Infobrief 04/2025

für Personalräte und GEW-Vertrauensleute an den Schulen im Kreis Groß-Gerau

Inhalt:

1. Termin Personalräte- und GEW-Vertrauensleutetreffen
2. Gestalte ein Abiplakat!
3. Rücklagen der Schulen sollen Haushaltslöcher schließen
4. Zustimmung der örtlichen Personalräte zu Einstellung und Eingruppierung
5. Sommerferienerlass
6. Startchancenprogramm
7. Wunschvorsorge
8. Geschlechtergerechte Sprachweise
 
 
1. Termin
 
Treffen der Personalräte und GEW-Vertrauensleute

Mittwoch, 14. Mai 2025, 15.00 bis 17.30 Uhr
Martin-Buber-Schule Groß-Gerau, Wilhelm-Seipp-Straße 1

Ein Vorschlag für die Tagesordnung folgt nach den Ferien.
 
2. Gestalte ein Abiplakat!
 
Bis zum 21. April bei der Grafikabteilung der GEW Hessen einreichen: grafik@gew-hessen.de 
 
Dein/e Kolleg:in ist total gestresst und übermüdet? Dein/e Freund:in hat keine Zeit mehr nach den Osterferien für dich? Keine Familienzeit mehr, denn auch das ganze Wochenende geht für Korrekturen drauf?
 
Seit einigen Jahren fordert die GEW eine verbindliche Regelung für freie Tage zur Korrektur, die bisher nur auf Antrag durch die Schulleitung gewährt werden können. Wir werden auch in diesem Jahr wieder eine Umfrage zu den Korrekturzeiten in den verschiedenen Schulformen durchführen. Zusätzlich hat sich die Fachgruppe Gymnasien in diesem Jahr, in dem die Prüfungszeit durch den frühen Sommerferientermin besonders gedrängt ist, die folgende Aktion überlegt.
In Anlehnung an die vielen bunten Abiturplakate, die jedes Jahr liebevoll für die Schüler:innen gemalt und geschrieben werden, möchten wir euch aufrufen, Plakate für eure Kolleg:innen zur Motivation in dieser anstrengenden Zeit zu gestalten. Lasst Humor und Kreativität dabei freien Lauf. Ob geschrieben oder gemalt, künstlerisch herausragend oder schlicht, lustig oder verzweifelt … Wir sind gespannt auf eure Motivationsplakate, auch von Fotos von ihnen, wenn sie einen Platz am Schulzaun gefunden oder im Lehrer:innenzimmer aufgetaucht sind.
Und damit das Ganze noch mehr Spaß macht, gibt es für die besten zehn Plakaten attraktive Sachpreise. Es winkt nicht nur eine Veröffentlichung auf der GEW-Homepage, der HLZ und auf den Social-Media-Kanälen der GEW Hessen, sondern vielleicht auch noch die Krönung als bestes Plakat.
Wir freuen uns auf eure Ideen!
Weitere Informationen: https://www.gew-hessen.de/details/gestalte-ein-abiplakat

3. Rücklagen der Schulen sollen Haushaltslöcher schließen

Anfang März erhielten alle hessischen Schulleitungen eine E-Mail des Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen zur „Rücklagenbildung für das Kleine oder Große Schulbudget“. Das Ministerium verweist dort auf den angespannten Landeshaushalt „in herausfordernden wirtschaftlichen Zeiten“ und Haushaltsrücklagen, „die sich in den vergangenen Jahren auch in den Schulen in enormer Höhe angesammelt haben“. Deshalb sehe man sich veranlasst, die Rückenlagenreste jeder Schule aus den Jahren 2022, 2023 und 2024 nur noch „in angepasster Höhe“ bereitzustellen. Konkret fließen damit zwei Drittel der Rücklagen, die die hessischen Schulen gebildet haben, in den Landeshaushalt zurück. Gleichzeitig stoppte die Landesregierung die Möglichkeit der Rücklagenbildung für 2025 ganz und kündigte an, dass „zum Jahresende nicht verbrauchte Rücklagen (…) an den Landeshaushalt zurückfließen“.
Das HMKB nannte die Summe von 20 Millionen Euro, mit denen Löcher im Landeshaushalt gestopft werden sollen. Die GEW Hessen kritisierte das Vorgehen der Landesregierung scharf. Die Kürzung der Rücklagen habe direkte und gravierende Auswirkungen auf die Schulqualität. Viele Schulen müssten Unterrichtsangebote reduzieren oder geplante längerfristige Projekte streichen. 
Gleichzeitig kommt die Entscheidung der Landesregierung für die GEW keineswegs überraschend. Betroffen sind vor allem die Selbstständigen Schulen mit einem Großen Schulbudget und der Möglichkeit, auch „freie Personalmittel“ zu budgetieren. Nur sie haben die Möglichkeit, größere Summen zurückzulegen, während die nicht selbstständigen Schulen lediglich über das Kleine Schulbudget verfügen und damit in der Regel gerade so über die Runden kommen.
Die Möglichkeit zur Bildung von Rücklagen war eine der großen Verheißungen, um die Umwandlung in eine Selbstständige allgemeinbildende Schule (SES) oder Selbstständige Berufliche Schule (SBS) vor bald 15 Jahren schmackhaft zu machen. Tatsächlich stand dies immer unter dem Vorbehalt der „Einhaltung des Budgets des gesamten Buchungskreises Schulen 2300“ (Erlass des HMKB vom 2. Juli 2021, ABl. 2021, S. 499 ff.). Im Klartext: Wird das Budget der Schulen insgesamt überzogen, können auch die angesparten Rücklagen jeder einzelnen Schule genutzt werden, um die Löcher zu stopfen.
Die GEW empfiehlt, den aktuellen Vorgang zum Anlass zu nehmen, sich wieder einmal vertieft mit dem jeweiligen Schulbudget zu befassen und sich an die Grundlagen des Haushaltsrechts der Schulen in Hessen zu erinnern. Nach § 88 Abs.3 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) ist es die Aufgabe des Schulleiters oder der Schulleiterin, einen „jährlichen Haushaltsplan über die der Schule zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel und deren effiziente Verwendung“ aufzustellen. Der Beschluss über den Haushaltsentwurf ist nach § 127a Abs. 2 HSchG jedoch Sache der Schulkonferenz. Sicher ist das ein mühsames Geschäft, aber nicht nur in den Schulen ist Transparenz eine wichtige Grundlage jeden Haushaltsrechts!
Eine ausführliche Erläuterung erscheint nach den Osterferien in GEW regional.

4. Zustimmung der örtlichen Personalräte zu Einstellung und Eingruppierung

Auch mit der Neuauflage des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom letzten Jahr gilt, dass bei allen Einstellungen der Personalrat in der Mitbestimmung ist, d.h. explizit und schriftlich um Zustimmung gebeten werden muss (§75 HPVG). Bei Arbeitnehmer:nnen ist der Personalrat zusätzlich bei der Eingruppierung in der Mitbestimmung. Dies bezieht sich auf sowohl auf die Entgeltgruppe (bspw. EG13) als auch auf die Stufenzuordnung, die sich nach der Berufserfahrung richtet. Um beides richtig zuordnen zu können, braucht der Personalrat sowohl Kenntnisse über die erworbenen Abschlüsse des/der Einzustellenden als auch den Lebenslauf, in dem etwaige anzuerkennende Berufserfahrung vermerkt sein sollte. Im Zweifelsfall muss man die Person zu ihrem Werdegang befragen.
In solchen Fällen kommt es immer wieder vor, dass der Personalrat zwar schnell der Einstellung zustimmen kann (weil die Person dringend gebraucht wird), aber für die Prüfung der Korrektheit der Eingruppierung noch Zeit braucht. Wir dringen deshalb darauf, dass beide Verfahren (Einstellung und Eingruppierung) zwei voneinander getrennte Verfahren sind und die Zustimmung zur Einstellung getrennt von der Zustimmung zur Eingruppierung gegeben werden kann.
In unserem Schulamtsbereich sind allerdings Formulare im Umlauf, bei denen beides auf einem Formular angegeben ist. Hier raten wir bis zu einer Neuregelung im Zweifelsfall dazu, die Zustimmung zur Eingruppierung zunächst zu streichen und als Grund weiteren Beratungsbedarf anzugeben.
Solltet ihr bei Fragen zur Eingruppierung unsicher sein, können wir euch gerne beraten und kommen auch auf Anfrage zu euch, um euch die Grundlagen näher zu bringen, die in der Anlage zum Tarifvertrag geregelt sind.

 
5. Weiterbeschäftigung befristeter TV-H-Beschäftigter während der Sommerferien

Eine Einstellung ab 1. Februar 2025 bis zum Ende des Schuljahres reicht nun aus, damit die Vertragsdauer sich bis zum Ende der Sommerferien verlängert und diese Zeit bezahlt werden muss.
Der bisherige Erlass zur Sommerferienbezahlung setzte voraus, dass die Kolleg:innen mindestens 30 Wochen beschäftigt sein mussten. Dieses Jahr beginnen die Sommerferien jedoch sehr früh. Die zum neuen Halbjahr eingestellten Kolleg:innen hätten dann keinen Anspruch auf bezahlte Sommerferien gehabt.

6. Startchancenprogramm

Mittlerweile stehen alle Schulen fest, die am Startchancenprogramm teilnehmen werden. Die Auswahl wurde zentral mit einem Index getroffen, der sich an den Sozialindex anlehnt. Noch ist vieles zur Verwendung der Gelder unklar, obwohl schon viel Geld eigentlich für Maßnahmen zur Verfügung steht.
Für die Schulen, die am Programm teilnehmen, hat das Schulamt gegenüber dem GPRS noch einmal explizit betont, dass die Personalräte und Gesamtkonferenzen bei der Verwendung der Gelder in der Beteiligung sind, weil das Programm Auswirkungen auf Organisation und schulische Konzepte hat.

7. Wunschvorsorge

Bei der Wunschvorsorge handelt es sich um einen medizinischen Beratungstermin, der bei der Betriebsärztin / dem Betriebsarzt (in unserem Fall vom MAS) vereinbart werden kann.
Bei der Wunschvorsorge muss die Initiative vom Beschäftigten selbst ausgehen. Der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten auf Wunsch hin bei grundsätzlich allen Tätigkeiten regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen, also auch bei Tätigkeiten, die im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) nicht genannt sind. Juristisch gesprochen wirkt die Wunschvorsorge als sogenannter Auffangtatbestand. Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, dabei zu unterstützen, den Arbeitsplatz zu optimieren, medizinisch zu beraten und somit ein angenehmeres Arbeiten zu ermöglichen. In einer Sprechstunde vor Ort oder in einem vereinbarten Termin kann beraten werden über

  • Lösungen bei arbeitsplatzbezogenen gesundheitlichen Problemen
  • Psychische Belastungen
  • In Deutschland empfohlene Impfungen
  • Ergonomie des Arbeitsplatzes
  • Aufzeigen von Therapiemöglichkeiten bei akut vorliegenden Beschwerden
  • Unterstützung beim Wiedereingliederungsmanagement
  • Hilfe bei Einschränkungen der Leistungsfähigkeit durch eine chronische Erkrankung

Selbstverständlich unterliegt die Betriebsärztin / der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht. Diagnosen oder Befunde erfährt der Arbeitgeber ohne schriftliche Einwilligung des Betroffenen nicht.
Für eine Terminvereinbarung kann entweder die dem Schulamt zugeordnete offene Sprechstunde (einmal pro Monat) in Anspruch genommen werden oder man vereinbart einen separaten Termin beim MAS über das Infoportal Land Hessen – öffentliche Schulen. Dort sind alle nötigen Dokumente für die Beauftragung und weitere hilfreiche Informationen zu finden.
Die Kosten für diesen Termin übernimmt der Arbeitgeber (Land Hessen) wenn vorher eine „Beauftragung“ durch die Schulleitung abgezeichnet wurde. Hierbei kann folgendes Anschreiben hilfreich sein:
Sehr geehrte Schulleitung,
anbei reiche ich Ihnen meinen Antrag in Bezug auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, Wunschvorsorge beim MAS, mit der Bitte um Unterzeichnung ein. Nach ArbMedVV § 2 ist die Wunschvorsorge eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss. Die Beauftragung erfolgt durch die Dienststelle, also die Schule. Eine Rechnung zulasten des Schulbudgets findet nicht statt. Als Rechnungsempfänger der Abschlagszahlungen fungiert in der Grundbetreuung das HMdI, in der betriebsspezifischen Betreuung (u.a. Vorsorgen, inkl. Wunschvorsorge) das jeweilige Ressort bzw. der jeweilige Buchungskreis.
Mit freundlichen Grüßen

8. Geschlechtergerechte Sprachweise

In dieser Infomail haben wir mit dem Doppelpunkt eine unkomplizierte Schreibweise verwendet, bei der sich alle angesprochen fühlen dürfen, weil wir dies für höflich halten. Die hessische Landesregierung dagegen verbietet in ihrer Verwaltung und in den Schulen bestimmte Schreibweisen, obwohl sie für sich in Anspruch nimmt, Werte hochzuhalten. Wir meinen, Höflichkeit sollte niemand verbieten.

Informationen der GEW Hessen und eine Vorlage zur Remonstration sind hier zu finden:
https://www.gew-hessen.de/details/gendern-in-der-landesverwaltung


Wir wünschen euch gute Erholung und eine schöne Zeit in den Osterferien!

Für die GEW Groß-Gerau und Main-Taunus
Martin Einsiedel und Katja Pohl   

Kreisrechtsberater der GEW Harald Freiling: freiling.hlz@t-online.de

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