GEW-Update vom 2.4.

u.a. zu folgenden Themen:

Erweitertes Impfangebot

Selbsttests in Schulen

GEW-Kreisverbände Groß-Gerau und Main-Taunus

 

Informationen für Personalräte, GEW-Vertrauensleute und Schulleitungen an den Schulen im Kreis Groß-Gerau und im Main-Taunus-Kreis

 

Corona-Update vom 2.4.2021

 

 

Inhalt:

 

1. Erweiterte Impfangebote

2. Selbsttests für Schülerinnen und Schüler

3. Bereitstellung von Mund-Nase-Bedeckungen

4. Klassenfahrten

5. E-Learning zum Thema Korruptionsbekämpfung

6. Wie weiter nach den Osterferien?

 

1. Erweiterte Impfangebote

 

Seit einigen Tagen kursieren Gerüchte über ein erweitertes Impfangebot für alle Lehrkräfte. Eine Klarstellung erfolgte mit einem Erlass des HKM vom 31.3.2021, der eine Forderung der GEW mindestens auf dem Papier erfüllt:

 

Corona-Impfungen für das Personal an hessischen Schulen | Hessisches Kultusministerium (hessen.de)

 

Die Registrierung und Koordinierung der Terminvergabe erfolgt dieses Mal nicht durch die Staatlichen Schulämter, sondern ausschließlich persönlich über die landesweite Online-Plattform

https://impfterminservice.hessen.de

oder täglich zwischen 8 und 20 Uhr über die Hotline 116 117 sowie 0611-50592-888. Auch Personen, die an hessischen Schulen tätig sind, aber nicht in Hessen ihren Wohnsitz haben, können das Impfangebot des Landes Hessen in Anspruch nehmen. Bei der Anmeldung über das Impfportal wird eine Berechtigungsprüfung durchgeführt. Dort wählen die Beschäftigten der Schulen die Prioritätsgruppe 2 aus. Auf der nächsten Seite wird man aufgefordert, die Zugehörigkeit zu der Gruppe 2 zu konkretisieren. Hier kann man das Feld „Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in sonstigen Schulen tätig sind“, anklicken (alle Schulformen mit Ausnahme der Grund- und Förderschulen). Zur Impfung selbst muss man eine Arbeitgeberbescheinigung mitbringen. Die Schulleitungen wurden jetzt (nach einer ersten gegenteiligen Aussage) angewiesen, solche Bescheinigungen auszustellen.

 

2. Selbsttests für Schülerinnen und Schüler

Schulleitungen, Personalräte, Kollegien und auch die GEW wurden am 31.3. von einer Flut von Anweisungen, Erklärungen und Formularen zur Durchführung von Selbsttests nach den Osterferien in Verantwortung der Schule überrumpelt. Allein die Terminierung – am vorletzten Schultag vor den Ferien – zeugt von der großen Ignoranz des HKM gegenüber den Belastungen der Lehrkräfte, der Schulleitungen und der Eltern. Es ist erkennbar, dass erneut eine vernünftige Maßnahme durch das überregulierte und zugleich von jeder Kenntnis des Schulalltags ungetrübte Krisenmanagement des HKM in den Sand gesetzt wird.

 

Die GEW hatte wiederholt, zuletzt in ihrer Presseerklärung vom 23.3.2021, folgendes gefordert:

„Zusätzliche Testkapazitäten können die Sicherheit für alle Beteiligten erhöhen. Neben der Beschaffung von ausreichenden Tests ist aber auch die Entwicklung eines Testkonzepts erforderlich. Nach Einschätzung der GEW sind Schnelltests, die durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt werden, die beste Lösung. Selbsttests können ergänzend hinzukommen, wenn diese hinreichend zuverlässig und problemlos anzuwenden sind. Selbsttests sollten grundsätzlich zu Hause durchgeführt werden, bei jüngeren Kindern mit Unterstützung der Eltern. So geht keine wertvolle Zeit in Kita oder Schule verloren und der Umgang mit einem eventuell positiven Testergebnis ist dann deutlich einfacher.“

 

Die GEW Hessen hält die jetzt eingeschlagene „Teststrategie“ für sehr problematisch und verfehlt. Wir gehen auch davon aus, dass die kurz vor den Ferien durchgeführten „Modellversuche“ nicht ausreichend ausgewertet werden konnten.

 

Den Erlass des HKM vom 30.3.2021 zur „Durchführung von Antigen-Selbsttests zum Nachweis des Coronavirus SARSCoV-2 in Schulen“ sowie eine lange FAQ-Liste findet man hier:

 

Durchführung von Antigen-Selbsttests zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen | Hessisches Kultusministerium (hessen.de)

 

Häufig gestellte Fragen - Testungen | Hessisches Kultusministerium (hessen.de)

 

Im Einzelnen verweisen wir auf folgende Punkte und Fragen:

 

  1. Die bereits bestehenden Testmöglichkeiten für die Beschäftigten der hessischen Schulen bleiben bestehen. Die Teilnahme am Test in einer Arztpraxis ist kostenfrei.
  2. Die Teilnahme an der Testung ist freiwillig. Eine Testpflicht besteht weder für die Schülerinnen und Schüler noch für das Personal. Die Nichtteilnahme an der Testung hat daher keine negativen Konsequenzen. Genau diese Freiwilligkeit bzw. die Notwendigkeit, sich aktiv mit einer schriftlichen Einverständniserklärung anzumelden und diese auch in die Schule mitzubringen („Hab ich vergessen!“), kann dazu führen, dass die Akzeptanz in Frage gestellt wird („Warum muss der nicht?“) und das Sicherheitsempfinden nicht erhöht wird.
  3. Die Lieferung der Antigen-Selbsttests erfolgt zunächst direkt an die Schulen, danach sollen die Schulen „die benötigte Anzahl an Antigen-Selbsttests selbst und direkt beim beauftragten Logistikunternehmen bestellen können.“

 

Schon jetzt haben uns viele Fragen zur Durchführung der Tests erreicht. Das zentrale Problem ist die aktive Rolle der Lehrkräfte, die in der Praxis weit über eine „Begleitung der Testdurchführung“ hinausgehen wird. Auch wenn die Lehrkraft „den Test nicht selbst bei Schülerinnen und Schülern“ durchführen soll, stellt diese „Begleitung“ eine massive Überforderung der Lehrkräfte dar. Nicht nur in der Grundschule verfügen viele Kinder und Jugendliche nicht über die notwendige Ernsthaftigkeit und über die motorischen und kognitiven Fertigkeiten und Fähigkeiten diese Selbsttests durchzuführen. Nicht zufällig zeigt eines der auch vom HKM empfohlenen Videos der Firma Roche eine etwa 14-Jährige, die den Test zuhause und flankiert von beiden Eltern durchführt:

 

SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test zur Selbstanwendung (roche.de)

 

Auch das HKM weist daraufhin, dass der zur Verfügung stehende Antigen-Selbsttest des Unternehmens Roche „ursprünglich, wie auch alle anderen sonderzugelassenen Antigen-Selbsttests, nur für die Anwendung durch medizinisches Fachpersonal vorgesehen“ war. Mit der „Sonderzulassung zur Verwendung als Antigen-Selbsttest“ ergeben sich „nunmehr Änderungen bei der Durchführung der Tests“. Deshalb werden die Lehrkräfte aufgefordert, „dass sie sich die Umpackanleitung, die der Lieferung und auch diesem Schreiben beigefügt ist, genau durchlesen und die darin beschriebenen Änderungen vornehmen“.

 

Auch für den Fall, dass die Schülerinnen und Schüler Unterstützung bei der Durchführung des Tests benötigen, lädt das HKM die gesamte Verantwortung auf die Lehrkräfte ab, die dann eine „entsprechende Schutzausrüstung (FFP2-Maske, Kittel, Einwegschutzhandschuhe, zusammen mit einem an der Stirn dicht aufsitzenden Gesichtsschild/Visier, das über das Kinn hinausgeht, oder zusammen mit einer dichtschließenden Schutzbrille) zu tragen“ haben.

 

Dasselbe gilt für die Anforderungen an den Umgang mit den Testergebnissen und deren Dokumentation. Ein positives Ergebnis eines Antigen-Selbsttests „führt zunächst nur zu einer Quarantänepflicht der positiv getesteten Person“, obwohl alle Personen im Raum für die Dauer des Selbsttests die MNB abnehmen müssen. „Eine Diskriminierung positiv getesteter oder nicht testwilliger Schülerinnen oder Schüler“ soll „in jedem Fall“ vermieden werden. Weiß jemand von den Autorinnen und Autoren, was das in der Praxis heißt?

 

Was kann man angesichts dieser und anderer Zumutungen tun?

  • Lehrerinnen und Lehrer können nur das tun, was ihnen nach bestem Wissen und Gewissen und im Rahmen ihrer Ausbildung und unter den gegebenen Rahmenbedingungen möglich ist. Deshalb ist der Hinweis in dem Erlass wichtig, dass sie „nicht für das Ergebnis verantwortlich“ sind.
  • Lehrerinnen und Lehrer und sozialpädagogische Fachkräfte, die diesen Auftrag nicht umsetzen  wollen oder nicht umsetzen können, können sich – ggf. unter Inanspruchnahme des Remonstrationsrechts – unter Angabe der Gründe weigern, die Selbsttests durchzuführen. Dies wird die Schulleitung und das Schulamt wenigstens zwingen, zunächst einmal die Probleme zur Kenntnis zu nehmen, eine gegenteilige Sichtweise zu begründen und dann auch auf weitere aktuelle Entwicklungen zu reagieren. Die Frage, ob es sich hier um eine „Dienstpflicht“ im Sinn des Beamtenrechts, des Schulgesetzes und der Dienstordnung handelt, die auch gegen den Willen der Lehrkraft durchgesetzt werden kann, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beantworten. Ein Widerspruch und eine Information der vorgesetzten Behörden über die konkreten Bedingungen und Hindernisse bei der Umsetzung einer Weisung ist in jedem Fall möglich.
  • Beschäftigte haben nach § 15 Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, dem Arbeitgeber oder Dienstherrn eine Überlastung anzuzeigen, wenn daraus eine Gefährdung der eigenen Sicherheit oder Gesundheit oder der anderer Personen ausgehen kann („Überlastungsanzeige“). „Mustererklärungen“ sind hier nicht sinnvoll, da es wichtig ist, die konkreten Bedingungen und Erfahrungen am jeweiligen Arbeitsplatz darzustellen (Gruppengröße, Alter der Kinder, Zusammensetzung der Klasse, Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarfen etc.).
  • Schulleitungen, Kollegien, Gesamtkonferenzen und Personalversammlungen können in Protestschreiben das Schulamt und HKM mit der Schulwirklichkeit und der Unmöglichkeit einer verantwortungsvollen Umsetzung der angeordneten Maßnahmen konfrontieren. Natürlich sollte man die GEW und den Gesamtpersonalrat von solchen Beschwerden in Kenntnis setzen.
  • Kollegien und Schulleitungen können beim Schulamt oder beim Schulträger einfordern, dass ihnen, wie in dem HKM-Schreiben zugesagt, „eine geschulte Patin oder ein geschulter Pate zur Verfügung stehen“ soll. Erste Anfragen vor Ort haben allerdings gezeigt, dass mindestens die Ortsgruppen des Deutschen Roten Kreuzes von einer solchen Kooperationsvereinbarung mit dem HKM nichts wussten. Interessant dürfte es auch sein, zu erfahren, wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DRK, die solche Tests ja professionell durchführen, die Teststrategie des HKM beurteilen.
  • Dasselbe gilt für die Medical Airport Service GmbH. Die Inhalte der dort in Aussicht gestellten „einstündigen Online-Module“ dokumentieren, dass es doch nicht ganz so „easy“ ist, denn Schulleitungen und Lehrkräften sollen „die Vorbereitung und Umpackung der Test-Kits und die Durchführung der Tests selbst Schritt für Schritt erläutert werden“.

 

Abschließend wollen wir noch kommentarlos im Wortlaut auf die folgenden Informationen aus der FAQ-Liste hinweisen:

 

Kann die Testung auch im Freien durchgeführt werden?

„Zu berücksichtigen ist bei der Testdurchführung auch die Temperatur der Testkits und die Umgebungstemperatur. Die Testkits müssen nicht im Kühlschrank aufbewahrt werden, bei der Testung sollte eine Umgebungstemperatur zwischen 15 und 25 Grad Celsius herrschen. Darauf ist besonders bei Testungen im Freien oder am geöffneten Fenster zu achten.“ [In der ebenfalls versandten „Checkliste“ wird auf die Notwendigkeit verwiesen, das Fenster während der Testung zu schließen, „um das Ergebnis nicht zu verfälschen“.]

 

Wie werden die personenbezogenen Daten und die Testergebnisse aufbewahrt?

„Die Einwilligungserklärungen werden von der jeweiligen Schule zur Schülerakte bzw. zur Personalakte genommen und sind zum Jahresende des jeweiligen Schuljahrs zu löschen. Unterlagen zu den durchgeführten Tests mit personenbezogenen Daten werden tagesbezogen in der Schule in einem verschlossenen Umschlag durch die Schulleitung aufbewahrt und sind 3 Monate nach Testdurchführung datenschutzkonform zu löschen.“

 

Wie ist die Haftung geregelt?

„Es gelten die üblichen Regelungen des Schulbetriebs. Das heißt, es besteht Unfallversicherungsschutz. Eine Haftung des Aufsichts- oder Betreuungspersonals ist nur aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Aufsichtspflichten denkbar.“

 

Die GEW Hessen hat am 1.4.2021 einen entsprechenden umfangreichen Fragenkatalog an das HKM geschickt. Über alle weiteren Reaktionen und Neuigkeiten halten wir Sie auch auf unseren Internetseiten auf dem Laufenden www.gew-hessen.de, www.gew-gg-mtk.de.

 

3. Mund-Nase-Bedeckungen

Den Gesamtpersonalrat Groß-Gerau/Main-Taunus haben mehrere Anfragen zu der Bereitstellung von KN95-Masken erreicht. Der Gesamtpersonalrat und der Hauptpersonalrat sind hier tätig geworden. Der GPRLL vertritt weiter die Auffassung, dass diese Masken den FFP2-Standard nicht erfüllen und dass es bei der Gefährdungslage an den Schulen wenigstens qualitativ hochwertige Masken geben muss. Außerdem sind die KN95-Masken ausschließlich für den Einmalgebrauch vorgesehen.

 

4. Schulfahrten nach den Osterferien

Auch zu den Schulfahrten gab es einen neuen Erlass, der Fahrten im Inland bis einschließlich 21. Mai untersagt. Nach diesem Termin können Schulfahrten unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Hygieneplans Corona für die Schulen in Hessen stattfinden, sofern die pandemische Entwicklung keine andere Entscheidung kurzfristig erzwingt. Auslandsfahrten sind bis zu den Sommerferien untersagt.

erlass_vom_30.03.2021_-_regelungen_zu_geplanten_schulfahrten_ab_den_osterferien_2021.pdf (hessen.de)

 

5. E-Learning zur Korruptionsbekämpfung

Als hätten Lehrerinnen und Lehrer im Moment noch nicht genug zu tun, sollen sie jetzt noch wie alle Landesbediensteten bis zu den Sommerferien an einem verpflichtenden E-Learning-Kurs zum Thema „Korruptionsbekämpfung" teilnehmen. Für die Teilnahme werden – ohne Vorbereitung – 70 Minuten angesetzt, am Ende der Präsentation müssen Fragen beantwortet werden. Für die Teilnahme wird ein Zertifikat erteilt, das zur Personalakte genommen wird. Auch wenn dem GPRLL und dem HPRLL die Probleme von Korruption und Lobbyistentätigkeit auch und gerade in der Corona-Pandemie sehr präsent sind, ist der Schulbereich hier bisher nicht aufgefallen. Sie haben deshalb vehement widersprochen und deutlich gemacht, welchen Zorn diese weitere zusätzliche Belastung auslöst.

 

6. Wie weiter nach den Osterferien?

Über den vielen Fragen zur Durchführung der Schnelltests steht die Frage, wie der Unterrichtsbetrieb nach den Ferien wieder aufgenommen wird, welche Schülerinnen und Schüler überhaupt in den Präsenzunterricht oder in den Wechselunterricht zurückkommen und ob der Wechselunterricht an den Grundschulen fortgesetzt wird. Davon wird es abhängen, ob und mit welchen Schülerinnen und Schülern die Selbsttests durchgeführt werden und wie groß die Lerngruppen sind. Das HKM hat in dem Schulschreiben vom 30.3. 2021 angekündigt, darüber „spätestens unmittelbar nach der für den 12. April 2021 geplanten nächsten Konferenz von Bund und Ländern“ zu informieren.

 

Die GEW Hessen hat ihre Forderungen dazu wie folgt formuliert: Angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens geht die GEW davon aus, dass die seitens der Landesregierung für die Zeit nach den Osterferien geplante Rückkehr der Grundschulen in den „eingeschränkten Regelbetrieb“ nicht möglich sein wird: „Das Wechselmodell hat sich in den vergangenen Wochen an den Grundschulen gut eingespielt. Nur mit diesem kann eine regelmäßige Teilnahme am Präsenzunterricht einerseits und die Einhaltung des Abstandsgebots im Klassenraum andererseits gewährleistet werden. Andererseits hält es die GEW aus pädagogischen und sozialen Gründen für wichtig, dass den Schülerinnen und Schülern ab der Klasse 7 eine – zumindest tageweise – Rückkehr in den Präsenzunterricht ermöglicht wird. Die Schülerinnen und Schüler in diesen Jahrgängen waren seit Weihnachten nicht in der Schule. Um die weiterführenden Schulen an anderer Stelle zu entlasten, sollten nun aber auch die Abschlussklassen in das Wechselmodell übergehen. Die bisherige Regelung, dass diese in zwei Räumen von nur einer Lehrkraft gleichzeitig unterrichtet werden, hat sich nicht bewährt.

 

Harald Freiling

Kreisrechtsberater

freiling.hlz@t-online.de

 

Anlage: Update-GEW-GG-MTK-02-04-2021.pdf