgt bis 10 Tage für jedes Kind bis zu 12 Jahren, bei mehreren Kindern nicht mehr als 25 Tage, bei Alleinerziehenden 20 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern nicht mehr als 50 Tage im Jahr. Während der Zeit erhält die tarifbeschäftigte Lehrkraft allerdings keinen Lohn durch die Hessische Bezügestelle, sondern 90% des Nettogehaltes als Krankengeld durch die Krankenkasse.

Ein Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 21.11.2017 enthält die notwendigen Klarstellungen, wie diese weitergehenden Regelungen nach dem Sozialgesetzbuch auf der Grundlage von §16 UrlVO auf die Beamtinnen und Beamten zu übertragen sind:

„Den Beamtinnen und Beamten soll (…) Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von sieben Arbeitstagen für jedes Kind im Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Kindern soll Dienstbefreiung an insgesamt bis zu 14 Arbeitstagen im Kalenderjahr erteilt werden. Alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten soll aus diesem Grund Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von 14 Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr gewährt werden. Insgesamt soll alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten mit mehreren Kindern Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von 28 Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden.“

Eine Umsetzungsrichtlinie für den Schulbereich existiert nicht, so dass der Erlass auch dort entsprechend anzuwenden ist.

Voraussetzung ist in jedem Fall eine ärztliche Bescheinigung über den Betreuungs- und Pflegebedarf, der sogenannten „Kinderkrankenschein“. Dieser muss vom ersten Tag an vorgelegt werden.

  

Harald Freiling, GEW-Kreisverband Groß—Gerau, Kreisrechtsberater (Stand: 1.2.2020)

 

Download: Rundschreiben des Hessischen Innenministeriums vom 21.11.2017 betr. Freistellungsmöglichkeiten für die Beamtinnen und Beamten in der hessischen Landesverwaltung zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und erkrankter Kinder