Informationen der GEW vom 28.3.2020
GEW-Kreisverband Groß-Gerau Harald Freiling, Kreisrechtsberater
Erweiterung der Notbetreuung auf Wochenenden und auf die Osterferien
In einer Pressekonferenz hat Kultusminister Lorz am Freitag, dem 27.3.2020, ein Angebot zur Erweiterung der Notbetreuung auf Wochenende, Feiertage und die Osterferien angekündigt. Details wurden in einem Schreiben an die Schulleitungen von Samstag, dem 28.3.2020, mitgeteilt. Den Wortlaut findet man hier:
https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/umgang-mit-corona-schulen/fuer-schulleitungen/schreiben-schulleitungen/erweiterung-der-notbetreuung-auf-wochenenden-und-auf-die-osterferien-0
Die erweiterte Notbetreuung kann nur von Eltern in Anspruch genommen werden, die unmittelbar in der Kranken- und Gesundheitsversorgung sowie in den Rettungsdiensten tätig sind und entweder alleinerziehend sind oder wenn auch der andere Elternteil in einem der bisher benannten Schlüsselberufe arbeitet und zeitgleich im Einsatz ist.
Über den konkreten Einsatz der Lehrkräfte für die erweiterte Notbetreuung während der Osterferien sowie an Wochenenden und Feiertagen sollen die Schulleitungen entscheiden.
Das Ministerium weist die Schulleitungen ausdrücklich an, den örtlichen Personalrat über die beabsichtigte Einteilung zu informieren und „ ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben“..
Wörtlich heißt es in dem Erlass: „Vorrangig sollen Freiwillige berücksichtigt werden.“ In der Presseerklärung des Ministers vom 27.3. heißt es, er sei „optimistisch, dass wir eine ausreichende Zahl an Lehrkräften für die zusätzliche Notbetreuung finden werden – gerade auch, weil die anspruchsberechtigten Eltern bisher sehr umsichtig bei der Nutzung der Betreuungsangebote sind“.
Ausdrücklich ausgenommen sind schwangere und stillende Lehrerinnen. Lehrkräfte, die 60 Jahre und älter sind oder in Bezug auf das Corona-Virus ein erhöhtes Risiko durch relevante Vorerkrankungen tragen, „sollen aus Fürsorgegründen in der Regel nicht vorgesehen werden“. Für die GEW gilt wie bei den bisherigen Notbetreuungen, dass dies somit nur auf ausdrücklichen Wunsch der Lehrkraft erfolgen kann.
Die im Rahmen der Notbetreuung in den Osterferien (inkl. der Feiertage) und an Wochenenden geleistete Arbeitszeit soll von den Schulleitung erfasst und nach den Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto ausgeglichen werden. Dabei soll „jede geleistete volle Zeitstunde als eine ganze Pflichtstunde gutgeschrieben“ werden.
Empfehlungen der GEW
Wir bitten die Schulpersonalräte ihre Beteiligungsrechte wahrzunehmen und insbesondere auf das Prinzip der Freiwilligkeit zu achten.
Außerdem ist verstärkt darauf zu achten, dass Kolleginnen und Kollegen, die in der bisherigen und genauso in der erweiterten Notbetreuung eingesetzt sind, von allen anderen Aufgaben freigestellt werden. Dazu verweisen wir auch auf eine Mail der Leiterin des Staatlichen Schulamts in Rüsselsheim vom 27.3.2020. Frau Hedde schreibt dazu:
„Hier leisten einzelne Lehrkräfte insbesondere an den Grundschulen Erhebliches - mit geringem Personalbestand werden teilweise ganztägig Betreuung durchgeführt, Schüler/innen begleitet und noch Koordination mit Kollegien bewerkstelligt. Auch da bitte ich darauf zu achten, die Kolleginnen und Kollegen nicht über Gebühr zu belasten und vor allem darauf, dass nicht alle Arbeit an Einzelnen hängenbleibt. Es ist durchaus möglich, dass auch Lehrkräfte, die z.B. zur Risikogruppe gehören, die Begleitung von Schülerinnen und Schülern von Kollegen übernehmen, die in der Notbetreuung eingesetzt sind.“
Wir fordern für die Kolleginnen und Kollegen, die solche Dienste übernehmen, beste Bedingungen, sowohl was Schutz- und Desinfektionsmaterial angeht als auch was die Entlastung und den Ausgleich danach oder während dieser Zeiten angeht.
Dabei müssen wir immer wieder deutlich machen, was die Notbetreuung auch bei maximal vier Kindern für ein Knochenjob ist. Wie soll man gerade in der Grundschule und in Kitas die Abstandsregelungen einhalten? Soll man die Kinder wie beim Abitur an Tische im Abstand von zwei Metern setzen? Dazu kommt immer auch die Angst um die eigene Gesundheit und die der eigenen Familie.
In dem Schreiben des Ministeriums gibt es keine Aussagen zum Einsatz von Kolleginnen und Kollegen, an deren Schulen keine Notbetreuung angeboten werden muss (Sekundarstufe I und II ab Klasse 7). Wir möchten von uns aus darauf hinweisen, dass selbstverständlich auch hier freiwillige Meldungen zum Einsatz an anderen Schulen möglich sind, für die dann dieselben Regelungen bezüglich Gutschriften, Entlastungen und Ausgleich gelten müssen.
Insgesamt sollte man zunächst abwarten, welcher Bedarf angemeldet wird. Seit dem 13.3. wurde der Kreis der anspruchsberechtigten Berufsgruppen mehrfach erweitert und auch der Wegfall der Voraussetzung, dass beide Elternteile zu einer systemrelevanten Berufsgruppe gehören müssen, führte nicht zu einer deutlichen Ausweitung der Zahl der Kinder in den Notbetreuungen. Dies zeigt, dass alle Eltern, die es irgendwie anders regeln können, ebenfalls die zusätzlichen Kontakte in der Notbetreuung meiden.
Sollte an einzelnen Schulen insbesondere von dem Grundsatz der Freiwilligkeit abgewichen werden, stehe ich als Kreisrechtsberater der GEW zur Verfügung: freiling.hlz@t-online.de
Als Bildungsgewerkschaft müssen wir uns dabei immer auch das Ausmaß der gegenwärtigen Krise und die Betroffenheit anderer Berufsgruppen und der Familien unserer Schülerinnen und Schüler vor Augen halten.