Anträge auf Teilzeitarbeit und Beurlaubung

Mitbestimmungspflichtig bei Ablehnung

Aufgrund des Lehrkräftemangels ist davon auszugehen, dass Anträge auf Teilzeitarbeit und Beurlaubungen, für die keine familiären Gründe vorliegen (Kinder unter 18, Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger), vermehrt restriktiv behandelt werden. Das kann sowohl im Vorfeld zum Ausdruck gebracht werden („Sie brauchen einen solchen Antrag gar nicht stellen, er wird sowieso nicht genehmigt…“) als auch zu einer Ablehnung durch Schulleitung und Schulamt führen.

Wird einem solchen Antrag stattgegeben, muss keine Zustimmung des Personalrats eingeholt werden. Mitbestimmungspflichtig ist dagegen die Ablehnung eines solchen Antrags. Geregelt ist das im Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) und zwar in § 77 Abs.1 Punkt 1i) für Beamtinnen und Beamte und in § 77 Abs.1 Punkt 2f) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Beabsichtigt die Dienststelle – im Schulbereich ist das in der Regel das Staatliche Schulamt – die Ablehnung eines solchen Antrags, muss sie also die Zustimmung des Schulpersonalrats zur Ablehnung einholen. Wenn der Personalrat die Zustimmung zur Ablehnung des Antrags auf Teilzeit oder Beurlaubung verweigern will, muss er das nach § 77 Abs.4 HPVG begründen. Er sollte dabei Argumente zusammentragen, die belegen, dass der betroffene Beschäftigte durch die beabsichtigte Ablehnung „benachteiligt“ wird, „ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist“.

Dieses Mitbestimmungsrecht ist auch erfahrenen Schulpersonalräten und den beteiligten Schulleitungen nicht unbedingt präsent, da es in der Vergangenheit nur selten zu solchen Ablehnungen kam. Ausführliche Informationen zum Ablauf des Mitbestimmungsverfahrens und zu einem möglichen Stufenverfahren auf der Ebene des Hauptpersonalrats findet man unter anderem in der HLZ 6/2019. Ein entsprechendes Info-Blatt der GEW-Kreisverbände Groß-Gerau und Main-Taunus kann bei der Rechtsberatung angefordert werden (freiling.hlz@t-online.de). GEW-Mitglieder haben darüber hinaus Anspruch auf eine umfassende Rechtsberatung.  

Teilzeit und Beurlaubung: Rechtsgrundlagen im Hessischen Beamtengesetz

Es gibt zwei Formen der Teilzeitbeschäftigung:

1. Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung nach § 62 HBG bzw. § 43 Beamtenstatusgesetz

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

2. Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nach § 63 HBG

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche zu bewilligen, wenn sie oder er

  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder eines ärztlichen Gutachtens erfolgen.

Auch für die Beurlaubung gibt es zwei unterschiedliche Antragsgründe:

1. Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen Gründen nach § 65 HBG

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge

  1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
  2. für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss,

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

2. Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 HBG

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt 14 Jahren zu gewähren, wenn sie oder er

  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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