Anträge stellen:

Mehrarbeit durch Distanzunterricht

GEW-Kreisverbände Groß-Gerau und Main-Taunus
Harald Freiling, Kreisrechtsberater

Informationen für Personalräte, GEW-Vertrauensleute und Schulleitungen an den Schulen im Kreis Groß-Gerau und im Main-Taunus-Kreis

Erlass zur Vergütung von Mehrarbeit durch Distanzunterricht

In unserem Update vom 7.1.2021 haben wir auf den Erlass zur Vergütung von Mehrarbeit durch Distanzunterricht  hingewiesen, der nach der Beratung mit dem HPRLL am 21.12. an alle Schulämter versandt wurde. Am 14.1.2021 wurde er nach einer Erinnerung durch den Gesamtpersonalrat auch an die Schulen im Kreis Groß-Gerau und im Main-Taunus-Kreis weitergeleitet. Der Erlass ist mit zahlreichen Einschränkungen versehen, aber wir begrüßen, dass jetzt endlich einmal anerkannt wird, dass Distanzunterricht zu Mehrarbeit führt und nicht einfach nebenbei mit erledigt werden kann. Wir bitten also, wie im Update erwähnt, die Kolleginnen und Kollegen ihre Mehrarbeit zu dokumentieren und entsprechende Anträge zu stellen, auch wenn eine Vergütung den notwendigen Zeitausgleich nicht ersetzen kann. Das gesamte Update und alle früheren Informationen und Dokumenten findet man unter www.gew-gg-mtk.de.

Für die folgenden Erläuterungen zum Erlass danken wir den Kolleginnen und Kollegen aus dem Gesamtpersonalrat für Wiesbaden und den Rheingau-Taunus-Kreis. 

Mehrarbeit wird nur dann anerkannt, wenn sie auch nachweisbar durch die Schulleitung angeordnet ist. Aus diesem Grund ist es wichtig, ein gemeinsames Verständnis sowohl mit den Kolleg*innen als auch der Schulleitung zu erzielen, dass bestimmte Tätigkeiten Mehrarbeit sind. Wenn beispielsweise eine vollzeitbeschäftigte Grundschulkollegin (mit 28,5 Pflichtstunden) nun also z.B. durch geteilte Lerngruppen am Vormittag im Rahmen ihres regulären Stundenplans (z.B. mit 20 Pflichtstunden) eingesetzt wird und zudem dann die Anordnung erteilt wird, am Nachmittag die Beschulung der von Präsenz freigestellten Schüler*innen aufrecht zu erhalten, stellt dies, wenn es über die dann 8,5 Stunden hinaus geht, eine angeordnete Mehrarbeit dar. Da dies eine regelhafte Tätigkeit darstellt, ist dies auch nicht durch die Verpflichtung der unentgeltlichen Mehrarbeit von drei Stunden pro Monat gedeckt – zumal ab der 4. Stunde pro Monat ohnehin die Mehrarbeit im vollen Umfang zählt.

Zu dem dortigen Hinweis, dass „es sich tatsächlich um Unterrichtssituationen (handeln muss), d.h. also zwischen den Schülerinnen und Schülern und der Lehrkraft eine Kommunikation stattfindet, die ein Feedback über die von den Schülerinnen und Schülern erbrachten Leistungen enthält und eine Notengebung ermöglicht“, ist festzuhalten, dass hierfür verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Was auf den ersten Blick als eine „Lex Videokonferenz“ gelesen werden könnte, kann – und dies war auch die Intention des Ministeriums zu diesem Erlass – auch andere Ausprägungen haben, die für die Kolleg*innen ebenso Mehrarbeit bedeuten. Hier sollten die Personalräte unterstützen, dass Kolleg*innen in ihren jeweils besonderen und unterschiedlichen Belastungen nun auch als Mehrarbeit wahrgenommen werden.

Selbst wenn viele Anträge aus formalen Gründen abgeschmettert werden, sollten wir auch auf diesem Weg den enormen Mehraufwand dokumentieren....

 

für die GEW-Kreisverbände Groß-Gerau und Main-Taunus

Harald Freiling, Kreisrechtsberater

 

Download:

Erlass_Vergütung_Mehrarbeit.pdf